Kündigung von SHK-Verträgen – wie und wann?

SHK-Unternehmer fragen oft, ob – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen – die Verträge mit ihrem AG gekündigt werden können. Einen grundlegenden Kündigungsfall behandelt das OLG Jena in seinem Urteil vom 03.02.2016 (Az.: 2 U 602/13).

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Diesem liegt der verkürzte Sachverhalt zugrunde: Bei einer komplizierten Sanierung einer alten Teererarbeitungsfabrik sollte der AN einen ca. 2 ha großen und ca. 20 m tiefen Teersee „entsorgen“. Es stellte sich heraus, dass Rückstände abgepumpt werden mussten. Der AG untersagte, dass der AN hierzu erforderliche Stutzen nutzen darf. Vielmehr habe der AN alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen. Der AN forderte daraufhin den AG unter Androhung der Kündigung auf, den Fortgang seiner Arbeit nicht weiter zu behindern. Als der AG keine Reaktion zeigt, kündigt der AN den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos. Begründung: Mit der Untersagung des Abpumpens von flüssigen Rückständen habe der AG seine Kooperationspflichten verletzt; so könne er seine Leistungen nicht ­ausführen.

Das OLG führt grundlegend aus: (1) Der AG ist berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grunde zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des AN der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei seine Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann; dies gilt auch für einen VOB-Vertrag. (2) Ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund liegt ferner vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. (3) Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch zulässig, wenn infolge einer dem AN zuzurechnenden nachhaltigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der AG berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers verloren hat.

Bezogen auf den vorliegenden Fall folgert das OLG: Der AG hat durch die Untersagung der Nutzung der Stutzen die vertraglichen Kooperationspflichten derart gefährdet, dass dem AN ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar war. Die außerordentliche fristlose Kündigung war berechtigt. Dabei stellt es auf die jedem Bauvertrag – und damit auch dem Vertrag des SHK-Unternehmers mit seinem AG – zugrunde liegende Kooperationspflicht ab: „Der Bauvertrag als Langzeitvertrag bedarf einer Kooperation beider Vertragspartner. […] Die Parteien sind gehalten, sich bei der Vertragsabwicklung durch Mitwirkung und Informationsaustausch gegenseitig zu unterstützen. […] Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten […], sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhand-lungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.“ Dieser Kooperationspflicht ist der AG nicht nach-gekommen. Die Untersagung der Nutzung der Stutzen stand im Widerspruch zu dem Vertragszweck einer umfangreichen Sanierung. Zudem war die Untersagung nicht durch schutzwürdige Interessen des AG ­gerechtfertigt: Der pauschale Verweis an den AN, seine vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen, ist nicht ausreichend.

Fazit

Der Fall zeigt, dass die Hürde für eine außerordentliche fristlose Kündigung – sei es durch den SHK-Unternehmer oder seinen AG – hoch liegt. Voreilig und ohne juristische Abklärung sollte eine außerordentliche Kündigung ­daher nicht erklärt werden. Dies vor allem, da demjenigen, der unberechtigt außerordentlich kündigt, u. a. Schadensersatzansprüche drohen. Der Fall zeigt aber auch, dass der SKH-Unternehmer und der AG den Vertrag jederzeit fristlos kündigen können. Voraussetzung dafür ist aber ein wichtiger Grund, der als Minimalvoraussetzungen den oben dargestellten Grundsätzen des OLG genügt.

Daneben steht dem AG des SHK-Unternehmers das Recht zu, den Vertrag „frei“ – d. h. jederzeit und ohne wichtigen Grund – zu kündigen. In diesem Fall kann der SHK-Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ­seiner ersparten Aufwendungen verlangen (§ 648 BGB); dies geht bei ­einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des AG hingegen nicht.

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