EU verlängert Übergangsregelung für EEG-Umlage

Die Europäische Kommission hat am 1. August die von Deutschland geplante Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Auch wenn für das Jahr 2018 finanzieller Schaden bei der EEG-Umlage-Erhebung abgewendet worden ist, so sind die zukünftigen Bestimmungen weiterhin unbekannt, heißt es beim BHKW-Infozentrum in Rastatt. – © BHKW-Infozentrum

Der Beschluss der Kommission stützt sich auf eine Grundsatzvereinbarung, die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier am 7. Mai erzielt hatten. „Damit gelten wieder die Regelungen wie im Jahr 2017“, stellt Markus Gailfuß, Gründer und Geschäftsführer des BHKW-Infozentrums, klar. Für KWK-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2017 in Betrieb genommen wurden, hatte die Kommission im Jahr 2014 die beihilferechtliche Genehmigung für einen von Deutschland angemeldeten Anpassungsplan erteilt, nach dem die EEG-Umlage bis 2017 jährlich erhöht wurde, erklärt Gailfuß. Auf der Grundlage der am 1. August 2018 genehmigten Maßnahme wird im Einklang mit den Leitlinien für ein weiteres Jahr (2018) eine Übergangsregelung gelten, bevor die Umlage bei Eigenversorgungsanlagen nach dem gleichen System wie bei allen anderen Anlagen erhoben wird.

Auswirkung der verlängerten Übergangsregelung

Die vom Bundeswirtschaftsministerium in – bewusst nicht publik gemachten – Verhandlungen erzielte Verlängerung der Übergangsregelung für neue KWK-Anlagen führt dazu, dass die Wirtschaftlichkeit der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen für das Jahr 2018 gewährleistet wird, so der Geschäftsführer des BHKW-Infozentrums. Dadurch sei sichergestellt, dass es für dieses Jahr zu keinen finanziellen Mehraufwendungen bei der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung aufgrund der zeitlichen Verzögerung der gesetzlichen Neuregelung kommt. Zuletzt war aufgrund der erheblichen zeitlichen Verzögerung beim sogenannten „100-Tage-Gesetz“ darüber spekuliert worden, inwieweit eine rückwirkende gesetzliche Regelung für 2018 noch getroffen werden könnte, so Gailfuß.

Betreiber von neuen KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, müssen auf Grundlage des aktuellen EU-Kommissions-Entscheids für das Jahr 2018 für selbstgenutzten KWK-Strom lediglich 40 % der vollständigen EEG-Umlage abführen. Diese Regelung gilt voraussichtlich für alle hocheffizienten KWK-Anlagen, die von §61b Nr. 2 EEG erfasst werden. Eine Leistungsbeschränkung scheint für die Verlängerung der Übergangszeit gemäß Pressemeldung nicht zu existieren, heißt es weiter aus dem baden-württembergischen Rastatt.

Einschätzung des B.KWK

Nach Angaben des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) erscheint es aber auch möglich, dass die grundsätzliche Vereinbarung vom 7. Mai 2018 zur Anwendung kommt. Betreiber von neuen KWK-Anlagen unter 1 MW sowie über 10 MW würden dann für 2018 eine 40-prozentige EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung abführen müssen. Für KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 10 MW würde eine Sonderreglung mit gleitenden EEG-Umlagehöhen gelten. KWK-Anlagenbetreiber, die 2018 für den selbstgenutzten Strom eine vollständige EEG-Umlage entrichtet haben, sollen die Mehraufwendungen in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Übergangsregelung zeitnah zurückfordern können. Hierzu müsse aber erst die Beschlussfassung mit der Nummer SA.49522 über das Beihilfenregister zugänglich gemacht werden.

Bewertung der verlängerten Übergangsregelung

Die nun erfolgte einjährige Verlängerung des Übergangszeitraums darf laut Gailfuss „aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass schnellstmöglich eine Neuregelung der Privilegierung der Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen gemäß § 61b Nr. 2 EEG erfolgen muss“. Diese muss anschließend noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

Welche Bestimmungen 2019 von den Betreibern neuer KWK-Anlagen eingehalten werden müssen, bleibt aber weiterhin ungeklärt. Durch die verlängerte Übergangsregelung habe sich an der Unsicherheit und den damit verbundenen Investitionshemmnissen nahezu nichts geändert. Das aktuelle Entgegenkommen der EU-Kommission zeige jedoch, dass die grundlegende Einigung vom 7. Mai 2018 auf einem breiten Konsens basiert, so Gailfuss. Ob diese Bestätigung bei potentiellen KWK-Betreibern bereits ausreicht, eine Projektentscheidung für eine KWK-Anlage frühzeitiger zu treffen, könne derzeit nicht beurteilt werden. Die drohenden finanziellen Schäden einer 100-prozentigen EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung sind für das laufende Jahr aber abgewendet worden.

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