Ausführung nicht entsprechend der EnEV – Mangel ja oder nein?

Heiß diskutiert und immer wieder von Auftraggebern ins Feld geführt ist das Argument, dass die vom SHK-Unternehmer installierte Anlage nicht den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprechen würde. Dies z. B. derart, dass „der Energieverbrauch so hoch sei und dies nicht der EnEV entsprechen würde“.

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Ob das Argument den SHK-Unter­nehmer trifft und wenn ja, wie, soll anhand des Beschlusses des OLG ­Koblenz vom 26.04.2017 (1 U 461/16) näher beleuchtet werden. Der Fall war – knapp zusammenfasst – folgender:

2004 wurde der SHK-Unternehmer mit der Planung und Ausführung ­einer kompletten Erneuerung der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage im Haus des Auftraggebers beauftragt. In diesem Zug baute der SHK-Unternehmer die Anlage in ­einem Dachraum ein, der unbeheizt war. Im Übrigen wurde das Gebäude regelmäßig beheizt und als Gastronomiebetrieb genutzt. Im Winter 2009 fiel die Anlage frostbedingt vielfach aus, Leitungen froren ein, was letztendlich einen erheblichen Wasserschaden zur Folge hatte.

Der Auftraggeber verlangte Schadensersatz vom SHK-Unternehmer für Sanierung, entgangenen Gewinn etc. in Höhe von 407.518,61 Euro. ­Argument: Steckverbindungen im Dachraum ­haben sich aufgrund des Zufrierens der Rohre gelöst. Der SHK-Unter­nehmer hätte sie ausreichend, v. a. gegen Einfrieren, isolieren und sichern müssen; dies sehe bereits die EnEV vor. Geschehen sei dies nicht.

Der gerichtliche Sachverständige stellt nach Ortsbesichtigungen fest: Die im Dachraum verlegten Rohr­leitungen sind nicht gemäß den Vorgaben der EnEV gedämmt.

Das OLG folgert hieraus: Dennoch keine mangelhafte Leistung des SHK-Unternehmers. Der Schutzzweck der EnEV sei es nicht, Rohrleitungen ausreichend gegen Einfrieren zu sichern. Schutzzweck der EnEV ist es vielmehr, die Einsparung von Energie ­sicherzustellen. Darum geht es aber vorliegend nicht: „Die Regelungen der EnEV beziehen sich auf wärmeführende Rohrleitungen (§§ 10, 14 EnEV i. V. m. Anhang 5 Tabelle 1). ­Soweit die EnEV eine Isolierung von Kaltwasserleitungen vorschreibt, bezieht sich dies auf Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (vgl. § 15 EnEV i. V. m. Anhang 5 Tabelle 1). Vorliegend trat der Schaden an der Kaltwasserzufuhr der Warmwasserbereitung auf.“

Fazit

Glück gehabt, SHK-Unternehmer! Und dies nicht, weil das OLG der ­Auffassung ist, dass eine Sicherung ­gegen Einfrieren sich nicht aus der EnEV ergebe, sondern aus einem ­anderen Grund:

Der Auftraggeber hat im Prozess nicht vorgetragen, dass der SHK-Unternehmer aus anderen Gründen ggf. eine Sicherung gegen Einfrieren der Rohrleitung zu erbringen gehabt hätte. Dies ließe sich z. B. derart begründen, dass ihm auch die Planung der Anlage oblag. Eine Planung verlangt eine ordnungsgemäße Grundlagen­ermittlung, v. a. eine Aufklärung und Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Hierbei hätte dem SHK-­Unternehmer auffallen können, dass der Dachraum unbeheizt ist und Maßnahmen notwendig sind, die Anlage vor Kälte/Frost etc. zu schützen.

Auch Planungsverträge sind Werk­verträge – auch damit übernimmt der SHK-Unternehmer die Verpflichtung, seine Planung funktionstauglich und zweckentsprechend auszuführen (sog. „funktionaler Herstellungsbegriff“). Dass der Auftraggeber eine Anlage wünschte, die dauerhaft funktioniert – und dazu mitunter gehört, dass eine Heizung (!) im Winter nicht einfriert –, liegt auf der Hand. Hätte man dieses Argument mehr forciert, wäre der Prozess ggf. zum Nachteil des SHK-Unternehmers ­ausgegangen.

Also Achtung vor der pauschalen ­­Annahme, dass ein Schutz gegen Einfrieren generell nicht notwendig sei! Dies ist nicht so! Aus dem Vertrag oder aus seinen Umständen kann sich – leicht – etwas anderes ergeben.

Insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der EnEV sollte klar vereinbart werden, was der SHK-Unternehmer wie zu erbringen hat. Denn ist nichts diesbezüglich vereinbart, haben die Anlagen des SHK-Unternehmers grundsätzlich den Anforderungen der EnEV zu genügen; es sind von ihm bei seinen Arbeiten zu beachtende öffentliche Vorschriften (z. B. gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B).

Darüber hinaus ist der Erwartungshorizont der Kunden regelmäßig so hoch, dass sie eine Einhaltung der bei Fertigstellung (!) geltenden EnEV ­verlangen.

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