Neue Regeln für Heizöltanks

Das Institut für Wärme und Oeltechnik (IWO) weist darauf hin, dass die im April veröffentlichte „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 791) – Heizölverbraucheranlagen – Teil 2: Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“ (TRwS 791-2) Änderungen für Fachbetriebe mit sich bringt.

Die technischen und betrieblichen Anforderungen für Heizölverbraucheranlagen, die vor Februar 2015 errichtet wurden, sind in der TRwS 791-2 konkretisiert. – © IWO

Die TRwS 791-2 konkretisiert die technischen und betrieblichen Anforderungen für Heizölverbraucheranlagen, die vor Februar 2015 errichtet wurden. Der zweite Teil der TRwS zeigt alternative Maßnahmen und Anforderungen für Bestandsanlagen, die die Anforderungen aus dem ersten Teil der TRwS 791, Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen, nicht erfüllen bzw. nicht erfüllen können. Ein Beispiel: Seit Februar 2015 sind die einzuhaltenden Abstände der Tankanlage zu umfassenden Wänden und der Decke zum Beispiel von der Bauart des Tanks, der Rückhalteeinrichtung und der Art der Sicherheitseinrichtung gegen Überfüllen abhängig. Für Heizölverbraucheranlagen, die vor Februar 2015 errichtet wurden, galten je nach Zeitpunkt der Errichtung teils sehr unterschiedliche Anforderungen mit in der Regel deutlich geringeren Abstandanforderungen. Eine, wenn auch selten anzutreffende, Aufstellvariante von Batterietanks war die Blockaufstellung mit 5 x 5 = 25 Einzelbehältern. Eine solche Bestandsanlage darf auch weiterhin betrieben werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Anforderungen entspricht. Eine solche Aufstellung bei einer Neuanlage ist aufgrund der mangelnden Einsehbarkeit und schwierigen Füllstandskontrolle der Einzelbehälter heute dagegen so nicht mehr zulässig.

Geltungsbereich der Regelwerke

Wann und wie kommt die TRwS 791-2 im vorgenannten Beispiel zur Anwendung? Werden wesentliche bauliche Teile oder Sicherheitseinrichtungen einer Heizölverbraucheranlage, die vor Februar 2015 errichtet wurde, geändert, so gelten grundsätzlich für diese Teile oder Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen aus dem Teil 1. Wird nun die vorgenannte Batterietankanlage durch neue Behälter anderer Bauart ersetzt, gelten grundsätzlich zunächst die neuen Abstandsregelungen. Können diese aber aufgrund der baulichen Gegebenheiten bei der Bestandsanlage nicht eingehalten werden, ermöglicht die TRwS die Installation eines Leckageerkennungssystems als Alternative. Dabei muss die Rückhalteeinrichtung stets mängelfrei sein.

Beurteilungskriterien zur Standsicherheit von Rückhalteinrichtungen

Ein anderer Aspekt sind Beurteilungskriterien zur Standsicherheit der Wände von gemauerten Rückhalteinrichtungen. Soweit heute überhaupt noch eine Rückhalteeinrichtung gemauert würde, wäre bei einer Neuerrichtung nach TRwS 791-1 ein rechnerischer Nachweis zur Standsicherheit nichttragender Wände zu erbringen. Bei Bestandsanlagen ist das nachträglich fast unmöglich. In der TRwS 791-2 werden daher Mindestanforderungen an die Bauausführung beschrieben, die einen nachträglichen Nachweis der Standsicherheit verzichtbar machen. Das bedeutet aber auch, dass ein Fachbetrieb im eigenen Interesse den Betreiber auf die mangelnde Standsicherheit hinweisen muss, wenn beispielsweise die Auffangwanne mit nur 5 cm starken Ytongsteinen geklebt sein sollte. Nach welchen Kriterien eine gemauerte Auffangwanne zu beurteilen und gegebenenfalls zu sanieren ist, wird in der TRÖl 2.0 (Technische Regeln Ölanlagen) des IWO detailliert beschrieben.

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