Bauprojekte juristisch korrekt abwickeln

Der Forum Verlag Herkert GmbH hat sein Standardwerk „VOB 2016 und BGB am Bau“ um die neuesten Änderungen zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) erweitert.

Beinhaltet die neuesten Änderungen zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und deren Auswirkungen in der Praxis: das Handbuch „VOB 2016 und BGB am Bau“. – © Forum Verlag Herkert GmbH

Das zweibändige Praxishandbuch bietet Rechtssicherheit vom Vertragsschluss bis zur Vertragserfüllung nach VOB und BGB, teilte der Verlag Ende Juni mit. Angereichert wurde das Werk mit Kommentierungen von Baurechtsexperten, praktischen Musterklauseln und einem Lexikon der wichtigsten Begriffe zum Baurecht. Nach Angaben des Herausgebers sind am 18. April die Änderungen der VOB/B sowie die neu erarbeiteten Abschnitte 1-3 der VOB/A in Kraft getreten. Mit den Änderungen im Teil B sei auf EU-Vorgaben reagiert und die Regelungen zur „Ausführung“ in § 4 und zur „Kündigung durch den Auftraggeber“ in § 8 überarbeitet bzw. ergänzt worden.

Für Auftraggeber gilt demnach: Von ihm beauftrage Bauunternehmen und Handwerker müssen diesem Namen, gesetzliche Vertreter und Kontaktdaten aller beauftragten Nachunternehmer ohne Aufforderung mitteilen. Dies hat spätestens zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers zu erfolgen. Auch Eignungsnachweise des Nachunternehmers sind auf Verlangen vorzulegen. Auftragnehmer haben zukünftig das Recht einer außerordentlichen Kündigung des Nachunternehmers, wenn der eigene Vertrag wegen wesentlicher Vertragsänderungen gekündigt wurde. Eine volle Werklohnvergütung des Nachunternehmers entfällt damit, heißt es weiter beim Forum Verlag Herkert.

Änderungen zur VOB/B und VOB/A seit April in Kraft

In Teil A der VOB wurde den Angaben zufolge die Struktur übersichtlicher gestaltet. Darüber hinaus wurden im Abschnitt 2 unter anderem Neuregelungen zu den unternehmensbezogenen Ausschlussgründen, zu Auftragsänderungen während der Laufzeit sowie zum geänderten Öffnungstermin aufgenommen. In Teil B wurden die Regelungen zur „Kündigung durch den Auftraggeber“ in § 8 überarbeitet bzw. ergänzt. So kann jetzt ein Auftrag während der Vertragslaufzeit gekündigt werden, wenn in dieser Zeit eine wesentliche Änderung vorgenommen wird. Dies gilt laut dem Herausgeber jedoch nur für solche Änderungen, die ein neues Vergabeverfahren erfordert hätten.

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