Nachträge: Mehrvergütung bei Zusatzleistungen

Zusatzleistungen gehören auf vielen SHK-Baustellen zum Alltag. Doch wer sie ohne Nachtragsvereinbarung ausführt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Worauf Handwerksbetriebe rechtlich achten sollten.

ax Koch, Fachanwalt für Miet- & WEG-Recht, Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht.
Maximilian Koch, Fachanwalt für Miet- & WEG-Recht, Fachanwalt für Bau- & Architektenrecht. – © HFP+ legal

Bei Bauvorhaben bleibt es selten bei dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Gerade im SHK-Bereich ergeben sich während der Ausführung häufig Änderungen: zusätzliche Anschlüsse, geänderte Leitungsführungen, andere Ausstattungswünsche oder Arbeiten, die erst nach Öffnung von Bauteilen erkennbar werden. Solche Leistungen werden oft kurzfristig „auf Zuruf“ aus­geführt. Rechtlich ist das riskant. Denn eine Mehrvergütung erhält der Unternehmer nicht automatisch, weil er tatsächlich mehr gearbeitet hat. Entscheidend ist, ob die Leistung bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst war oder ob eine zusätzliche bzw. geänderte Leistung vorliegt.
Mein Rat daher: Zusatzleistungen sollten nicht stillschweigend ausgeführt, sondern vor Beginn zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer als Nachtrag vereinbart und dokumentiert werden.

Ausgangspunkt ist der Vertrag

Grundlage ist immer der konkrete Vertrag. Nach § 631 BGB schuldet der Unternehmer die Herstellung des vereinbarten Werks, der Besteller die vereinbarte Vergütung. Ob eine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann, hängt davon ab, welcher Leistungsumfang ursprünglich vereinbart wurde. Gerade bei unklaren Leistungsbeschreibungen entsteht hier Streit. Auftraggeber vertreten dann oft die Auffassung, die zusätz­liche Leistung sei bereits vom vereinbarten Preis umfasst.
Nicht jede zusätzlich erscheinende Tätigkeit ist automatisch gesondert zu vergüten. Teilweise handelt es sich nur um Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Herstellung des vereinbarten Werks erforderlich sind. Anders liegt es, wenn der Auftraggeber eine Leistung verlangt, die nach dem Vertrag bislang nicht geschuldet war, etwa zusätzliche Anschlüsse, geänderte Leitungsführungen oder sonstige Sonderwünsche.

BGB-Bauvertrag und VOB/B

Für Bauverträge enthält das Bürgerliche Gesetzbuch besondere Regelungen zu dieser Thematik. § 650b Abs. 1 BGB sieht ein Verfahren vor, wenn der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werk­erfolgs oder eine zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendige Änderung begehrt. Die Parteien sollen zunächst Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung erzielen. Kommt keine Einigung ­zustande, kann unter den Vorausset­zungen des § 650b Abs. 2 BGB eine Anordnung des Bestellers in Textform in Betracht kommen. Die Vergütungsanpassung richtet sich nach § 650c BGB.
Ist die VOB/B wirksam einbezogen, ­gelten besondere Nachtragsregelungen. Änderungen des Bauentwurfs oder sonstige Anordnungen des Auftraggebers können etwa eine Vergütungsanpassung nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen. Hier soll der neue Preis zwar vor der Ausführung vereinbart werden; unterbleibt dies, entfällt der Mehrvergütungsanspruch nicht automatisch. Ohne vorherige Vereinbarung können jedoch Nachweis und Durchsetzung des Anspruchs, insbesondere zur Höhe der Mehrvergütung, deutlich erschwert sein.
Zusätzliche, im Vertrag bislang nicht vorgesehene Leistungen werden regelmäßig über § 2 Abs. 6 VOB/B behandelt. Der Anspruch auf besondere Vergütung setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer diesen Anspruch vor Beginn der Ausführung gegenüber dem Auftraggeber ankündigt.

Dokumentation entscheidet

Wünscht der Auftraggeber eine zusätzliche oder geänderte Leistung, sollte der Unternehmer vor Ausführung ein Nachtragsangebot erstellen. Idealerweise wird vor Beginn der Arbeiten schriftlich festgehalten, welche zusätzliche oder geänderte Leistung beauftragt wird und welche Vergütung hierfür anfällt.
Vorsicht ist geboten, wenn Änderungswünsche nicht vom Auftraggeber selbst, sondern von Architekten, Bauleitern oder sonstigen Personen auf der Baustelle kommen. Nicht jede technische Anweisung bedeutet, dass diese Person berechtigt ist, den Auftraggeber zur Zahlung zusätzlicher Vergütung zu verpflichten. Bei erheblichen Nachträgen sollte daher eine Freigabe durch den Auftraggeber selbst oder eine bevollmächtigte Person eingeholt werden.

Fazit

Mein Tipp: Zusatzleistungen sollten vor Ausführung schriftlich als Nachtrag vereinbart werden. Darin sollten Leistung, Vergütung und etwaige Auswirkungen auf die Ausführungsfrist klar geregelt sein.
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