Arbeitsrecht: Obacht vor den neuen DSGVO-Hoppern!

VOB/B Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator.
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Sogenannte AGG-Hopper und DSGVO-Kläger versuchen mit juristischen Tricks Kasse zu machen. Was hinter dem Trend steckt – und wie SHK-Unternehmer sich vor teuren Fehlern schützen.

Der eine oder andere hat eventuell schon einmal etwas von einem „AGG-Hopper“ gehört. Diese Per­sonen ­gehen wie folgt vor: Man hofft, dis­kriminierende Stellenanzeigen zu ­finden und einen Schadensersatz­anspruch geltend zu machen. Ein ähnliches Vorgehen findet über die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an den Arbeitsgerichten Einzug. Welche Risiken es in der ­Praxis gibt und wie man als SHK-­Un­ternehmer einen solchen Fall erkennen und im besten Fall ganz ­ver­meiden kann (Anlass: BAG Urt. v. 20.02.2025, Az.: 8 AZR 61/24):

DSGVO-Hopper erkennen

Der DSGVO-Hopper ist in der Regel ein Bewerber, der sich auf eine Vielzahl von Stellen bewirbt. Hierbei ist es ihm recht, nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. Ein erstes Indiz zum Aufhorchen ist, wenn der Bewerber aus einer anderen Region kommt: Dann könnte es ihm nicht um eine tatsächliche Beschäftigung gehen. Nachdem der Bewerber eine Absage erhielt, passiert erst mal länger nichts – das können mehrere Jahre sein.
Nach der erfolglosen Beendigung des Bewerbungsverfahrens sind Sie als SHK-Unternehmer verpflichtet, die Bewerberunterlagen zu löschen. Die erstmalige Erhebung dieser Unterlagen – Daten nach der DSGVO – ist regelmäßig ohne schriftliche Einwilligung zulässig. Die Löschung kann jedoch ohne böswillige Absicht versäumt werden; hier setzt der DSGVO-Hopper an, üblicherweise in zwei ­Varianten.

DSGVO-Kläger: Das konkrete Vorgehen

In der ersten Variante stellt der ehema­lige Bewerber ein Auskunftsverlangen (Art. 15 DSGVO). Hier fragt er schriftlich an, ob und welche Daten von ihm noch „verarbeitet“ werden, also beim SHK-Unternehmen vorhanden sind. Dieser Antrag muss zwingend – egal, ob noch Unterlagen gespeichert sind – innerhalb eines Monats beantwortet werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Sollten Sie ­bemerken, dass Unterlagen gespeichert sind, ist dringend ein Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Haftungsrisiken zu minimieren. Sollte das Auskunftsverlangen erst verspätet oder nicht beantwortet werden, kann dies einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen (Art. 82 DSGVO).

Bei der zweiten Variante geht der Be­werber verdeckter vor. Unter einem ­Vorwand fragt er, ob es möglich wäre, ihm die Bewerbungsunterlagen zurückzuschicken – er benötige sie zur weiteren Verwendung. Sollte dieser – meist freundlichen – Bitte nachgekommen werden, hat der Bewerber den Beweis, dass die Daten länger gespeichert wurden als notwendig: Dies stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar! Dann wird der DSGVO-Hopper versuchen, einen Vergleich abzuschließen, droht andernfalls mit einer Klage.

Bewerbung nicht gelöscht – ist das Kind in den Brunnen gefallen?

Eine Einzelfallberatung bleibt – insbesondere, wenn bereits Klage erhoben wurde – unersetzlich. Doch es gibt ­gute rechtliche Argumente, die dem „DSGVO-Hopper“ entgegenzusetzen sind. Dies wäre zum einen seine Pflicht, einen ihm entstandenen Schaden zu beweisen. Das BAG hat in der eingangs genannten Entscheidung klargestellt, dass eine „Ungewissheit“ über die Daten oder das „Unwohlsein“, weil man nicht wisse, was damit geschehe, nicht ausreicht. Vielmehr muss ein konkreter Schaden bewiesen werden. Ein Schaden kann z. B. vorliegen, wenn ein Kontrollverlust vorliegt, vor allem wenn die Daten an Dritte gelangt sind (z. B. über das Internet). Da Daten in der Regel auf einem sicheren Laufwerk gespeichert werden, wird dem DSGVO-Hopper ein solcher Nachweis nicht gelingen. Da­neben kann ihm entgegengehalten ­werden, dass das Vorgehen als Rechtsmissbrauch ausgeschlossen ist (§ 242 BGB).

Fazit

Bewerbungsunterlagen sind nach einer Absage unverzüglich zu löschen. Wurde dies versäumt und macht der DSGVO-Hopper Ansprüche geltend, ist von einer Zahlung ohne vorherige Rechtsberatung abzuraten. Es gibt Abwehrstrategien!

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