Sachverständige nun auch für Kühlanlagen zuständig

Im August 2017 trat die Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern (42. BImSchV) in Kraft. Die Überprüfung der Anlagen ist damit gesetzlich festgelegt und muss durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfolgen.

Verdunstungskühlanlage mit 800 kW Leistung: Im August 2017 trat mit der 42. BImSchV die Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern in Kraft. Die Überprüfung der Anlagen ist damit gesetzlich festgelegt und muss durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfolgen. – © Georg Tale-Yazdi

„Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider bergen ebenso die Verbreitungsgefahr legionellenbelasteter Aerosole wie Warmwasseranlagen. Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen unterschiedliche Krankheitsbilder verursachen, von grippeartigen Beschwerden bis zu schweren Lungenentzündungen“, so der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS). Entsprechend sei man erfreut, dass künftig die gesetzlich festgelegte Überprüfung der Anlagen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfolgen muss, die nachweislich über eine besonders hohe Fachkunde verfügen, hieß es Anfang November aus Berlin.

Schutz vor Legionellen

Legionellen sind weltweit verbreitete Umweltkeime, die ein natürlicher Bestandteil von Oberflächengewässern und vom Grundwasser sind. Sie werden dann für den Menschen gefährlich, wenn sie durch das Einatmen von legionellenhaltigen Wassertröpfchen (Aerosolen) in die Lunge gelangen. Bei Trinkwasserinstallationen kann dies z.B. beim Duschen geschehen, weshalb der Gesetzgeber in der Vergangenheit bereits Auflagen zum Schutz vor Legionellen in Trinkwasserinstallationen erlassen hatte. Die Bundesregierung veranlasste zudem, eine auf der VDI-Richtlinie 2047 aufbauende, verbindlich-rechtliche Regelung zu schaffen: Die Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vom 12. Juli 2017 (42. BImSchV, BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202), die am 19. August 2017 in Kraft trat.

Anforderungen zur Eigenüberwachung und Informationspflicht

Seit dem Inkrafttreten gelten Anforderungen zur Eigenüberwachung und eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Betrieb der Anlagen und bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte. Seit dem 19. Juli 2018 gilt gemäß § 13 der 42. BImSchV die Pflicht zur Anzeige von Anlagen, Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel durch den Betreiber. Die Pflichten der Anlagenbetreiber bestehen unabhängig davon, ob die Anlage genehmigungsbedürftig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist oder nicht, darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes, zum Beispiel durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Damit wurden erstmals und umfassend die Anforderungen an Aufbau, den Betrieb und die Überwachung für etwa 30.000 Anlagen in Deutschland rechtlich festgelegt.

Überprüfung im Abstand von fünf Jahren

In § 14 der Verordnung wird eine Überprüfung im Abstand von fünf Jahren der in den Geltungsbereich der 42. BImSchV fallenden Anlagen gefordert. Zugleich wurde auch ein neues Bestellungsgebiet für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige geschaffen. Die Überprüfung darf entweder durch die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Inspektionsstellen vom Typ A oder durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vorgenommen werden. „Die durch die Sachverständigen zu überprüfenden Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene oder geschlossene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima-, Industrie- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt“, erklärt der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Verdunstungskühlanlagen sowie Lüftungs- und Klimatechnik, Georg Tale-Yazdi. „Sie sind deshalb nicht nur in der Industrie- und Energiewirtschaft, sondern auch in Krankenhäusern, im Handel, in der Gastronomie sowie in Hotel- oder Bürogebäuden im Einsatz. Neben Verdunstungskühlanlagen sind auch Kühltürme und Nassabscheidern prüfpflichtig, letztere dienen hauptsächlich in der Industrie zur Abluftreinigung.“

Großer Nachholbedarf an Überprüfungen

Künftig sind nicht nur die Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider zu prüfen, sondern auch die Aufbereitung des in diese Anlagen eingespeisten Zusatzwassers, die Eignung und Dosierung von Bioziden und Chemikalien zur Hemmung von Korrosion und Agglomeration, die Bewertung der chemisch-physikalischen Laboruntersuchungen und weitere Vorgänge. „Die Betreiber müssen die Anlagen den Überwachungsbehörden melden, welche ein Kataster anlegen. Dieses Kataster soll den Behörden unter anderem im Falle eines Legionellenausbruchs dazu dienen, die verantwortliche Anlage möglichst schnell zu finden“, ergänzt Tale-Yazdi. „Viele Verdunstungskühlanlagen wurden bisher nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der 42. BImSchV betrieben, da die Betreiber über die möglichen Gefahren nicht ausreichend informiert waren, und dem Betrieb, und daher der Wartung solcher Anlagen, keinen großen Stellenwert eingeräumt haben“, so der Sachverständige. „Von daher besteht ein großer Nachholbedarf, der zum Teil mit einem hohen Zeitdruck verbunden ist, da die ersten Sachverständigen-Überprüfungen bereits bis zum 19. August 2019 erfolgt sein müssen“, betont Tale-Yazdi.

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