Nachtragsarbeiten: Weitermachen oder stoppen?

VOB/B Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator.
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HFP+ legal

Oft tauchen auf der Baustelle zusätzliche Arbeiten „mal eben auf Zuruf“ auf – ohne formale Beauftragung. Der SHK-Unternehmer arbeitet weiter, doch plötzlich sind die Nachtragsarbeiten umfangreicher als gedacht, und der Auftraggeber zögert mit der Zahlung. Was tun: Arbeiten einstellen oder weitermachen?

Es ist so oft so: Es kommen mehr oder andere Arbeiten dazu, die der SHK-Unternehmer miterledigen soll. Sei es z. B. auf Grundlage eines ­Nachtragsangebots oder „mal eben schnell auf Zuruf vor Ort“.

Es ist dann ebenfalls oft so, dass es keine formale Beauftragung dieser Arbeiten gibt: Der SHK-Unternehmer ist gutmütig, will den Bauablauf nicht verzögern, lässt sich durch Schreiben, E-Mails seines Auftraggebers zu Leistung drängen.

Es kommt, wie es kommen muss: ­Die Nachtragsarbeiten sind wesentlich umfänglicher als angenommen, und der Auftraggeber ist über die Höhe der gestellten Abschlagsrechnung überrascht; zahlt sie im besten Fall nur teilweise.

Weiterarbeiten oder nicht?

Der SHK-Unternehmer stellt sich in diesen Konstellationen oft die Frage: Was ist zu tun? Muss ich weiterarbeiten oder kann ich die Arbeiten einstellen, v. a. ihre Wiederaufnahme von der Zahlung der noch offenen Rechnung abhängig machen?

So emotional nachvollziehbar eine Leistungseinstellung wäre, so rechtlich gefährlich und rechtlich falsch ist sie im Grundsatz. So hat sich abermals das Kammergericht Berlin hierzu eindeutig positioniert (Urteil, 15.05.2025, 27 U 117/23):

1.  Verweigert der Auftraggeber eine nicht ernsthafte und endgültige Beauftragung, ist der SHK-Unternehmer aufgrund seiner Vorleistungspflicht verpflichtet, angeordnete Nachtragsleistungen auszuführen, auch wenn diese noch nicht beauftragt sind.

2. Ein Recht des SHK-Unternehmers, die Leistungen zu verweigern, setzt zudem eine offene, fällige und nicht geringfügige Zahlungsverpflichtung seines Auftraggebers voraus.

Vorleistungspflicht des SHKlers

Das Kammergericht ist ziemlich eindeutig: Dieses Ergebnis folgt im Rahmen eines VOB-Bauvertrages bereits aus der Kodifizierung des Kooperationsgebots in § 18 Abs. 5 VOB/B. Ist die VOB/B nicht vereinbart, folgt dies aus der sich aus jedem Werk- und Bauvertrag ergebenden Vorleistungspflicht des SKH-Unternehmers. Aufgrund seiner Vorleistungspflicht ist der SHK-Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, auch dann seiner Leistungspflicht weiter nachzukommen, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten über die Vergütungshöhe kommt, solange sich sein Kunde nicht objektiv in Verzug mit fälligen Abschlagszahlungen befindet.

Es gilt der Grundsatz „Vertragsdurchführung vor Preisgewissheit“. Er wird erst aufgehoben, wenn der Kunde des SHK-Unternehmers eine Preisvereinbarung wegen von ihm angeordneten Änderungen ernsthaft und endgültig ablehnt oder bereits fällige Zahlungen nicht bedient.

Zulässige Arbeitseinstellung

Der Auftragnehmer – der SHK-Unternehmer – ist aufgrund seiner werkvertraglichen Vorleistungspflicht sowie des in § 18 Abs. 5 VOB/B verankerten Kooperationsgebots grundsätzlich auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn Uneinigkeit über die Vergütungshöhe besteht. Eine Arbeitseinstellung ist nur zulässig, wenn die Rechnung (1) richtig ist, (2) keine Mängel und Gegenforderungen vorliegen und (3) der offene Betrag nicht geringfügig ist.

Eine Androhung, die Arbeiten einzustellen, ist zwar nicht erforderlich. Aber oft übersehen SHK-Unternehmen den ersten und zweiten Punkt oder unterschätzen diese. Folge ist eine rechtliche Eskalation: Der Auftraggeber kann gegebenenfalls den Vertrag mit dem SHKler außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.

Fazit

Jede Arbeitseinstellung muss vorher gut durchdacht und mit den zuvor dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung gegen gecheckt sein. Zudem kann der SHK-Unternehmer erwägen, eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Das Procedere hierzu ist weniger formal und wird teilweise vom Auftraggeber nicht ernst genommen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit sodann nicht fristgerecht, kann der SHK-Unternehmer rechtlich valide die Arbeiten einstellen (§ 650 f Abs. 5 Satz 1 BGB).

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