Im ersten Teil (Si 6-2019, Seite 49) ging es um die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Vorhaltekosten des SHK-Unternehmers, wenn sein Auftraggeber seine Mitwirkungshandlung nicht erbringt.
Beachtenswert ist im Anschluss an die grundsätzlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auch, wie die Höhe des Betrages ermittelt wird, den der SHK-Unternehmer ersetzt verlangen kann. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Berechnung der Anzahl der Stunden, in denen die Mitarbeiter nutzlos geblieben sind.
Das bereits in Teil I besprochene Urteil des LG Mosbach vom 18.04.2019, Az. 2 O 232/17 setzt sich ebenfalls mit der Höhe des Ersatzes und mit der für seine Berechnung zu wählenden Methode auseinander:
Zunächst stellt das Gericht zur Beweisführung fest: In der Regel verlangt die Rechtsprechung bei Ansprüchen wegen Bauzeitverzögerungen eine sog. bauablaufbezogene Darstellung zum Nachweis der Bauverzögerung. Das heißt grob gesagt, dass der SHK-Unternehmer darlegen muss, wie er den Bauablauf tatsächlich geplant hatte und welche Abweichungen es von diesem Plan tatsächlich gab. Das LG Mosbach verneinte im vorliegenden Fall aber die Notwendigkeit einer solchen Darstellung: Wenn dem Unternehmer bereits die Aufnahme seiner Arbeiten nicht möglich ist, weil die Arbeiten des Vorunternehmers nicht vollständig erbracht sind, dann ist es offensichtlich, dass eine Verzögerung des Bauablaufs eingetreten ist. So lag es in diesem Fall auch: Der Bauunternehmer konnte aufgrund zu hoher Restfeuchte des Estrichs nicht mit seinen Bodenverlegearbeiten beginnen.
Zur konkreten Berechnung hatte der Unternehmer ausführlich vorgetragen, wie sich seine Kalkulation der Vertragssumme ergab. Er machte vor allem Ausführungen zu den jeweiligen Stoffkosten, Baustellengemeinkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialkosten und Gewinnzuschlägen. Die Lohnkosten wurden dabei auf Stundenbasis berechnet; dabei gab er an, mit welchen Stundenzahlen er ursprünglich kalkuliert hatte.
Das Gericht berechnete im Endeffekt die Stunden, in denen die Mitarbeiter des Unternehmers nutzlos vorgehalten wurden: Von den ursprünglich für das Vorhaben kalkulierten Stunden zog das Gericht zunächst die Stunden ab, in denen die Mitarbeiter auf anderen Baustellen eingesetzt wurden. Abgezogen wurden auch die Stunden, in denen die Mitarbeiter betriebsintern eingesetzt wurden. Denn auch wenn sie in diesem Zeitraum zum Beispiel Bürotätigkeiten erledigen, statt auf einer Baustelle tätig zu sein, so sind sie in diesem Zeitraum dennoch nicht nutzlos.
Die so errechnete Anzahl der nutzlosen Stunden der Mitarbeiter multiplizierte das Gericht schließlich mit dem Netto-Verrechnungslohn, bestehend aus dem vom Unternehmer vorgetragenen Mittellohn sowie den Sozialkosten. Addiert wurde auch der vom Unternehmer vorgetragene prozentuale Gewinnzuschlag und schließlich auch die Umsatzsteuer. Dieser Betrag stellt den ersatzfähigen Schaden dar, den der SHK-Unternehmer für seine eingeplanten und nutzlos gebliebenen Mitarbeiter verlangen kann.
Fazit
Der SHK-Unternehmer sollte Ansprüchen aus „Bauzeitverzögerungen“ grundsätzlich zunächst wie folgt „vorbauen“: Seine Kalkulation sollte transparent sein, deutlich ausweisen, mit welchen Gewinnzuschlägen der Stundenlohn berechnet wird und wie sich die Materialkosten zusammensetzen. Intern sollte zudem die Zusammensetzung des kalkulierten Stundenlohns aus Mittellohn, Nebenkosten, Sozialkosten dokumentiert werden. Das erleichtert den Nachweis in einer Auseinandersetzung mit dem AG erheblich.
Zudem sollte der SHK-Unternehmer bei Ansprüchen auf sogenannte Vorhaltekosten zunächst eine möglichst transparente und nachvollziehbare Dokumentation der „nutzlosen Stunden“ aufweisen können und genau dokumentieren, wie die für das Projekt eingeplanten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt wurden oder nutzlos geblieben sind.
Denn scheitern doch Ansprüche wegen Bauzeitverzögerung häufig daran, dass es an einer soliden Dokumentation in dem vorab grob skizzierten Rahmen fehlt.