Haftung des faktischen Geschäftsführers

Im Geschäftsalltag kommt es regelmäßig vor, dass Personen den Geschäftsbetrieb des Unternehmens maßgeblich oder sogar alleine führen, ohne förmlich zum Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister entsprechend eingetragen zu sein.

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Sie sind dann nicht gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, sondern führen die Geschäfte des Unternehmens zwar nicht formal, aber faktisch. Sie werden daher auch als faktische Geschäftsführer bezeichnet. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München gibt Anlass für diesen Beitrag.

Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Dieses ist dann anzunehmen, wenn die Person de facto Geschäftsführerkompetenzen in der Gesellschaft ausübt. Letzteres beurteilt sich weniger nach rechtlichen als vielmehr nach wirtschaftlichen Maßstäben. Maßgebend ist danach, ob und welche Führungsaufgaben der Betreffende wahrgenommen hat sowie das Ausmaß und die Intensität der übernommenen Unternehmensführung.

Die Gründe für eine faktische Geschäftsführung sind vielfältig. Häufig begründet sie sich darin, dass der faktische Geschäftsführer etwa wegen Verurteilung wegen bestimmter Delikte nicht zum ordentlichen Geschäftsführer bestellt werden kann, aber trotzdem für die Gesellschaft tätig werden soll. Es wird in diesen Fällen formal ein „Strohmann“-Geschäftsführer bestellt, der in der Geschäftsführung jedoch operativ nicht oder nur in eingeschränktem Umfang tätig wird. Tatsächlich handelnder Geschäftsführer ist allein oder ganz überwiegend der faktische Geschäftsführer. Ein weiterer Fall der „faktischen Geschäftsführung“ kann dann gegeben sein, wenn sich einzelne Gesellschafter in einem gesteigerten Maße in die operative Leitung des Unternehmens einbringen und maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben.

Zu beachten ist in Fällen einer faktischen Geschäftsführung, dass die jeweiligen Personen zunächst zivilrechtlich wie ordentlich bestellte Geschäftsführer haften. Nach der Rechtsprechung werden auch faktische Geschäftsführer von der Haftungsnorm des § 43 Abs. 2 GmbHG erfasst. Danach besteht eine Haftung des Geschäftsführers für ­Schäden, welche der Gesellschaft wegen Verletzung der dem Geschäftsführer ­obliegenden Verpflichtungen entstehen. Diese Auffassung hat das Oberlandes­gericht München in einer aktuellen Entscheidung vom 23.01.2019 (7 U 2822/17 = GWR 2019, 107) bestätigt. Entscheidend kommt es nach Auffassung des OLG München und auch des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 11.02.2008 – II ZR 291/06 = ZIP 2008, 1026) darauf an, ob der Agierende ein eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln gezeigt hat. Erforderlich ist ein Auftreten nach außen, d.h. gegenüber Geschäftspartner, Kunden, Behörden etc.

Ferner besteht auch für faktische Geschäftsführer bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen eine steuerliche Haftung. Sie werden neben den ggf. ordentlich bestellten Geschäftsführern vom Anwendungsbereich des § 69 Abgabenordnung erfasst und als Vertreter der Gesellschaft angesehen. Danach haften Sie für Steuerschulden der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt, sofern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden können.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein faktischer Geschäftsführer auch verpflichtet ist, für die Gesellschaft ­einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern entsprechende Gründe dafür gegeben sind. Ausgehend von der ­Bejahung der Verpflichtung zur In­solvenzantragstellung trifft den ­faktischen Geschäftsführer auch die daran anknüpfende Schadenersatzverpflichtung nach § 64 Abs. 2 GmbHG für Zahlungen nach Ein-tritt der Insolvenzreife.

Fazit

Auch faktische Geschäftsführer haften zivil- und steuerrechtlich wie ordentlich bestellte Geschäftsführer. Dies sollte den handelnden Per-sonen bewusst sein, da sie einer mög­lichen Inanspruchnahme nicht mit dem Einwand entgegentreten können, nicht als ordentlich bestellte und ins Handelsregister eingetragene Geschäftsführer angesehen werden zu können.

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