Muss eine Lüftung lüften können?

Immer wieder kommt es zwischen Auftraggeber und dem SHK-Unternehmer zu Differenzen darüber, wie ­seine Leistungen beschaffen sein müssen. Sie treten oft zu Tage, wenn der SHK-Unternehmer seine Schlussrechnung stellt. Spätestens jetzt wird der Auftraggeber i. d. R. genau prüfen, ob alles in Ordnung ist.

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    Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator.
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Ist das nicht der Fall, wird die Schlussrechnung (1) im besten Fall teilweise ­unter Abzug eines angemessenen Einbehalts, (2) im ungünstigsten Fall gar nicht beglichen. Das Argument des Auftraggebers ist im Kern immer, dass die Leistungen „nicht so funk­tionieren, wie man sich das vorgestellt habe“.

Was tun? Veranschaulicht werden soll dies anhand des Urteils des OLG ­Celle vom 01.03.2019 (8 U 188/18): Der Auftraggeber – Landwirt – will die Lüftungsanlage seiner Schweinemast umbauen lassen. Sie funktioniert über Unterdruckzwangslüftung. Dem Umbau geht ein Schreiben des SHK-Unternehmers voraus. „Die vorgefundene Lüftungsanlage hat im Bereich der Abluftführung nur geringe Mängel. Die Regelung ist sicher verbesserungswürdig, da sie sich nicht an die unterschiedlichen Wetterlagen anpasst. Dieses ist aber bei den meisten Lüftungsbauern noch Stand der Technik. Die größten Fehler sind bei der Planung des Zuluftsystems gemacht worden und dieses ist unserer Meinung nach so auch nicht funktionsfähig. Wir schlagen daher einen Umbau der Zuluftsysteme sowie eine Nachrüstung der Zuluftaufbereitung vor. Die Zuluft sollte steuerbar sein und sich je nach Wetterlage anpassen. Alles weitere entnehmen Sie ­bitte unseren Angeboten.“

Der Auftraggeber beanstandet nach Ausführung „größere Schwankungen“, Krankheiten bei den Tieren und verlangt 24.000 Euro Mängelbeseitigungskosten – Ziel der Arbeiten sei eine Verbesserung der Lüftungsan­lage und des Stallklimas gewesen. Dies sei nicht erreicht.

Der SHK-Unternehmer meint, Ziel sei nur eine Änderungen im Zuluftsystem der bestehenden Lüftung ­gewesen. Hinweise auf eine Überprüfung des Abluftvolumenstroms und ein Anschluss an ein zentrales Lüftungssystem seien abgelehnt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Luftraten zu erhöhen.

Der gerichtliche Sachverständige stellt fest, dass das gewählte Zuluftsystem die Luftwechselrate in den einzelnen Abteilen nicht den Vorgaben der DIN 18910 genügt und die Luft deswegen mit Schadstoffen belastet ist. Grund hierfür seien die ­Dimensionierung der Abluftkanäle und Ventilatoren, außerdem die nicht dichtschließenden Abtrennungen im Gebäude sowie die Verschmutzungen der Zu- und Abluftkanäle.

Das Gericht erster Instanz meinte ­daher noch, die Arbeiten seien nicht mangelhaft. Der SHK-Unternehmer habe nur Arbeiten zur „Veränderung“ des Zuluft-, aber nicht des Abluft­systems im Auftrag gehabt.

Anders das OLG: Eine Prüfung der Geeignetheit der Abluft war für ordnungsgemäße „Veränderung“ der Zuluft zwingend notwendig. Bei einem Zwangslüftungssystem wie im vorliegenden stehen Zu- und und Abluft in einem untrennbaren technischen Zusammenhang. Insbesondere können Defizite im Bereich der Abluft nicht durch Optimierungen im Bereich der Zuluft behoben werden. Dem SHK-Unternehmer als im Anlagenbau ­tätiges Fachunternehmen muss ­dieser Zusammenhang bekannt sein. Der SHK-Unternehmer hat daher auch grundsätzlich für Defizite der Abluft einzustehen.

Zudem wurde die Prüfungs- und Hinweispflicht nicht erfüllt: hierzu bedarf es eines klaren und unmissverständ­lichen Hinweises gegenüber dem Auftraggeber, dass unter Berücksichtigung der verwendeten Bauteile, der Vorleistungen anderer Unternehmer oder aber eben der verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers begründete Bedenken bestehen, dass das Ziel der Arbeiten auf diese Weise zu erreichen ist.

Fazit

(1) Der SHK-Unternehmer sollte dringend in seinen Angeboten en detail und konkret vermerken, was Ziel ­seiner Arbeiten ist. Nur so kann er Differenzen über die Frage, Mangel ja oder nein, vermeiden. Und das der­artige Fragestellungen selbst von Gerichten unterschiedlich beantwortet werden, zeigt der vorliegende Fall. (2) Und wieder: Bedenkenhinweise sind in jeder Hinsicht klar und unmissverständlich zu formulieren. Die Hinweise auf die Überprüfung des Abluftvolumenstroms und auf ein Anschluss an ein zentrales Lüftungssystem reichen hierfür nicht.

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