Beschleunigungsmaßnahmen: Abrechnung nach Stundenlohn?

In vielen Fällen kommt es auf Baustellen zu Verzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, z. B. durch an­dere Bauunternehmer. Der Auftrag­geber versucht dann, diese Verzögerung wieder wettzumachen, ­indem er z. B. mit dem SHK-Unternehmer Beschleunigungsmaßnahmen bespricht.

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Sehr strittig bei dieser Thematik ist, ob im Rahmen eines VOB-Vertrages und nach dem neuen § 650 b BGB der Auftraggeber ein entsprechendes Anordnungsrecht hat, der SHK-Unternehmer also verpflichtet ist, die Beschleunigungsmaßnahmen durchzuführen. Was ist allerdings, wenn der SHK-Unternehmer damit einverstanden ist, aber vergessen wurde, eine Abrede über die hierfür zu zahlende Vergütung zu treffen?

Mit dieser Frage hat sich das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 20.07.2019, Az. VII ZR 54/17 ausein­andergesetzt.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer waren sich einig, dass der Auftragnehmer Beschleunigungsmaßnahmen durchführen sollte, um eine Bauzeitverzögerung auszugleichen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hatte. Aber die Parteien trafen keine Vereinbarung über die Mehrvergütung. Eine Abrechnung nach Stundenlohn hatte der Auftraggeber zuvor ausdrücklich abgelehnt.

In der Folge hatte der Auftragnehmer einen Nachunternehmer beauftragt, der die Beschleunigungsmaßnahmen durchführte und nach Stundenaufwand gegenüber dem Auftragnehmer abrechnete. Diese Kosten wiederum rechnete der Auftragnehmer in Qua­dratmeterpreise um und machte insgesamt 26.000,00 Euro als Mehrvergütung gegenüber dem Auftraggeber geltend. Dieser lehnte jegliche Zahlung ab.

Das Landgericht wies die Klage des Auftragnehmers ab, weil keine Stundenvereinbarung getroffen wurde. Hiergegen legte der Auftragnehmer Berufung ein. Das OLG Dresden ­bestätigte jedoch das Urteil aus der ersten Instanz:

Wird keine Vereinbarung getroffen, hat der Auftragnehmer zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung seines Mehraufwandes. Für die Berechnung kann er aber nicht einfach Stundensätze seines Nachunternehmers zugrunde legen und diese an seinen Auftraggeber durchreichen. Vielmehr muss der Auftragnehmer in diesen Fällen seine Urkalkulation offenlegen und aufgrund der dortigen Positionen seine Vergütung ­errechnen.

Diesen Grundsatz kann er auch nicht umgehen, indem er den Stundenaufwand in Quadratmeterpreise umrechnet; und zwar erst recht nicht, wenn ihm bekannt war, dass der Auftraggeber keine Abrechnung auf Stundensätzen akzeptieren wird. Im Endeffekt müsste sonst der Auftraggeber über diese „Hintertür“ doch eine Vergütung auf Grundlage eines Stundenaufwandes bezahlen, was er gerade nicht wollte.

Fazit

Immer wieder kommt es zu Streit über die Vergütung für Beschleunigungsmaßnahmen. Sehr umstritten ist, ob dem Auftraggeber überhaupt ein Anordnungsrecht bzgl. Beschleunigungsmaßnahmen zusteht; der SHK-Unternehmer also auch verpflichtet ist, diese Maßnahmen durchzuführen, wenn der Auftrag­geber sie verlangt.

Dem SHK-Unternehmer, der sich auf das Verlangen nach einer Beschleunigung einlässt, kann nur geraten werden, vor Durchführung der Maßnahmen mit seinem Auftraggeber eine eindeutige Vereinbarung zu treffen, wie dieser Mehraufwand vergütet wird. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind die Parteien grundsätzlich frei, wie sie die Vergütung regeln. Sie können also zum Beispiel auch eine ­Abrechnung nach Stundensätzen ­ver­einbaren.

Treffen die Parteien aber keine Vereinbarung, kann der SHK-Unter­nehmer nicht einfach über Stundensätze abrechnen. Im Streitfall muss er seine Urkalkulation zugrunde legen und aus diesen heraus seinen Vergütungsanspruch berechnen. Das ist meist mit viel Aufwand und auch mit dem Risiko verbunden, dass die so errechnete und zu zahlende Vergütung nicht auskömmlich ist. ­Einmal mehr gilt: Der SHK-Unter­nehmer sollte stets auf ausdrück-liche Vereinbarungen setzen, um im Streitfall nicht das Nachsehen zu haben.

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