Eine Entscheidung des BGH zu PV-Kundenanlagen hatte im Frühjahr 2025 zur Verunsicherung für Stromlieferungen in Mehrfamilienhäusern, Gewerbe, Industrie und Kommunen geführt. Die aktuelle Übergangsregelung in der Novelle des EnGW vom November habe dieses Problem nicht behoben, so der BSW. Ein aktuelles Rechtsgutachten formuliert Lösungsvorschläge für die Politik.

Wegen der Rechtsunsicherheit bei PV-Kundenanlagen beruft sich der Interessenverband der Solar- und Speicherwirtschaft (BSW) auf eine von ihm und dem Landesverband Franken der DGS in Auftrag gegebene Analyse der Kanzlei Nümann + Siebert. Die Rechtsanwälte aus Karlsruhe hatten jüngst eigens in einem Rechtsgutachten die BGH-Entscheidung zu Kundenanlagen untersucht. Die Rechtsunsicherheit beruht auf die Definition der „Kundenanlage“. Wenn sich daran nichts ändert, rechnen sich Miterstrom- und Gebäude-PV nicht mehr.
BSW: Neue Übergangsregelung in EnWG Novelle unbefriedigend
Zwar hat laut BSW der Bundestag am 13. November in der laufenden EnWG-Novelle eine Übergangsregelung zum bisher geltenden Recht beschlossen. Sie sieht vor für die „Kundenanlage“ bis Ende 2028 zumindest für den Bestand zu erhalten. Aber wie weit diese Regelung in der Praxis helfe und vor allem bei neuen Projekten zum Mieterstrom und der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung anwendbar sei, bleibt für den Solarverband fraglich. Er fordert vom Gesetzgeber deshalb eine schnelle rechtssichere und europarechtskonforme Regelung.
DGS: Hintergrund zur „Kundenanlage“
Jörg Sutter, ausgewiesener PV-Experte der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie e. V. DGS schreibt:
„Auf Basis des EUGH-Urteils von 2024 (EuGH C-293/23) hat der BGH am 13. Mai 2025 einen Beschluss gefasst, der als Leitsatz so zusammengefasst werden kann: „Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein“. Im konkreten Fall ging es um ein Areal mit mehreren Wohnblocks und hunderten Wohneinheiten – das Arealnetz sei daher ein Verteilernetz im Sinne der EU-Richtlinie, so der BGH.„
Die BGH-Richter mahnten an, dass das Verteilnetz in Europa einheitlich definiert sein müsse und die bisher in Deutschland praktizierten Ausnahmen, kleine Arealnetze in Kundenanlagen nicht als Verteilnetze zu betrachten, nicht europarechtskonform seien. Das rüttelt laut DGS kräftig an der bisher im nationalen EnWG im §3 Nr. 24a definierten Kundenanlage, die bei uns der Abgabe von Energie in räumlich zusammenhängendem Gebiet mit weiteren Kriterien dient. Beispiel: das Arealnetz eines großen Wohn- oder Gewerbeparks, an das dann die einzelnen Wohnungen oder Gewerbebetreibe angeschlossen sind. Der vollständige Beitrag der DGS ist hier nachzulesen.
Lösungsvorschlag für PV-Kundenanlage im aktuellen Rechtsgutachten
In einem 52-seitigen Gutachten hat die Kanzlei Nümann + Siebert (PDF) jetzt die Entscheidung des BGH zu Kundenanlagen untersucht und Vorschläge erarbeitet, um Rechtssicherheit für diese Direktversorgungskonzepte herzustellen. Eine zentrale Empfehlung des Gutachtens ist, dass am Begriff und an der Definition der Kundenanlage festgehalten werden sollte. Hierfür sei eine Klarstellung im EnWG erforderlich, inklusive einer Generalklausel, die beispielsweise zur Auslegung von untergesetzlichen Regelungen wie Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) genutzt werden kann. Dadurch hätten Kundenanlagen lediglich die EU-Vorgaben für Verteilnetze so weit zu erfüllen, dass sie quasi ein „Verteilernetz light“ bilden.
Insbesondere von den weiterreichenden nationalen Regeln für Energieversorgungsnetze sollten Kundenanlagen hingegen ausgenommen bleiben. Damit wäre eine richtlinienkonforme Auslegung des EnWG möglich, in der die bisherige Grenzziehung zwischen öffentlichem Netz und Kundenanlage erhalten bleiben kann. Bisher praktizierte Stromliefermodelle könnten somit auch in Zukunft weiter genutzt werden.
Einschränkungen für Speicher und Ladepunkte in Kauf nehmen
Durch den im Gutachten vorgeschlagenen Ansatz komme es zu Einschränkungen beim Betrieb von Speichern und Ladepunkten innerhalb von Kundenanlagen. Diese Einschränkung seien laut BSW zwar höchst ärgerlich, aber in Anbetracht der ansonsten im Raum stehenden Konsequenzen das deutlich kleinere Übel, da man diese Herausforderungen durch Contracting-Konzepte lösen könne, so Carsten Körnig vom BSW. Für eine grundsätzlichen Lösung der Problematik sei auch der europäische Gesetzgeber gefragt.