Jahr 2025: Was sich für Heizung und PV-Anlagen ändert

2025 bringt Neues für Wärmepumpen, Einzelfeuerstätten oder PV-Anlagen. Für das SHK-Handwerk ergeben sich zahlreiche neue Regelungen aus beschlossenen Gesetzesänderungen zu wie z. B. steigende CO2-Preise oder die Einführung der Solarpflicht. Die Änderungen für 2025 zusammengefasst:

Heizungsaufstellraum mit neuer Wärmepumpentechnik. Handwerker transportiert alten Ölkessel über Kellertreppe zur Entsorgung.
Heizungstausch 2025: Das GEG (Heizungsgesetz) bleibt trotz bevorstehenden Regierungswechsel bestehen. Es könnte nach der Neuwahl aber Modellierungen geben, die sich auf die Höhe der Fördermittel auswirken. – © BWP

Ab Januar 2025 gelten strengere Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte für Kamin- und Holzöfen. Für Geräte, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, sind die Grenzwerte dann 0,15 g/m³ für Feinstaub und 4 g/m³ für Kohlenmonoxid (CO). Einige Geräte müssen bei Nichteinhalten entweder komplett ausgetauscht oder mithilfe von Feinstaubfiltern modernisiert werden.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der zuständige Schornsteinfeger eine Messung am vorhandenen Ofen durchführt, obwohl Einzelfeuerstätten bisher nur nach Typenschild geprüft werden. Besteht der Ofen die Messung, darf der Nutzer weiter mit ihm heizen. Das Schornsteinfegerhandwerk kontrolliert im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau die Umsetzung der Regelung aus der 1. BImSchV. Der Kaminkehrer legt veraltete Öfen aber nicht still, sondern muss einen Verstoß die zuständige Behörde melden.

CO2-Preis steigt – Grund für Heizungstausch

Im Jahr 2025 wird der CO2-Preis in Deutschland von 45 auf 55 Euro/t steigen. Der Immobilienverband Deutschland IVD informiert, dass dieses sich spürbar auf die Wohnnebenkosten auswirken wird. Laut Verband steigen für eine Wohnung mit 70 m² Wohnfläche und einem mittleren energetischen Standard (24 kg CO2 m²/a) die CO2-Kosten von derzeit rund 75 Euro auf 92 Euro im Jahr an. Laut der gemeinnützigen Plattform co2online bedeutet die Preissteigerung für ein Einfamilienhaus sogar Mehrkosten von 285 Euro im Jahr. Ausgenommen vom CO2-Zuschlag sind Pelletheizungen.

Heizungsprüfung

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung (EnSimiMaV) trat am 30. September 2024 außer Kraft. Seitdem gelten im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) neue Regelungen für den hydraulischen Abgleich und die Prüfung von Heizsystemen nach § 60b GEG. Betroffen davon sind Vermieter von Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten (WE).

Wassergeführte Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden müssen einer Heizungsprüfung und -optimierung unterzogen werden: Heizungen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden, müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung überprüft werden. Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 überprüft und optimiert werden. Ausnahmen bestehen für Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sowie für Wärmepumpen.

Hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG

Ebenfalls ab dem 1.10.2024 ist der hydraulische Abgleich für jede neu errichtete Heizungsanlage – unabhängig vom Energieträger – gesetzliche Pflicht (§ 60c GEG). Für ältere Heizungen wird die Maßnahme nicht ausdrücklich erwähnt.

Verbrauchsabrechnung von Wärmepumpen

Seit Oktober 2024 entfällt das bisherige Wärmepumpenprivileg. Es erlaubte Vermietern, Heizkosten unabhängig vom Verbrauch abzurechnen. Nun gilt auch für Wärmepumpen die Pflicht, Geräte zur Verbrauchserfassung zu installieren und die Abrechnung gemäß § 7 der Heizkostenverordnung vorzunehmen. Die Übergangsfrist dafür endet am 30. September 2025. Bis dahin müssen entsprechende Verbrauchserfassungsgeräte eingebaut sein.

Steuerfreiheit für kleine PV-Anlagen

Ab 2025 profitieren Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Mehrfamilienhäusern und Gewerbe-Immobilien von steuerlichen Vorteilen. Diese Maßnahme ist Teil des Jahressteuergesetzes 2024, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Die zulässige Bruttoleistung laut Stammdatenregister wird von 15 kWp auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht.

Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag, so dass bei Überschreiten der Grenze die Steuerbefreiung insgesamt nicht greift. Wie bisher, darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Auf Länderebene: Erweiterung der Solarpflicht

Ab 2025 erweitern mehrere Bundesländer die Solarpflicht. Da keine bundesweite Regelung besteht, haben die Länder eigene Vorgaben erlassen. In Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gilt ab 1. Januar 2025 die Solarpflicht bei Neubau und vollständiger Dachsanierung von Wohngebäuden mit einer Dachfläche von mehr als 50 m², in Bremen ab dem 1. Juli 2025. Schleswig-Holstein will sie im 1. Halbjahr 2025 einführen. In Bayern wird ab Januar 2025 zwar keine Pflicht, aber eine Soll-Vorschrift für Solaranlagen bei Neubauten und vollständigen Dachsanierungen eingeführt.

Weniger PV-Vergütung ab 1. Januar

Ab Februar 2025 erhalten Betreiber neuer Photovoltaikanlagen eine geringere Vergütung für eingespeisten Strom. Für Anlagen bis 10 kW Leistung sinkt die Vergütung um 1 % auf 7,95 Cent pro kWh. Bestehende Anlagen sind davon nicht betroffen – ihre feste Einspeisevergütung gilt weiterhin für 20 Jahre.

Dynamische Stromtarife und Smart-Meter-Pflicht

Ab 2025 sind Energieversorger verpflichtet, dynamische Stromtarife anzubieten. Diese richten sich nach den Spotpreisen der Strombörse: Bei hoher Stromverfügbarkeit und geringer Nachfrage sinken die Preise, bei Spitzenlasten steigen sie. Voraussetzung für diese Tarife ist ein intelligentes Messsystem (Smart Meter).

Haushalte, die mehr als 6.000 kWh Strom pro Jahr verbrauchen, sind ab dem nächsten Jahr verpflichtet, auf Smart Meter umzusteigen. Wer eine Wärmepumpe oder eine Ladestation für E-Autos hat, fällt ebenfalls unter die Pflicht. Ab 2025 ist für geförderte Wärmepumpen ein Smart-Meter Pflicht, unabhängig vom Jahresstromverbrauch. Die Messstellenbetreiber, die den Wechsel vornehmen, kommen dazu auf die Haushalte zu. Für den Einbau gilt ein Zeitfenster bis Ende 2030.

Jahresbeginn 2025 und KfW-Zuschüsse

Der Bundestag wird aufgelöst, im Februar finden Neuwahlen statt. Aktuell kann der KfW-Zuschuss für den Heizungstausch und weitere Maßnahmen noch beantragt werden. Der Bundesverband Wärmepumpe: „Die Förderung ab 2025 hängt zunächst nicht von den Neuwahlen, sondern von der Weiterfinanzierung der BEG ab. Da die Ampelkoalition keine Einigung mehr über den Haushalt 2025 erzielt hat, ist ein regulärer Beschluss vor den Wahlen unwahrscheinlich. Anfang 2025 ist daher eine vorläufige Haushaltsführung wie im Januar 2024 wahrscheinlich.“

Quellen: ivd.net, www.co2online.de, www.kfw.de