Änderung der Rechtsprechung – Berechnung des Schadensersatzes bei ­Mängeln

Bislang konnte der Auftraggeber, der vom SHK-Unternehmer Schadensersatz wegen Mängeln seiner Leistung verlangte und diese nicht beseitigt, den Schadensersatzbetrag nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung berechnen und gerichtlich geltend machen; der SHK-Unternehmer konnte zudem nicht verlangen, dass sein Auftraggeber diesen Betrag zur Beseitigung des Mangels verwendet (BGH, Urteil 24.05.1973, VII ZR 92/71; BGH, Urteil 28.06.2007, VII ZR 81/06).

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Diese ständige Rechtsprechung ändert sich nun: (1) Der Auftraggeber, der die Leistung des SHK-Unternehmers behält und den Mangel nicht ­beseitigen lässt, kann den Schaden für die mangelhafte Leistung nicht (mehr) nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen. (2) Der Auftraggeber kann den Schaden durch einen Vermögensvergleich zwischen dem hypothetischen Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (inkl. der durch die Leistung des SHK-Unternehmers eingetretenen Werterhöhung) und dem tatsächlichen Wert der Sache in mangelhaftem Zustand bemessen.

Sachverhalt

Im neuen Urteil des BGH (22.02.2018, VII ZR 46/17) ging es u.a. um Risse und Ablösungen an Natursteinplatten im Außenbereich eines Einfamilienhauses. Der Auftraggeber verlangte ca. 91.000 Euro von seinem ausführenden Unternehmen auf Grundlage einer Berechnung der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten. Hintergrund war, dass der Auftrag­geber das Einfamilienhaus im Lauf des Prozesses weiterverkauft hatte.

Der BGH hat die Abkehr von seiner eingangs genannten Rechtsprechung entschieden, dass der Auftraggeber, der keine Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels habe, auch keinen Vermögensschaden in dieser Höhe hat. Sein Vermögen ist nicht – im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers – um diese (fiktiven) Kosten reduziert. Erst wenn der Auftraggeber den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht der Schaden in Höhe der aufgewandten Kosten.

Was bringt die neue Rechtsprechung?

Der Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigt, kann seinen Schaden ab sofort nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen; in laufenden Gerichtsprozessen wird der Klageantrag i.d.R. umzustellen und eine neue Berechnung des Schadens vorzulegen sein. Der SHK-Unternehmer, der aktuell mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten konfrontiert ist, kann von seinem Auftraggeber eine neue Schadensberechnung verlangen. Diese neue Schadensberechnung hat sich ausgehend von der mit dem Auftraggeber vereinbarten Vergütung an dem Minderwert der (mangelhaften) Leistung zu orientieren. Dieser Minderwert kann geschätzt werden, wobei die vereinbarte Vergütung den Höchstwert darstellt. Die fiktiven Mängelbeseitigungskosten bleiben außer Acht. Es kommt z.B. auf die Vergütungsanteile an, die auf die mangelhaften Leistungen entfallen. Ergeben sich diese nicht aus dem Vertrag (z.B. dem Leistungsverzeichnis), können diese ebenfalls geschätzt werden.

Fazit

Die neue Rechtsprechung hat erheb­liche Auswirkungen auf laufende gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen. Vor allem der Schadensersatz für die mangelhafte Leistung geltend machende Auftraggeber wird gezwungen sein, seine bisherigen Schadensberechnungen umzustellen. Dies gilt auch für Verträge, denen die VOB/B zu Grunde liegt; dies hat der BGH in Rz. 43 und 52 ­seines Urteils ausdrücklich erwähnt. Insoweit hat der BGH für laufende ­gerichtliche Auseinandersetzungen ­ein „Hintertürchen“ offengelassen: die Abänderung der Schadensberechnung wird als jederzeit zulässige ­Klageänderung eingestuft. Vor allem ­Auftraggeber, die sich in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit SHK-Unternehmern befinden, sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

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