Corona und die SHK-Baustelle: Rechtliche Auswirkungen – Ein erster Überblick

Der Chef der österreichischen Gewerkschaft Bau-Holz, Josef Muchitsch, geht bisher nicht davon aus, dass wegen des Coronavirus-Ausbruchs nun Baustellen stillstehen werden. Den Auswirkungen der Corona-Krise wird sich aber wohl auch die SHK-Baustelle nicht gänzlich entziehen können.

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Auf SHK-Seite können z. B. Materiallieferungen und Mitarbeiter betroffen sein. Möglich ist auch, dass Gebiete isoliert und daher Baustellen für den SHK-Unternehmer nicht mehr erreichbar sind. Hierzu ein erster Überblick über für den SHK-Unternehmer wichtige Fragen – Rechtsprechung existiert nahezu nicht.

Haftung des SHK-Unternehmers auf Schadensersatz?

Grundsätzlich nein. Schadensersatzansprüche gegen den SHK-Unternehmer setzen voraus, dass man schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Dies verlangt, dass der SHK-Unternehmer sich „verhalten“, also etwas gemacht hat, dass man ihm vorwerfen kann. Verzögerungen bei Materiallieferungen, das Mitarbeiter wegen Quarantäne daheim bleiben müssen etc. hat der SHK-Unternehmer nicht „selbst gemacht. D. h., dass Schadensersatzansprüche gegen den SHK-Unternehmer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sind. Dass ich nur von „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ schreibe, ist dem geschuldet, dass es immer auf den Einzelfall ankommt: werden vom SHK-Unternehmer voreilig Baustellen nicht mehr betrieben, Wartungsverpflichtungen nicht erfüllt, sieht die Situation ggf. anders aus. Dies wäre z. B. der Fall, wenn man Baustellen mit pauschalen Argumenten nicht mehr betreibt (z. B. „wegen der allgemein bekannten Situation“).

Kann der Auftraggeber verlangen, dass die Verträge erfüllt werden?

Grundsätzlich kann der Auftraggeber verlangen, dass der SHK-Unternehmer seine vertraglich vereinbarten Arbeiten erbringt (z. B. auch aus Wartungsver­trägen)! Der SHK-Unternehmer ist aufgrund des Vertrages zur Leistungserbringung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Der Auftraggeber kann dies aber nicht mehr verlangen, wenn die Arbeiten dem SHK-Unternehmer unmöglich sind (§ 275 BGB). Unmöglichkeit bedeutet, dass die Arbeiten entweder vom SHK-Unternehmer nicht mehr selbst (z. B. persönlich in Quarantäne) oder von ­niemanden mehr (z. B. Baustelle nicht mehr erreichbar) dauerhaft erbracht werden können. Dies ist eine sehr hohe Hürde: (1) Zunächst muss der Grund der Nichtarbeit „unüberwindbar“ sein; dies wird man bei ­einer Quarantäne oder einer Gebietssperrung noch argumentieren können. Der Grund muss aber auch (2) dauerhaft sein. Ange-sichts der bisher nur zeitlich begrenz-ten Maßnahmen wird die sog. Unmöglichkeit hieran scheitern (z. B. 14-tägige Quarantäne, Schulschließungen bis ­Mitte April).

Kann der SHK-Unternehmer eine ­Vertragsanpassung verlangen?

Nach § 313 BGB besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn sich die Grundlagen des Vertrags nach Abschluss „schwerwiegend“ geändert ­haben. Dass der Vertrag unter der Prämisse, dass ­keine Corona-Krise eintritt geschlossen wurde, ist denkbar. Dies ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Vertragsgrundlage gewesen – sie hat sich geändert. Eine Vertragsanpassung verlangt aber zudem, dass eine „schwerwiegende“ ­Änderung vorliegt. Und hier wieder die Gretchenfrage: ist die derzeitige Corona-Krise schwerwiegend in diesem Sinn? Dies wäre sie grds. nur, wenn der SHK-Unternehmer und sein Auftraggeber den Vertrag bei Kenntnis der Corona-Krise in jedem Fall nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Was hätten Sie getan? Hätten Sie den Vertrag abgeschlossen, Änderungen verhandelt? Ggf. hätten Sie ­eine Sonderklausel für solche Fälle aufgenommen (sog. „Force-Majeure-Klausel“).

Fazit

Der SHK-Unternehmer hat seine Verträge zu erfüllen; tut er dies, ist er zu bezahlen. Sein Auftraggeber kann ihn aufgrund der Corona-Krise rechtlich nicht ohne Weiteres unter Druck setzen oder Zahlungen einbehalten. Dies zeigt bei einem VOB/B-Vertrag z. B. auch § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B: Ausführungsfristen sind bei unabwend­baren Umständen oder höherer ­Gewalt zu verlängern. Dies dürfte bei der Corona-Krise der Fall sein.

www.hfp-legal.de

[1] Der Kurier, Coronavirus: Baubranche hat tausende Einpendler aus dem Ausland, 13.03.2020, abrufbar unter: kurier.at/wirtschaft/.