Vorsicht beim Verkauf von Firmenautos

Die Kanzlei WWS warnt vor steuerlichen Fallstricken beim Verkauf von Firmenwagen

Stephanie Thomas: „Veräußern Unternehmer einen Firmenwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage.“ – © WWS

Nicht wenige Unternehmen entscheiden sich spätestens nach Ablauf der sechsjährigen Abschreibung für die Neuanschaffung eines Firmenwagens und den Verkauf des alten Fahrzeugs. Die Wirtz, Walter, Schmitz GmbH (WWS) betont in diesem Zusammenhang, dass beim Autoverkauf leicht steuerliche und rechtliche Aspekte übersehen werden, die zu unvorhergesehenen Zusatzkosten führen können. „Der Verkauf von Firmenwagen erfordert ebenso viel Weitblick wie deren Einkauf“, betont daher die Wirtschaftskanzlei.

Vorsicht ist den Angaben zufolge geboten, wenn der Wagen für einen Betrag verkauft wird, der deutlich über dem Buchwert liegt. „Zählt der Firmenwagen zum Betriebsvermögen, hält der Fiskus beim Verkauf die Hand auf“, sagt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei WWS. „Ein etwaiger privater Nutzungsanteil und dessen vorangehende Besteuerung bleiben unberücksichtigt. Die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis ist Gewinn und als solcher voll steuerpflichtig“, so Thomas. Laut Bundesfinanzhof ist steuerlich auch unerheblich, wenn aufgrund privater Veranlassung der Wagen nur teilweise abgeschrieben werden konnte. Veräußert etwa eine GmbH ihren Firmenwagen für 13.000 Euro netto, der ­einen Restbuchwert von 6.000 Euro hat, macht sie 7.000 Euro Gewinn. Somit werden etwa 2.100 Euro Körperschaft- und Gewerbesteuer plus 2.470 Euro Umsatzsteuer fällig, rechnet WWS vor. Um Überraschungen zu vermeiden, ­sollten Unternehmen die Steuer deshalb von vornherein einkalkulieren.

Achtung bei Verkaufspreisen über dem Buchwert

Aber nicht nur bei Verkaufspreisen über dem Buchwert müssen Firmen aufpassen. „Veräußern Unternehmer einen ­Firmenwagen zum Buchwert oder sogar darunter an einen Gesellschafter, stellt das Finanzamt schnell die Angemessenheit des Kaufpreises in Frage“, mahnt Thomas. Firmen sollten ihrer Ansicht nach „zur Sicherheit immer ein Sachverständigengutachten einholen, um Vorbehalte der Finanzbeamten leichter zu entkräften“.

Ein Firmenauto gehört nur dann automatisch zum Betriebsvermögen, wenn der Wagen über 50 % betrieblich zum Einsatz kommt. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 % handelt es sich immer um Privatvermögen und ein Verkauf ist nicht steuerpflichtig. Wer den Firmenwagen zwischen 10 und maximal 50 % betrieblich nutzt, kann ihn wahlweise vollständig dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuweisen. „Erfolgt eine Zuordnung zum Privatvermögen, sollte das Unternehmen die betrieblichen Fahrten genau dokumentieren“, empfiehlt Thomas. So könne ein Verdacht des Finanzamts ausgeräumt werden, der Wagen werde zu mehr als 50 % betrieblich genutzt. Alternativ kann der Firmenwagen aber auch vollständig als Betriebsvermögen deklariert werden. Hier müsse im Einzelfall geprüft werden, welche Behandlung insgesamt steuerlich günstiger ist.

„Entnahme-Verkaufs-Modell“ zur ­Umsatzsteuer-Vermeidung

Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf droht laut WWS selbst dann, wenn Firmen bei der Anschaffung keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Einen Ausweg biete das sogenannte „Entnahme-Verkaufs-Modell“. Firmeninhaber können den Wagen zunächst aus dem Betriebsvermögen entnehmen und in das Privatvermögen überführen. Für einen anschließenden Verkauf wird dann keine Umsatzsteuer fällig. Allerdings muss ­eine beweissichere Dokumentation der Entnahme erfolgen. „Firmen sollten die Entnahme umgehend verbuchen sowie den Zeitpunkt in der Buchhaltung schriftlich dokumentieren“, rät Thomas.

Vorsicht ist laut der Kanzlei WWS auch beim Verkauf eines Firmenwagens an Privatpersonen geboten. Dann unterliegt das Unternehmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Zwei Jahre lang müssen Verkäufer für alle Mängel aufkommen, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen. „Unternehmen können eine Gewährleistung beim Verkauf an Privatleute vertraglich nicht ausschließen“, stellt Thomas klar. Wer sein Fahrzeug hingegen an ein anderes Unternehmen veräußert, beispielsweise einen Autohändler, könne hingegen einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren.

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