Das neue Bauvertragsrecht – Überblick und Geltung

Es ist bereits in vielfachem Munde, das „neue Bauvertragsrecht“. Dieser und die fortlaufenden Rechtstipps ­wollen die neue Materie näherbringen, v. a. dem SHK-Unternehmer ­praxisnah die für ihn wesentlichen Neuerungen samt Handlungsempfehlungen auf­zeigen.

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Überblick

Der Bundestag hat am 28.04.2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrecht­lichen Mängelhaftung und zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes u. a. (sog. neue Bauvertragsrecht) verkündet (BGBl. I/2017, S. 969). Sein Zweck ist insbesondere, den ­Verbraucherschutz bei Bauverträgen zu verbessern, komplexen, auf eine längere Zeit angelegten Bauverträgen besser Rechnung zu tragen sowie ­kostenintensive Konflikte und eine Störung des Liquiditätsflusses der Unternehmen zu vermeiden. Letztendlich soll zudem den Besonderheiten von Architekten- und Ingenieurverträgen besser Rechnung getragen werden.

Wie dies alles geschieht, was auf den SHK-Unternehmer wirklich zukommt und wie er sich zukünftig zu verhalten hat, stellt dieser sowie die Rechtstipps in den folgenden Si-Ausgaben dar.

Ab wann gilt das Gesetz?

Die Antwort ist einfach: Auf Verträge, die der SHK-Unternehmer bis zum 31.12.2017 (24.00 Uhr) abgeschlossen hat, findet die bis dahin geltende Rechtslage Anwendung. Das neue Bauvertragsrecht hat also keine Rückwirkung auf Alt-Verträge. Auf Verträge, die der SHK-Unternehmer ab dem 01.01.2018 (0.00 Uhr) abschließt, findet das neue Bauvertragsrecht hingegen uneingeschränkte Anwendung. Für Neuverträge ab dem 01.01.2018 ist es also von enormer Bedeutung.

Was sind wichtige Neuregelungen?

Das neue Bauvertragsrecht besteht aus vier Untertiteln. Hiervon ist für den SHK-Unternehmer besonders der erste zum „Werkvertrag“ relevant (§§ 631 – 650 p BGB). Dieser spaltet sich wiederum in vier Kapitel, 1. All­gemeine Vorschriften, 2. Bauvertrag, 3. Verbraucherbauvertrag und 4. Un­abdingbarkeit, auf. Diese vier Kapitel sind für den SHK-Unternehmern von besonderer Relevanz. Hinzu kommen Neuerungen des Kaufrechts, auf die in einem eigenen Rechtstipp eingegangen wird.

Der Bauvertrag und seine Folgen

In § 650 a BGB wird zukünftig der sog. Bauvertrag geregelt. Dies ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenan­lage oder eines Teils hiervon (Abs. 1). Der überwiegende Teil der zukünftig von einem SHK-Unternehmer geschlossener Verträge dürfte daher ein sog. „Bauvertrag“ sein. Dies gilt zudem z. B. für Pflege-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten, soweit diese für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Bauwerks von wesentlicher Be­deutung sind (Abs. 2).

Liegt ein solcher „Bauvertrag“ vor, ­gelten folgende neue Regelungen:

1. Der Auftraggeber hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, einseitig Leistungen anzuordnen (§ 650 b BGB). Dies kannte bisher nur die VOB/B in ihrem § 2. Mit diesem Anordnungsrecht korrespondiert ein Anspruch des SHK-Unternehmers auf Bezahlung (§ 650 c BGB).

2. Gibt es Streit über die Anordnung und/oder dessen Bezahlung, gewährt § 650 d BGB die Möglichkeit, diesen schnell gerichtlich durch eine einst­weilige Verfügung beizulegen.

3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, kann der SKH-Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen einseitig den Zustand seiner Arbeiten feststellen. Treten danach Schäden auf (z. B. undichter Anschluss), wird vermutet, dass diese nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Auftraggeber verursacht sind (§ 650 g BGB).

4. Letztendlich verlangt § 650 h BGB nunmehr, dass die Kündigung des Vertrages schriftlich erfolgen muss. Anderenfalls ist sie unwirksam.

Fazit

Das neue Bauvertragsrecht bringt ­viele und v. a. komplexe Neuerungen. Dem SHK-Unternehmer ist zu empfehlen, sich mit diesen frühzeitig zumindest in Grundsätzen vertraut zu machen. Zudem zeigen speziell die weiteren Rechtstipps, dass eine Anpassung/Überarbeitung der Angebots- und Vertragsbestimmungen des SHK-Unternehmers nötig ist.

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