Augen auf beim Mietvertrag

Wer Geschäftsräume anmieteten will, sollte Fallstricke im Gewerbemietvertrag erkennen. Anne Kronzucker, Juristin der Rechtsschutzversicherung DAS, sagt, was zu beachten ist.

Dennis Jäger

Augen auf beim Mietvertrag

Wer Geschäftsräume anmieteten will, sollte Fallstricke im Gewerbemietvertrag erkennen. Anne Kronzucker, Juristin der Rechtsschutzversicherung DAS, sagt, was zu beachten ist. Ob Büro, Praxis, Werkstatt oder Laden: Ohne den passenden Raum läuft kein Geschäft. Doch während private Mieter einen umfassenden gesetzlichen Schutz genießen, gibt es für Gewerbeimmobilien kaum rechtliche Regelungen. Das bedeutet, dass Unternehmer beim Mietvertrag umso genauer hinschauen müssen, um Nachteile zu vermeiden. Je klarer die Absprachen mit dem Vermieter, umso geringer das Risiko, dass es später zu unangenehmen Überraschungen kommt. Anne Kronzucker, Juristin bei der Rechtsschutzversicherung DAS, warnt: „Das bekannte Wohnraummietrecht gilt hier nicht. Mieter und Vermieter sind weitgehend frei bei der Gestaltung des Vertrages. Deswegen sollten Unternehmer auf keinen Fall voreilig einen Mietvertrag unterschreiben.“ Streit beim Konkurrenzschutz  Als gewerblich gelten alle Räume, die der Mieter gemäß Vertrag geschäftlich nutzt, egal ob als Fertigungshalle, Werbeagentur oder Arztpraxis. Bevor ein Betrieb dafür einen Mietvertrag unterzeichnet, sollte er folgendes beachten: Zwar schreibt das Gesetz ab einer Mietdauer von einem Jahr die Schriftform für den Vertrag vor. Allerdings ist auch bei kürzeren Zeiträumen ein schriftlicher Vertrag unverzichtbar. Denn mündlich getroffene Absprachen lassen sich vor Gericht kaum beweisen. Dabei sollten die Mieter vor allem darauf achten, den exakten unternehmerischen Zweck des Vertrags mit aufzunehmen, also zum Beispiel: Einzelhandel mit Textilien. Je konkreter, desto besser. Denn sonst kann es später beim Konkurrenzschutz zu Streitereien kommen. Dieser Schutz gilt grundsätzlich, wenn es keine Klausel gibt, die ihn ausschließt. „Das bedeutet, dass der Eigentümer nicht in demselben Gebäude an noch einen Konkurrenten vermieten darf, in diesem Fall also nicht an einen zweiten Bekleidungshändler“, sagt Rechtsexpertin Kronzucker. Der automatische Konkurrenzschutz gilt jedoch nur für das Hauptsortiment: Verkauft der Bekleidungshändler zusätzlich noch Modeschmuck als Accessoire, kann er nicht verlangen, dass nebenan kein Juwelier einziehen darf. Kein Kündigungsschutz? Anders als bei Wohnimmobilien müssen sich die Vermieter bei der Miete von Gewerberäumen nicht nach dem Mietspiegel richten. Umso genauer sollten sich Unternehmer über die ortsübliche Höhe erkundigen. Neben der Festmiete gibt es die Staffel- oder die Indexmiete, die sich automatisch erhöhen. Die Umsatzmiete dagegen setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Anteil des Umsatzes zusammen. „Hierbei kommt es darauf an, auszumachen, ob vom gesamten Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer die Rede ist, oder ob nur bestimmte Arten von Umsätzen, etwa Warenverkäufe, Berücksichtigung finden sollen“, sagt die Juristin. Der Unternehmer solle zudem eine Deckelung für den variablen Anteil festlegen. Ein weiterer kritischer Punkt ist, dass es im Gewerbemietrecht keinen Kündigungsschutz gibt. Laut § 580 a Absatz 2 BGB ist bei Geschäftsräumen „die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.“ Das bedeutet, dass eine Kündigungsfrist von sechs Monaten gilt, sofern im Vertrag nichts anderes steht. Anne Kronzucker rät, unbedingt eine individuelle Regelung auszuhandeln: „Gewerbetreibende brauchen Planungssicherheit. Kurze Kündigungsfristen zugunsten der Vermieterseite sind daher meist nicht im Interesse der Mieter.“ Insbesondere bei befristeten Mietverträgen mit fester Laufzeit ist allerdings eine Vertragsregelung vorteilhaft, nach der dem Mieter im Fall der Geschäftsaufgabe die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit einer angemessenen kurzen Frist eingeräumt wird. Auf die Laufzeit achten Allerdings stellt auch eine allzu lange Bindung ein wirtschaftliches Risiko dar. Manche Vermieter versuchen, Laufzeiten von bis zu zehn Jahren durchzusetzen. Da ist Vorsicht angebracht: Denn der Unternehmer kann einen Vertrag mit festgelegter Mietdauer nicht ohne weiteres vorzeitig kündigen. Gut beraten ist dagegen, wer eine kürzere Mietdauer mit Verlängerungsoption aushandelt. Damit verlängert sich der Vertrag am Ende der Laufzeit automatisch. „Das empfiehlt sich vor allem an Standorten mit Wachstumspotenzial“, sagt die DAS-Juristin. Auch lohnt sich ein kritischer Blick auf die Nebenkosten: Zu klären ist, nach welchem System der Vermieter abrechnet und was er alles zu den Betriebskosten zählt. Außerdem stellt sich die Frage, wer die Instandhaltungskosten zu tragen hat. Zum Beispiel musste der Mieter einer Werkstatthalle einem Urteil des Kölner Oberlandesgerichts zufolge 7.300 Euro für die Reparatur des Daches bezahlen (Az. 18 O 289/08). Denn in seinem Mietvertrag stand, dass „sämtliche Instandsetzungs-, Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten“ auf die Rechnung des Mieters gehen. „Das zeigt, warum es ratsam ist, die einzelnen Klauseln unter die Lupe zu nehmen“, warnt Anne Kronzucker. Sonst könnte es im Streitfall teuer werden.