Gründung und Unterhaltung von weiteren Standorten des Handwerkunternehmens

Dr. Matthias Farian, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei HF+P legal. – © HF+P legal

Die erfolgreiche Entwicklung Ihres Handwerkunternehmens kann Sie vor die Frage der räumlichen und ­organisatorischen Expansion Ihrer unternehmerischen Tätigkeit stellen.

Der wirtschaftliche und rechtliche Aufwand dieser Unternehmensvergrößerung sowie deren rechtliche Einordnung innerhalb der Unternehmensorganisation bestimmen sich je nach Form und Bedeutung des zu gründenden neuen Standorts. Für die Erweiterung der gewerblichen ­Tätigkeit stehen die drei folgenden Möglichkeiten zur Verfügung.

Tochterunternehmen

Bei der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Für die Gründung des Tochterunternehmens sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Das Tochterunternehmen firmiert und bilanziert eigenständig. Es ist in notarieller Form in das Handelsregister einzutragen.

Zweigniederlassung (selbstständige Niederlassung)

Zweigniederlassungen stellen eine Zwischenform zwischen der Bildung eigenständiger Unternehmen und bloßer Abteilungen eines Unternehmens dar. Charakteristisch für die Zweig­niederlassung ist, dass sie ­einerseits in Abhängigkeit vom Unternehmen steht und auf der anderen Seite eine gewisse Selbstständigkeit aufweist.

Die Zweigniederlassung wird beschrieben als eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Betriebes geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden, wesentlichen Geschäfte selbstständig getätigt werden. Die Selbstständigkeit, die die Zweigniederlassung aufweisen muss, wird ­neben der räumlichen Trennung durch eine eigene Leitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, eventuell ­eine eigene Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen begründet. All das muss Ausdruck einer auf Dauer angelegten Organisationsstruktur sein.

Trotz einer gewissen Selbstständigkeit kann die Zweigniederlassung nach geltendem Recht nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Hauptniederlassung und Zweigniederlassung gehören zum Vermögen einer und derselben Rechtspersönlichkeit: des Unternehmensträgers. Nur der Unternehmensträger ist bspw. Grundbucheigentümer und Partei eines Rechtsstreits. Die Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Firma der Zweigniederlassung kann mit der der Hauptniederlassung völlig gleichlauten. Die Hinzufügung von Zusätzen („Zweigniederlassung Deutschland” oder „Niederlassung Hamburg” u. Ä.) ist allerdings möglich. Erforderlich ist ein Zusatz insbesondere dann, wenn eine Prokura nach § 50 Abs. 3 HGB auf den Betrieb einer Zweigniederlassung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden soll. Bei Zweigniederlassungen sind eine Gewerbeanmeldung ­sowie Eintragung im Handelsregister erforderlich.

Betriebsstätte (unselbstständige Niederlassung)

Eine weitere Möglichkeit der Expan­sion ist die Errichtung von Betriebsstätten. Der Begriff der Betriebsstätte bezeichnet weitere Niederlassungen oder Filialen des Unternehmens, die als Geschäftslokale eingerichtet werden, aber von der Zentrale abhängig sind. Als unselbstständige Nieder­lassungen dürfen sie keine von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich getrennten Stellen. Die Rechnungen werden auch im Namen der Zentrale aus­gestellt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt bei den unselbstständigen Niederlassungen nicht. Allerdings muss jede Betriebsstätte beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.

Fazit

Je nach unternehmerischer Intention ist im Einzelfall zu klären, welche der drei Möglichkeiten in Betracht zu ­ziehen ist. Hierbei sind die jeweiligen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten und in die Überlegung mit einzubeziehen.

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