Angebot und Annahme: Was gilt, wenn Auftrag und Auftragsbestätigung voneinander abweichen?

In der Regel erfolgt der Vertragsabschluss Kunde – HSK-Unternehmer unkompliziert: Es wird ein Angebot erstellt, dass Leistung und Preis ­definiert; die Beauftragung erfolgt dann auf diesem Angebot. Ggf. erfolgt noch eine Auftragsbestätigung ­seitens des HSK-Unternehmers. Doch was, wenn die Auftragsbe­stätigung von dem ursprünglichen Angebot abweicht?

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In der Regel erfolgt der Vertragsabschluss Kunde – HSK-Unternehmer unkompliziert: Es wird ein Angebot erstellt, dass Leistung und Preis ­definiert; die Beauftragung erfolgt dann auf diesem Angebot. Ggf. erfolgt noch eine Auftragsbestätigung ­seitens des HSK-Unternehmers. Doch was, wenn die Auftragsbe­stätigung von dem ursprünglichen Angebot abweicht?

Mit einem ähnlichen Fall musste sich das OLG Stuttgart in seinem ­Urteil vom 11.07.2019, Az. 13 U 230/18 beschäftigen: Die Klägerin beabsich­tigte, die Beklagte mit der Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage und Carport zu beauftragen. Hierzu wurde ein Angebot erstellt, nach welchem das Bauvorhaben zu einem Pauschalpreis von 178.845 Euro brutto durchgeführt werden sollte. Entsprechend wurde ein Bauvertrag ­formuliert und seitens des Auftrag­gebers unterzeichnet.

Eine Unterschrift der Bauunter­nehmerin erfolgte zunächst nicht. Zwischenzeitlich wurde bereits mit den Bauarbeiten begonnen und die Beklagte stellte eine Abschlags­rechnung.

Im Nachhinein fiel der Bauunternehmerin auf, dass der formulierte Vertrag für sie nicht ganz günstig ge­wesen ist. Sie nahm daher auf dem Vertragsdokument mehrere handschriftliche Änderungen vor. Zugleich verfasste sie eine gesonderte Auftragsbestätigung, welche wiederum nicht mit dem (abgeänderten) Vertragstext übereinstimmte. Beides ging dem Auftrag-geber zu.

Es kam – wie es kommen musste – zum Streit: Der klagende Auftraggeber setzte sich gegen die nachträglichen Änderungen zur Wehr und verlangte Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln, die Beklagte verlangte im Wege der ­Widerklage offene Restvergütung. Das Gericht musste sich deshalb damit auseinandersetzen, was die Parteien vertraglich genau vereinbart hatten.

Das OLG Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass der Bauvertrag abgeschlossen worden ist, und zwar in der Version, die der Auftraggeber unterzeichnet hatte. Auch ohne die Unterschrift der Bau­unternehmerin kam der Vertrag zustande, da sie durch Aufnahme der Bauarbeiten das Angebot des Auftraggebers konkludent – also durch schlüssiges Handeln – angenommen hat.

Abgegrenzt hat das Gericht die Auftragsbestätigung zunächst vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben, welches – wie der Name schon sagt – nur im kaufmännischen Bereich von ­Relevanz ist: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben bestätigt ein zuvor mündlich abgeschlossenes Handelsgeschäft. Auch wenn dieses Schreiben von der mündlichen Vereinbarung abweicht: Wird auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben geschwiegen, gilt der Inhalt des Schreibens.

Anders bei einer Auftragsbestätigung. Dieses gibt nicht lediglich den Inhalt ­eines bereits abgeschlossenen Vertrages wieder, sondern ist selbst Teil des Vertragsabschlusses: Mit der Bestätigung wird ein bereits bestehendes Angebot angenommen. Das gilt aber nur so ­lange, wie Angebot und Auftrags­­-be­stätigung sich inhaltlich decken.

Sofern Angebot und Auftragsbestätigung nicht deckungsgleich sind, stellt die „Auftragsbestätigung“ ein neues Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Selbstverständlich muss das neue Angebot auch von der Vertragspartei ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln angenommen werden. Schweigen auf die Auftragsbestätigung hin hat aber keinen Er­klärungswert.

So beurteilte das Gericht die Lage auch im vorliegenden Fall: Der nachträglich handschriftlich abgeänderte Vertrag stellte ein Angebot der Bauunternehmerin zur Änderung des bereits abgeschlossenen Vertrages dar. Dieses Angebot hatte der Auftraggeber aber nicht angenommen – es ­verblieb damit beim ursprünglich ­abgeschlossenen Vertrag.

Fazit

Wer das letzte Wort hatte, hat nicht immer Recht – weichen Angebot und Annahme/Auftragsbestätigung von­einander ab, wurde noch kein Vertrag geschlossen. Der HSK-Unternehmer tut gut daran, Klarheit zu schaffen und von seinem Vertragspartner eine eindeutige Äußerung zu verlangen. Diese Äußerung sollte idealerweise vor Baubeginn vorliegen, damit nicht ein konkludenter Vertragsschluss – mit ggf. für den SHK-Unternehmer nachteiligem Inhalt – vorliegt.

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