OLG Koblenz: Nur eingetragene Handwerker dürfen PV-Anlagen installieren

Ein Urteil des OLG Koblenz vom 2. Juni 2026 zur handwerksrechtlichen Einordnung von PV-Komplettangeboten ist wichtig für E-Handwerk und Dachdecker. Nur Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen PV-Anlagen planen, installieren, in Betrieb nehmen und warten. Der ZVEH sieht in dem Urteil eine Stärkung der Meisterqualifikation

Elektro-Handwerker montiert PV-Modul
Schrauben am Solarmodul: Die Installation kompletter PV-Anlagen ist zulassungspflichtiges Handwerk. Ein Urteil des OLG Koblenz hat dies jetzt in 2. Instanz bestätigt. E-Handwerke und Dachhandwerkerverband (ZVEH und ZVDH) begrüßen das Urteil. – © ArGe Medien im ZVEH

In dem Verfahren am Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte ein PV-Anbieter auf seiner Internetseite u. a. mit einem Komplettangebot („Alles aus einer Hand“) für Photovoltaik-Anlagen geworben – von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt war das Unternehmen für die beworbenen Tätigkeiten jedoch nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Die Klägerin Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Die Organisation versteht sich als eine Institution der branchenübergreifenden Selbstkontrolle. Sie kämpft gegen unlauteren Wettbewerb und wird von einer breiten Basis –­ Verbände, IHK, Handwerkskammern und Unternehmen –­ getragen.

PV-Komplettangebot nur mit Handwerk

Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Koblenz die Sichtweise des LG Mainz, welches in erster Instanz urteilte. Die beworbenen Leistungen seien wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Für das Elektrotechnikerhandwerk stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten gehören und damit den Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerks betreffen. Photovoltaik-Komplettangebote seien daher nicht als bloßes Minderhandwerk oder als handwerksrechtlich unerhebliche Randtätigkeit einzuordnen.

Auch für das Dachdeckerhandwerk ist die Entscheidung bedeutsam. Nach Auffassung des Gerichts kann die Montage von PV-Anlagen auf Dächern ebenfalls den Kernbereich des Dachdeckerhandwerks betreffen. Auf die Unterscheidung zwischen Aufdach- und Indach-Anlagen komme es dabei nicht entscheidend an. Auch bei Aufdach-Anlagen könne durch die Befestigung der Anlage ein Eingriff in die Dachunter- bzw. Dachkonstruktion vorliegen.

Eintragung in die Handwerksrolle entscheidend

Der verklagte Anbieter konnte sich zudem nicht darauf berufen, dass einzelne Arbeiten gegebenenfalls durch Subunternehmer ausgeführt würden. Maßgeblich war, dass die Werbung den Eindruck vermittelte, die Leistungen von dem eigenem Team erbracht. Das Gericht stellte außerdem klar: Entscheidend ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Die entsprechende Qualifikation von Beschäftigten oder Dritten ersetzt diese nicht.

Irreführende Werbung mit abgemahnt

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob diese tatsächlich von Kunden stammen. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer.

Urteil stärkt Bedeutung der Meisterqualifikation

Aus Sicht des ZVEH ist die Entscheidung ein wichtiges Signal für das Handwerk und insbesondere für die Elektrohandwerke: Sie stärke die Bedeutung der Handwerksrolle, der Meisterqualifikation sowie handwerksrechtlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Zugleich schütze sie eingetragene Innungsbetriebe vor unlauterem Wettbewerb durch minderqualifizierte Anbieter.

Nach Angaben der Wettbewerbszentrale ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl biete sie laut ZVEH eine wichtige rechtliche Orientierung für vergleichbare Fälle. Nicht in die Handwerksrolle eingetragene Unternehmen, die Photovoltaik-Anlagen als Komplettleistung „aus einer Hand“ bewerben oder anbieten, müssten vor diesem Hintergrund künftig verstärkt damit rechnen, abgemahnt zu werden.

Das Urteil des OLG Koblenz vom 2. Juni 2026, AZ. 9 U 1015/25 ist nachzulesen hier.

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