Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gewerblich tätig

Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) verkaufte Strom aus Blockheizkraftwerk. Richterliches Urteil: Sie kann somit unternehmerisch tätig sein.

Gericht verurteilt WEG. – © obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/LBS Bundesgeschäftsstelle

Nach Auskunft des Infodienst Recht und Steuern der LBS lautet so eine höchstrichterliche Entscheidung (Bundesfinanzgericht, Aktenzeichen IV R 6/16).

Der Fall

Hauptzweck des zu einer Wohnanlage gehörenden Heizkraftwerkes war es, die eigene Wärmeversorgung sicherzustellen. Doch der überschüssige Strom wurde gegen Bezahlung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, es handle sich deswegen um einen Gewerbebetrieb und erließ gegenüber der WEG einen entsprechenden Bescheid. Die Betroffenen hielten das für rechtswidrig. Allenfalls eine von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können, so ihre Argumentation.

Das Urteil

Angesichts der zivilrechtlichen Verselbstständigung durch den Stromverkauf könne die Eigentümergemeinschaft als Mitunternehmerschaft betrachtet werden. Die Konsequenz aus der Entscheidung: Die gewerblichen Einkünfte mussten in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG festgestellt werden. Die Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.

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