Abschluss von Wartungsverträgen – Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel?

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Viele SHK-Unternehmen meinen, wenn Ihr Kunde bei Neuinstallationen keinen Wartungsvertrag mit ihnen abschließt, würde die Verjährung für Mängel an der Anlage nicht wie üblich fünf Jahre, sondern nur zwei Jahre betragen.

Das ist in dieser Pauschalität nicht richtig: Hat der SHK-Unternehmer seinen Neuauftrag unter Geltung des BGB abgeschlossen, gilt eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Mängel (§ 634 a, Abs. 1, Nr. 2, BGB).

Nur für gesondert abgeschlossene Wartungsaufträge und hieraus folgende Mängel gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist (§ 634 a, Abs. 1, Nr. 1, BGB). Hat der SHK-Unternehmer folglich einen Vertrag auf Grundlage des BGB abgeschlossen, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist für Mängel durch den (Nicht-) Abschluss eines Wartungsvertrags mit seinem Kunden nicht.

Hat der SHK-Unternehmern hingegen die VOB/B vereinbart gilt: Die Gewährleistungsfrist bei Neuaufträgen beträgt vier Jahre (§ 13, Abs. 4, Nr. 1, VOB/B). Für Teile von „maschinellen und elektrotechnischen/elektrischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat“, beträgt die Gewährleistungsfrist ausnahmsweise nur zwei Jahre, wenn der Kunde sich trotz Angebot des SHK-Unternehmers nicht für eine Wartung entschieden hat (§ 13, Abs. 4, Nr. 2, VOB/B).

Wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen, bleibt es bei der Verjährungsfrist von vier Jahren. Was eine „maschinelle oder elektrotechnische/elektrische Anlagen“ ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Entscheidend ist, dass die Anlage von den übrigen Leistungen abtrennbar ist, einem eigenen Nutzungszweck dient und daher keinen Einfluss auf die Benutzbarkeit hat. Ist dies aber beispielsweise bei einer Wärmepumpe der Fall, die der SHK-Unternehmer im Zuge einer Neuinstallation der gesamten Heizungsanlage installiert hat?

Die Regelung des § 13, Abs. 4, Nr. 2, VOB/B sieht allerdings die Möglichkeit vor, dass der SHK-Unternehmer Abweichendes mit seinem Kunden vereinbaren kann („…nichts anderes vereinbart…“). Der findige SHK-Unternehmer könnte also auf die Idee kommen, zu vereinbaren, dass § 13, Abs. 4, Nr. 2, VOB/B bei von ihm konkret benannten Bauteilen gilt (etwa der Wärmepumpe). Ob solche Regelungen wirksam sind, kann leider ebenso wenig pauschal beantwortet werden. Vereinbaren könnte es der SHK-Unternehmer, müsste sich aber des Risikos bewusst sein, dass man
ihm gegebenenfalls sagt, die Regelung sei unwirksam.

Mit einem ähnlich gelagerten Fall befasste sich das OLG Celle (Beschluss 17.07.2020, 4 U 22/20): Dort formulierte ein SHK-Unternehmen, dass sich die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre bei „haustechnischen Anlagen“ verkürze, sofern sich der Auftragnehmer entscheide, dem SHK-Unternehmer die Wartung nicht zu übertragen. Ein Wartungsvertrag wurde ein Jahr nach Abnahme abgeschlossen. Nach vier Jahren macht der Auftragnehmer Gewährleistungsansprüche bezüglich Schäden an den Heizungsrohren geltend. Der SHK-Unternehmer beruft sich auf Verjährung.

Mit Erfolg. Unter den Begriff der „haustechnischen Anlage“ fallen auch die Heizungsrohre. Das Argument des Auftragnehmers, dass inwändig verlegte Heizungsrohre nicht gewartet werden können, lässt es nicht gelten. Auch der ein Jahr nach Abnahme erfolgte Abschluss des Wartungsvertrags ändert nichts: ein Wartungsvertrag, der die Verkürzung der Verjährung herbeiführen soll, muss spätestens bei Übergabe
der Anlage/des Objekts abgeschlossen sein. Verallgemeinern und vor allem auf die VOB/B übertragen lässt sich diese Entscheidung allerdings
nicht. Die Vereinbarung wurde im Fall als sogenannte Individualvereinbarung eingestuft.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass die Thematik der „Wartungsverträge“ vielschichtig ist und insbesondere Verallgemeinerungen dahingehend,
dass bei Nichtabschluss eines Wartungsvertrages die Gewährleistungsfrist nur zwei Jahre betrage, nicht korrekt sind. Der SHK-Unternehmer
sollte sich daher überlegen, in die Vereinbarung mit seinem Kunden eindeutige Regelungen zur Wartungsverträgen und ihren Auswirkungen
auf die Gewährleistungsfrist aufzunehmen.

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