
Planänderungen sorgen auf Baustellen häufig für Streit über die Vergütung. Doch selbst wenn der Auftraggeber Leistungen ändert und kein neuer Preis vereinbart ist, darf der SHK-Unternehmer die Arbeit in der Regel nicht ruhen lassen. Wer dennoch stoppt, riskiert eine fristlose Kündigung – und zusätzlich Schadensersatzforderungen.
Es ist ein Dauerbrenner: Es kommt während der Bauphase zu Unstimmigkeiten über die zu zahlende Vergütung, wenn der Auftraggeber (AG) durch Planänderungen vertraglich vorgesehene Leistungen des SHK-Unternehmers als Auftragnehmer (AN) ändert, wozu der AG generell berechtigt ist. In § 2 Abs. 5 VOB/B ist vorgesehen, dass zwischen den Vertragsparteien vor der geänderten Ausführung ein neuer Preis „unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten“ vereinbart wird. Kommt es zunächst nicht zur Einigung über einen Nachtrag, ist Vorsicht geboten. Insbesondere sollten AN Arbeiten nicht leichtfertig einstellen, um durch so erzeugten Druck in der Vergütungsfrage die eigene Position durchzusetzen. Denn als AN läuft man ansonsten Gefahr, sich eine fristlose Kündigung wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung einzuhandeln. Dann ist nicht nur Streit um die Vergütung, sondern auch um etwaige Schadensersatzansprüche des AG vorprogrammiert.
Grundsatz: keine Baueinstellung bei Streit um Vergütung
Bei Konflikten über die Vergütung während der Bauphase ist der AN meist nicht berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Dies folgt nicht nur aus der Vorleistungspflicht des AN, wonach die Vergütung generell erst bei der Abnahme fällig wird (§ 641 Abs. 1 BGB). Für VOB/B-Aufträge bestimmt § 18 Abs. 5 VOB/B ausdrücklich, dass Streitfälle nicht berechtigen, die Arbeiten einzustellen. Das Kammergericht Berlin hat hierzu erneut darauf hingewiesen, dass bei Streit über die Vergütung der Grundsatz „Vertragsdurchführung vor Preisgewissheit“ gilt (KG, Urteil v. 15.05.2025 – 27 U 117/23, IBRRS 2025, 1538). Eine unberechtigte Baueinstellung ist eine unzureichende Ausstattung der Baustelle und berechtigt den AG nach erfolglosem Abhilfeverlangen zur Kündigung (§ 5 Abs. 4 VOB/B).
Ausnahme: zulässige Baueinstellung bei Verzug mit Abschlagszahlungen
Eine zulässige Baueinstellung kommt dagegen dann in Betracht, wenn sich der AG in Verzug mit fälligen Abschlagszahlungen befindet (KG, Urteil v. 13.06. 2017 – 21 U 24/15, NZBau 2017, 659). Auch dann trägt der SHK-Unternehmer als AN aber das Risiko, in einem etwaigen späteren Rechtsstreit für den Verzug des AG mit Abschlagszahlungen beweisbelastet zu sein. Die Verzugsvoraussetzungen einer wirksamen Abschlagszahlungsvereinbarung sowie die Fälligkeitsvoraussetzungen des verlangten Abschlags muss der AN dann belegen können.
Was tun bei Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises?
Während bei Verzug des AG mit fälligen Abschlagszahlungen ein Recht zur Baueinstellung in Betracht kommt, besteht die Problematik bei Änderung der vertraglich vorgesehenen Leistungen durch den AG für den AN darin, dass zunächst kein Zahlungsanspruch, sondern (nur) ein Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises „unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten“ besteht. Verhandlungsgrundlage über Vergütung für geänderte Leistungen ist die Vorlage eines prüfbaren Nachtragsangebots.
Kommt vor Ausführung der Änderungsleistung keine Einigung über eine zu zahlende Mehrvergütung zustande, ist der AN trotzdem verpflichtet, die geänderte Leistung auszuführen. Werden Änderungsleistungen ganz oder teilweise ausgeführt, steht dem AN auf Antrag und Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung eine Abschlagszahlung zu (§ 16 Abs. 1 VOB/B). Denn der Anspruch auf Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Höhe der dem Grunde nach berechtigten Nachtragsforderung geklärt ist (KG, Urteil v. 13.06.2017 – 21 U 24/15, NZBau 2017, 659). Zahlt der AG die Abschlagsrechnung bei Fälligkeit nicht, kann der AN nach erfolgloser Nachfristsetzung gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B berechtigt sein, die Arbeiten nach § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B einzustellen.
Fazit
Unberechtigte Baueinstellungen führen oft zu Vertragskündigungen und anschließenden Rechtsstreitigkeiten. Kommt es während der Bauphase zu Unstimmigkeiten über die Vergütung – insbesondere aufgrund Planänderungen des AG –, sollte der AN bereits bei den Verhandlungen über die Höhe der Vergütung für geänderte Leistungen auf qualifizierte Berater zurückgreifen. Spätestens wenn ein Baustopp zur Debatte steht, sollte Rechtsrat eingeholt werden.