Übergangsregelung für MAP-Anträge

Das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien (MAP) wird zum 1. Januar 2018 einheitlich auf ein zweistufiges Antragsverfahren umgestellt. Nun wurde eine Übergangsregelung für den Fall eingeführt, dass der Auftrag noch 2017 erteilt wird, die neue Heizung aber erst 2018 in Betrieb genommen wird.

MAP-Förderung für Holzfeuerungen: Die Übergangsregelung für die MAP-Anträge gilt in den Fällen, in denen ein Auftrag bereits 2017 erteilt wurde, die Anlage aber erst 2018 in Betrieb geht. – © Lohberger Heiztechnik GmbH

Bevor der Auftrag für eine neue Holzfeuerung vergeben werden kann, müssen Auftraggeber in Zukunft erst einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Mittlerweile ist nun auch für Fälle, in denen der Auftrag noch 2017 erteilt wird, die neue Heizung aber erst im nächsten Jahr in Betrieb genommen wird, eine praktikable Übergangsregelung eingeführt worden.

Neues Antragsformular

Heizungskunden müssen dann in der Regel bis zum 30. September 2018 das neue Antragsformular des zweistufigen Verfahrens, das Mitte Dezember beim BAFA online sein soll, zusammen mit der „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung im Jahr 2018“ einreichen, so der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV). Diese geänderte Erklärung muss – anders als bei der bisherigen Fassung – nur noch der Antragsteller, aber nicht mehr der Fachunternehmer unterschreiben. Das BAFA ist laut DEPV angewiesen, alle Anträge wohlwollend zu bescheiden. „Für Heizungskunden und das SHK-Handwerk besteht nun die Sicherheit, dass die MAP-Förderung wie gewohnt ausgezahlt wird. Mit der neuen Übergangsregelung sind nun alle Löcher im Verfahren gestopft, so dass Aufträge für den Heizungstausch sicher vergeben werden können“, erklärte DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele am 19. Oktober.

Basisförderung für Pelletkessel von mindestens 3.500 Euro

Geht die Holzheizung noch 2017 in Betrieb, ändert sich nichts: Der Förderantrag für Basis- und Innovationsförderung ist von Privatpersonen, Kommunen, gemeinnützigen Organisationen und kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden weiterhin bis zu neun Monate nach Inbetriebnahme zu stellen. Unternehmen, freiberuflich Tätige und Genossenschaften müssen den Antrag bereits heute vor der Auftragsvergabe stellen. Antragsteller jedoch, die ihre Holzheizung im Jahr 2018 in Auftrag geben, müssen den Antrag durch die Verfahrensumstellung ausnahmslos vor der Beauftragung stellen. Die Höhe der Förderung bleibt gleich. Für einen Pelletkessel mit Pufferspeicher beispielsweise beträgt die Basisförderung des MAP mindestens 3.500 Euro.

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www.bafa.de