BAFA: Abschaffung des Nationalen Heizungslabel verzögert sich

Das BMWK und die zugehörige Behörde BAFA informieren zur bereits 2024 angekündigten Novelle des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG). Das geplante Gesetz zur Abschaffung des „Nationalen Heizungslabel“ befindet sich weiter im parlamentarischen Verfahren. Das Energieeffizienzlabel für alte Öl- und Gasheizungen soll abgeschafft werden.

Nationales Effizienzlabel auf altem Ölkessel geklebt
Das Abschaffen des Nationalen Heizungslabel verzögert sich. Die Akteure sollten schon jetzt ihre Aufwandsentschädigung für das Anbringen beantragen. – © BAFA

Seit 2016 sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater zur Ausstellung von Effizienzlabeln für Heizungsaltanlagen berechtigt. Seit Januar 2017 ist es Pflicht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die Label anzubringen (verpflichtete Akteure). Sie erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung. Mit dem Label ausgestattet sind Heizkessel, Thermen und Brauchwasserbereiter, die älter als 15 Jahre sind. Die Kennzeichnung sollte die Austauschrate bei alten Heizgeräten erhöhen.

Umsetzung der Novelle zum Nationalen Heizungslabel verzögert sich

Die am 22. Mai 2024 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwürfe u. a. auch zur Änderung des EnVKG setzen weitere Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um. Damit sollen betroffenen Unternehmen durch gezielte Entbürokratisierung entlastet werden.

Das BMWK teilt zum Jahresanfang 2025 mit, dass ein zügiges Inkrafttreten des EnVGK das Ziel sei. Wegen der ausstehenden Neuwahlen „kann aber weiter nicht ausgeschlossen werden, dass es noch zu Verzögerungen kommen könnte“. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) will jetzt über die weiteren, dann folgenden Schritte informieren.

Was bedeutet das für die Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure und Energieberater?

Ab dem Stichtag des Inkrafttretens entfallen für alle verpflichteten Akteure wie Schornsteinfeger das Anbringen der Energieeffizienzlabel auf alte Heizgeräte. Die erbrachten Aufwandsentschädigung dafür kann mit einmonatiger Übergangsfrist beim BAFA beantragt werden. Das BMWK bittet bereits jetzt und in kürzeren Abständen die Aufwandsentschädigungen unterjährig zu beantragen.

Das Wirtschaftsministerium (BMWK) informiert über Aktuelles zum Inkrafttreten des Nationalen Heizungslabel auf der Homepage des BAFA:

www.bafa.de