Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis? – die Preisanpassung nach der VOB/B bei Mehrmengen

Oftmals schließen HSK-Unternehmer Verträge unter Vereinbarung von Einheitspreisen ab. Der Vorteil dabei ist, dass eine Mengenmehrung nicht zu Lasten des SHK-Unternehmers geht, da am Ende ein Aufmaß steht, mit dem die Mengen genau beziffert und abgerechnet werden.

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Liegt aber eine Mengenmehrung von mehr als 10 % vor, so regelt bei Vereinbarung der VOB/B § 2 Abs. 3 Nr. 2, dass bezüglich dieser Mehrmengen ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren ist, wobei die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind. Was aber, wenn die Parteien keine Vereinbarung hierüber treffen?

Mit diesem Fall hat sich der BGH in seinem Urteil vom 08.08.2019 (Az. VII ZR 34/18) auseinandergesetzt.

Die Klägerin war mit Abbrucharbeiten beauftragt. Vereinbart war eine Abrechnung auf Basis von jeweils festgelegten Einheitspreisen; unter an­derem war die Entsorgung von kon-taminiertem Bauschutt zu einem ­Einheitspreis von 462 Euro netto/t vereinbart. Die Urkalkulation der ­Klägerin ging dabei von Verlade­kosten zu 40 Euro/t, Deponie- und Transportkosten zu 292 Euro/t und Kosten für die Containerstellung von 60 Euro/t aus. Hierauf schlug die ­Klägerin jeweils 20 % auf.

Kalkuliert wurde mit dem Anfall von einer Tonne; tatsächlich mussten jedoch 83,92 Tonnen entsorgt werden. Ein neuer Einheitspreis wurde nicht vereinbart. Die Klägerin veranschlagte den vereinbarten Einheitspreis und rechnete ab. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen und verlangte Auskunft über die tatsächlichen Kosten der Entsorgung. Dem kam die Klägerin nach und teilte mit, dass sie für Transport und Containerstellung 27,37 Euro netto/t bezahlt hatte und für die Deponiekosten 64,20 Euro netto/t angefallen waren. Für alle drei Positionen ergab sich somit ein Einheitspreis von 92 Euro netto/t.

Der BGH entschied, dass bezüglich der 110 % übersteigenden Mehrmengen der Klägerin ein Einheitspreis von 150,40 Euro zusteht. Zunächst setzte sich der BGH mit der grundsätzlichen Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auseinander: Dieser legt die Vereinbarung eines neuen Einheitspreises in die Hände der Vertragsparteien. Er enthält aber keine Regelung dazu, wie der Preis zu ermitteln ist, wenn keine Vereinbarung getroffen wird. Kommt es zum Streit über den Preis, muss letztlich ein Gericht entscheiden, indem es die beiderseitigen Interessen bei der Preisbildung berücksichtigt und einen angemessenen Preis für die erbrachte Leistung festlegt.

Herrschend ist dabei die Auffassung, dass bei Berechnung des neuen Einheitspreises die ursprüngliche Kal­kulation des Unternehmers zu berücksichtigen ist und das Vertrags-preisniveau grundsätzlich beibehalten werden soll. Daher stammt die Merkformel: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ – der SHK-Unternehmer soll über Mehrmengen nicht die Möglichkeit erhalten, seinen ursprünglich zu gering kalkulierten ­Gewinn wieder wett zu machen. ­Andererseits soll sein Verhand­lungsgeschick im Rahmen der Ur­­-kal­kulation auch nicht nachträglich ­aufgrund von Mehrmengen bestraft ­werden.

Das bedeutet, dass für den neuen Einheitspreis die tatsächlich erforderlichen Kosten zu berücksichtigen sind und auf diese ein angemessener Zuschlag zu addieren ist. Im konkreten Fall sprach der BGH dem Unter­nehmer die Fremdkosten in Höhe von 92 Euro netto/t zu, dies zuzüglich dem vereinbarten Zuschlag von 20 %. Außerdem seien dem neuen Einheitspreis auch die eigenen Verladekosten in Höhe von 40 Euro netto/t hinzuzurechnen. Damit ergibt sich der neue Einheitspreis von insge-samt 150,40 Euro netto/t.

Fazit

Will der SHK-Unternehmer sich keinen Gefahren bei der Preisermittlung für Mehrmengen aussetzen, sollte er unbedingt darauf achten, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Vereinbarung mit seinem ­Kunden zu erzielen. Um sich nicht im Nachhinein mit der Frage der Preisbildung auseinandersetzen zu müssen, sollte dies bereits bei Vertragsschluss er­folgen. Dabei kann der SHK-Unternehmer auch abstrakte Faktoren für die Preisbildung vereinbaren, anhand ­derer der neue Einheitspreis errechnet wird.

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