Dornbracht verliert Kartellrechtsprozess

Bundesgerichtshof (BGH) weist Beschwerde des Armaturenherstellers ab.

70 m² groß und damit nicht zu übersehen ist seit Juli 2014 eine Reuter-Plakatwerbung am Flughafen Düsseldorf. – © Si/md

Wie bekannt, wurde am 27. Dezember 2013 vom Iserlohner Familienunternehmen Dornbracht gegen die Nichtzulassung zur Revision eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zum Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 in Sachen Reuter gegen Dornbracht eingelegt. Gestern wurde seitens Reuter nun bekanntgegeben, dass die Beschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom Bundesgerichtshof abgewiesen wurde. Somit ist ein über mehrere Jahre andauernder Rechtsstreit entschieden und das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. November 2013 rechtskräftig.

Damals hatte man Reuter rund eine Million Euro Schadenersatz (inklusive Zinsen) zugesprochen. Mit der sogenannten „Fachhandelsvereinbarung“ wurden Großhändlern zwischen 2008 und 2011 spezielle Rabatte gewährt, wenn und soweit diese sich verpflichteten, Dornbracht-Produkte nicht an Onlinehändler zu liefern. Darin erkannten die Richter einen Verstoß von Dornbracht gegen das Kartellrecht, weil man den Verkauf seiner Produkte im Internet mit Hilfe von wettbewerbswidrigen Vertragsklauseln unterbinden wollte. Betreffend der Schadenersatzzahlung an Reuter wurde zudem festgestellt, dass nicht nur das Unternehmen Dornbracht, sondern speziell der Geschäftsführer Andreas Dornbracht persönlich für den vollen Betrag haftet.

„Der BGH hat allen Unternehmen, die unter unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen leiden, den Rücken gestärkt“, zeigt sich Bernd Reuter, Geschäftsführer des Fach- und Onlinehändlers reuter.de, der neben Bädern auch Produkte aus den Bereichen Wohnen, Leuchten, Küche, Heizung und Garten vertreibt, mit der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts zufrieden.

Zur Kenntnis genommen

In einer ersten Reaktion nimmt der Armaturenhersteller zur BGH Entscheidung wie folgt Stellung: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2014, die uns in dieser Woche bekannt gegeben wurde, nehmen wir zur Kenntnis. Die Zurückweisung unserer Nichtzulassungsbeschwerde entspricht zwar nicht unseren Erwartungen, dennoch betrachten wir damit den Rechtsstreit als beendet. Wir sind im Übrigen davon überzeugt, dass der Markt und damit unsere Kunden sich weiterhin bewusst für die lokalen Fachbetriebe entscheiden werden. Diese sind hervorragend qualifiziert, langjährig erfahren und überzeugen mit entsprechenden Referenzen vor Ort. Die sich diesbezüglich in der Gesellschaft wandelnde Stimmung und das verstärkt wieder aufkeimende Bewusstsein für lokale Geschäfte und die dort besonders persönliche und individuelle Beratung sowie den After-Sales-Service, werden vermehrt als besonderer Wert erkannt.“