Lochkorrosion bei Kupferrohren – Haftung ja oder nein?

Wie bereits im Rechtstipp in Heft 07-2018 angesprochen, führen SHK-Unternehmers bei Mängeln ihrer Arbeiten an, dass Sie „dafür nichts können“, weil sie den Mangel nicht verursacht ­hätten. ­Einen sehr lehrreichen Fall ­behandelt das OLG Hamm in seinem Urteil vom 08.02.2018 (Az.: 21 U 95/15):

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Der SHK-Unternehmer ist mit der ­Heizungs- und Sanitärinstallation für ein Seniorenheim beauftragt (Volumen ca. 550.000,00 EUR). Er baut nach ­fachplanerseits erstelltem Leistungs­verzeichnis Kupferrohre mit unterschiedlichen Wanddicken und Durchmessern ein. Die Abdichtung der Verbindungsstellen erfolgte durchs ­Verlöten, die ­Eindichtung der Fein­installationen mit Hanf. Circa vier Jahre nach der Abnahme traten Leckagen an den Kupferkalt­wasserleitungen auf.

Der AG hat in erster Instanz geltend gemacht, die Leckagen habe der ­SHK-Unternehmer verursacht. Hierdurch und durch Umquartierung der Bewohner während der Sanierung sei ihm ein Schaden von 79.363,87 EUR entstanden.

Der SHK-Unternehmer führt an, dass er die ausgeschriebenen Arbeiten fachgerecht ausgeführt hat. Weder bei Einbau noch bei der Dichtigkeitsprüfung ist es zu Verunreinigungen des Rohrinneren gekommen. Die Lochkorrosion beruht allein auf der Trinkwasserzusammensetzung. Im Versorgungsbereich seien viele vergleichbare Fälle mit ungeklärter Ursache aufgetreten.

Das Landgericht verurteilt den SHK-Unternehmer hingegen auf Basis ­folgender gerichtsgutachterlicher ­Aus­sage zur Zahlung: „Der Sachverständige habe als plausible und nachvollziehbare Ursache für die an den Kupferrohren bestehende Lochkorro­sion eine Verunreinigung der Rohre ausgemacht, infolge derer es jeweils zu einer chemischen Reaktion (Elementbildung) gekommen sei, die die Lochkorrosion in Gang gesetzt ­habe. An­dere denkbare Schadensur­sachen – insbesondere die Zusammensetzung des Leitungswassers – habe der Sachverständige in Betracht gezogen, aber mit nachvollziehbarer Begründung ­ausgeschlossen. Sollte das Leitungswasser für die verbauten Kupferrohre unge­eignet sein, dann hätte es zu einer ­flächigen Schwächung der Rohre ­kommen müssen und nicht – wie im vor­liegenden Fall – lediglich zu einer punktuellen.“

Dies will der SHK-Unternehmer nicht stehen lassen. Er geht in Berufung: Das Gutachten ist als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil es sich mit der Bedeutung der Wasserqualität im Versorgungsbereich des Wasserwerkes für Lochkorrosion bei Kupferleitungen nicht auseinandergesetzt habe. Es könne weder die Wasserqualität, noch der Betrieb des Leitungsnetzes als Schadensursache ausgeschlossen werden. In letztem Fall könne es zu Schäden an der Innenseite der Kupferrohre gekommen sein, wenn und so lange nach Fertigstellung der Installation kein Wasser durch die Leitungen fließt. Erst durch das fließende Wasser bilde sich Patina, die das Kupferrohr mit einer vor Korrosion schützenden Schicht überzieht.

Das OLG Hamm ist unbeeindruckt: (1) Der Werkvertrag verpflichtet den SHK-Unternehmer, einen funktionalen Leistungserfolg so herzustellen, dass die Kupferrohrleitungen für ihren Zweck – Transport von Trinkwasser – dauerhaft geeignet sind. Dies ist nicht der Fall. (2) Eine Mitursächlichkeit des SHK-­Unternehmers ist hierfür ­ausreichend. Es kommen für die Lochkorrosion zwar mehrere Ursachen in Betracht (z.B. Material-, Verarbeitungsfehler, Fehler Druckluftprüfung/Spülung, ­Zusammensetzung Trinkwasser). ­Ausreichend für die Haftung ist indes, dass der AG wenigstens eine in die Sphäre des SHK-Unternehmers fallende und wirksam gewordene Ursache für die Lochkorrosion nachweisen kann. Dies sei der Fall, da das Gerichtsgutachten auch folgende Aussage bestätigte:

„Bei den Untersuchungen […] wurde ­beispielsweise Silizium im Korrosionspunkt gefunden […], dass auf Sand-reste hindeutet. Die örtliche Verteilung der Schäden deutet schließlich auf Fehler in der Bauausführung hin, denn die ­örtliche Verteilung der Schäden folgt ­keinem bestimmten ­Muster, das auf andere Ursachen hin­weisen könnte.“

Fazit

Die Entscheidung spricht für sich. Sie betont wieder sehr stark das erfolgs­bezogene Haftungsmoment des Werkvertrages. Auch hier kann ­daher wiederum nur gelten: Gute ­Arbeit zahlt sich aus.

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