Trinkwasserhygiene: ZVSHK fordert Stellungnahme

Der ZVSHK fordert Hersteller jetzt zur Stellungnahme in Sachen Trinkwasserhygiene auf. Die Übergangsfrist endet am 10. April 2017. Danach dürfen in der Trinkwasserinstallation nur noch Materialien zum Einsatz kommen, welche die verbindlich geltenden Werkstoffanforderungen erfüllen.

Kurzer Check im Web: Für Trinkwasser geeignete Sanitärprodukte können SHK-Mitgliedsbetriebe in einer Online-Datenbank ausfindig machen. – © ZVSHK

Doch welche Produkte sind dies? Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat eine Liste erstellt, auf der Hersteller die künftig erforderliche trinkwasserhygienische Eignung ihrer Produkte erklären können – als wichtige Orientierungshilfe für die SHK-Mitgliedsbetriebe. Noch haben die Hersteller die Wahl: Die Verschärfung der gesetzlichen Produktanforderungen für metallene Werkstoffe in der Trinkwasserinstallation tritt erst im nächsten Frühjahr in Kraft.

SHK-Handwerker müssen aber bereits jetzt umdenken. Denn Trinkwasserinstallationen widersprechen den gesetzlichen Vorgaben, wenn sie bis zum 10. April 2017 noch nicht abgenommen sind und Materialien enthalten, welche die neuen Rahmenbedingungen nicht erfüllen. Die Werkleistung ist in einem solchen Fall mangelhaft. Dem Fachbetrieb drohen Mängelhaftungsansprüche seitens der Kunden.

Um dieses Risiko für seine Mitgliedsbetriebe zu senken, hat der ZVSHK die Hersteller von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser aufgefordert, Erklärungen zur trinkwasserhygienischen Eignung ihrer Materialien abzugeben. Als Basis dieser Stellungnahmen gilt die UBA-Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe in Verbindung mit § 17 der Trinkwasserverordnung.

Stellungnahme notwendig

Der Blick in die Branche zeigt: Diese ZVSHK-Anfrage erweist sich als unumgänglich, da weiterhin Produkte auf dem Markt erhältlich sind, die den künftig verschärften Anforderungen nicht entsprechen. Eine stets aktualisierte Liste der Hersteller mit den gemeldeten Produkten finden Mitglieder der SHK-Organisation hier.

Fehlende Herstellererklärungen bedeuten aber nicht, dass fragliche Produkte trinkwasserhygienisch ungeeignet sind. In diesen Fällen sollte sich der Verwender jedoch in Hinblick auf April 2017 vom Lieferanten bestätigen lassen, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten sind. Verbands-Mitglieder finden entsprechende Musterschreiben hier.

www.zvshk.de