Haftungsvermeidung von Geschäftsinhabern

Regelmäßig stellt sich auch bei der Erbringung von Bau- und Handwerksleistungen die Frage nach der persönlichen Haftung des Geschäftsinhabers. Dieser Beitrag zeigt Wege, diese Haftung zu vermeiden.

  • Bild 1 von 2
    © WW+KN legal
  • Bild 2 von 2
    © WW+KN legal

Die Tätigkeit von Geschäftsinhabern eines Bau- oder Handwerksbetriebs ist mit diversen Haftungsgefahren verbunden. Das Risiko für fehlerhafte Leistungen, etwaige Folgeschäden sowie unternehmerisches Fehlverhalten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Wenn der Geschäftsinhaber persönlich, d. h. mit seinem gesamten persönlichen Vermögen, haftet, bedeutet dies im Falle der Inanspruchnahme nicht selten die Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz. Anders als etwa bei der Erbringung reiner Dienstleistungen besteht bei Werkleistungen naturgemäß nicht nur ein theoretisches Risiko der ­Schadensverursachung. Neben Sachschäden sind dabei stets auch Per­sonenschäden, z. B. in Form von ­Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Verletzungen, im Blick zu haben.

Die Vermeidung dieser persönlichen Haftung kann zunächst dadurch erzielt werden, dass für die gewerbliche Leistungserbringung eine entsprechende (Betriebs-)Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Für einzelne Berufsgruppen, wie etwa die Architekten und Bauingenieure, ist ein entsprechender Abschluss derartiger Versicherungen schon Voraussetzung ihrer gewerblichen Zulassung.

Beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist besonders wichtig, dass die Versicherung alle im Geschäftsbetrieb bestehenden Haftungsrisiken abdeckt und nicht nur auf einzelne Haftungs­konstellationen beschränkt ist. Weiter ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in ­welcher Höhe eine Haftungshöchst­grenze in den Versicherungsbedingungen vereinbart ist. Sofern dies der Fall ist und der entstandene Schaden tatsächlich darüber hinausgeht, besteht die persönliche Haftung in diesem ­Umfang fort.

Der wohl verlässlichste Weg einer Haftungsvermeidung kann jedoch in der ­Organisationsform des Bau- oder Handwerksgeschäfts gesehen werden. Eine persönliche Haftung des Geschäftsinhabers besteht nämlich dann nicht, wenn sein Unternehmen in Form einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft betrieben wird. In erster Linie ist hier die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), auch in Form der UG (haftungsbeschränkt), zu nennen. Aber auch Gesellschaften in Form der GmbH & Co. KG haben in haftungsrechtlicher Sicht den gleichen Effekt. Unterschiede ­bestehen im Wesentlichen in der steuerlichen Behandlung der Gesellschafts­formen.

Wenn das Geschäft in Form einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG betrieben wird, bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter in aller Regel außer Gefahr. Für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb kommt allein die Gesellschaft auf (§ 13 GmbHG). Daran ändert normalerweise auch eine Insolvenz der GmbH nichts. Behauptet der Geschäftspartner etwa die Mangelhaftigkeit der erbrachten Werkleistung, muss er sich mit ­seinen Gewährleistungs- und Zahlungsforderungen an die Gesellschaft wenden. Vertragspartner ist einzig und ­allein die Gesellschaft. Die Geschäftsinhaber stehen als Gesellschafter nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein. Sein Risiko beschränkt sich auf das Stammkapital, welches bei Gründung aufzubringen ist und mit Ausnahme der UG (haftungsbeschränkt) mindestens 25.000 Euro betragen muss.

Der Haftungsprivilegierung stehen jedoch erhöhte formale Anforderungen an die Bilanzierung und Erstellung des Jahresabschlusses bei den haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen gegenüber, welche bei der Entscheidung über die Organisationsform des Bau- oder Handwerksbetriebs berücksichtigt werden müssen.

Fazit

Aus haftungsrechtlicher Sicht ist für den Betrieb eines Bau- und Handwerksunternehmen dringend die ­Organisationsform einer haftungs­beschränkten Kapitalgesellschaft zu empfehlen. Geschäftsinhaber, welche aktuell als Einzelunternehmen, GbR, OHG oder KG am Markt auftreten, sollten die ihrem Geschäft immanenten Haftungsrisiken regelmäßig hinterfragen und die Überführung ihres Geschäfts in eine GmbH oder GmbH & Co. KG in Erwägung ziehen. In jedem Fall empfiehlt sich zudem der Abschluss einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung.

www.wwkn-legal.de