BTGA: Förderung von Kälte- und Klimaanlagen

Seit Jahresbeginn 2019 gelten durch die Kälte-Klima-Richtlinie des Bundesumweltministeriums neue Förderbedingungen für Kälte- und Klimaanlagen. Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) begrüßt die neue Förderrichtlinie.

Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) begrüßt die neue Förderrichtlinie, die seit Jahresanfang für Kälte- und Klimaanlagen gilt. – © BTGA e. V.

Seit dem 1. Januar 2019 können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anträge auf Förderung von Kälte- und Klimaanlagen gemäß der Kälte-Klima-Richtlinie vom 19. Dezember 2018 gestellt werden, teilte der BTGA Anfang März mit. Das Bundesumweltministerium will damit den stärkeren Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik durch Investitionszuschüsse fördern. Die Anpassung der Förderrichtlinie ist nach Verbandsangaben auch eine Reaktion auf die seit 2015 geltende F-Gase-Verordnung der Europäischen Union, durch die halogenierte Kältemittel durch natürliche ersetzt werden sollen.

Förderfähige Anlagen

Gefördert werden nur noch neu zu errichtende bzw. neu zu installierende stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden. Außerdem können Anlagen gefördert werden, bei denen die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) jedoch bestehen bleibt. Neu und zusätzlich gefördert werden adiabate Verdunstungskühlanlagen, Vakuum-Flüssigeiserzeuger, Kühlsolekreisläufe und die Kombination eines Kälteerzeugers mit Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien. Neu ist laut BTGA auch, dass neben dem eigentlichen Kälteerzeuger auch zusätzliche Komponenten und Systeme gefördert werden können, beispielsweise Luftkühler, Rückkühler, eigenständige Wärmepumpen für die Abwärmenutzung und thermische Speicher. Für die fachkundige Ausführungsplanung indirekter Systeme kann eine Planungspauschale gewährt werden.

Förderberechtigte Antragsteller

Einen Förderantrag können Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen stellen – unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht, heißt es weiter aus Berlin. Der Antragsteller muss entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks sein, auf dem sich die Anlage befindet. Auch ein Energiedienstleistungsunternehmen wie zum Beispiel ein Contractor kann nach Verbandsangaben den Förderantrag stellen, wenn er vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragt ist.

www.btga.de

www.bafa.de