BMWK legt Reform der Gebäudeförderung vor

Die Bundesregierung will die Förderung von Energieeffizienz in Gebäuden einfacher, klarer und verlässlicher gestalten und auf den größten Effekt für Energieeinsparung und Klimaschutz ausrichten. Schwerpunkt der Förderung wird die energetische Sanierung sein.

Auf dieser Internetseite gibt es Antworten zu häufig gestellten Fragen. – © Screenshot www.energiewechsel.de (27.07.2022)

Ziel der neuen Aufstellung der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist es, möglichst viele Menschen vom Förderprogramm profitieren zu lassen, damit sie alte Fenster, Türen und Gasheizungen austauschen, Häuser und Wohnungen sanieren und so Energiekosten einsparen. Die entsprechende Reform hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach Abstimmung mit den betroffenen Ressorts der Bundesregierung vorgelegt. Die Änderungen wurden am 27. Juli 2022 per sogenannter Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht und traten ab 28. Juli 2022 in gestufter Reihenfolge in Kraft. Seit dem 28. Juli 2022 greifen die neuen Förderbedingungen für Anträge auf Komplettsanierungen bei der staatlichen Förderbank KfW.

Neue Förderbedingungen

Für Einzelmaßnahmen bei der Sanierung, wie den Fenstertausch, gelten die neuen Förderbedingungen für die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 15. August 2022. Die Neubauförderung wird in einem späteren Schritt vom Bundesbauministerium (BMWSB) in enger Abstimmung mit dem BMWK für das Jahr 2023 umgestaltet. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende 2022 weiter. Hier gibt es für dieses Jahr aktuell erstmal nur Folgeanpassungen, das heißt, Anpassungen, die aus den Änderungen bei der Sanierung resultieren und zum anderen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abbilden.

Hintergrund der Reform der Gebäudeförderung ist die angespannte Lage bei der Energieversorgung und die hohen Preise infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine sowie die Zuspitzung der Klimakrise. Wichtig ist dabei, mit den verfügbaren staatlichen Mitteln ein möglichst großes Investitionsvolumen zu hebeln und dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viele bei der Sanierungsförderung zum Zuge kommen. Damit dies gelingt, steigen die im Haushalt und Wirtschaftsplan zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) zugewiesenen Fördermittel für die Sanierung im Vergleich zu den Jahren zuvor. Zugleich werden die Fördersätze leicht reduziert, bei Komplettsanierungen wird angesichts des sich verändernden Zinsumfeldes auf zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse umgestellt.

Die Umstellung dient auch der Verlässlichkeit; sie soll dafür sorgen, dass kontinuierlich gefördert werden kann. Die Antragstellung für die Bürger wird zudem vereinfacht, indem Ansprechpartner und Zuständigkeiten klarer werden.

Mit der Reform der BEG werden jährliche Bewilligungen von 13 bis 14 Mrd. Euro möglich bleiben, davon etwa 12 bis 13 Mrd. Euro für Sanierungen. Zum Vergleich: 2021 wurden rund 8 Mrd. Euro und 2020 rund 5 Mrd. Euro für die Sanierung ausgegeben. In 2022 sind es aktuell für die Sanierungsförderung rund 9,6 Mrd. Euro im Zeitraum von Januar bis Juli 2022.

Zwei Reformschritte

Die Reform der BEG hat den klaren Fokus auf der Neuausrichtung der Sanierungsförderung. Zeitlich wird sie in zwei Schritten vollzogen:

1) kurzfristig gelten seit dem 28. Juli 2022 neue Förderbedingungen bei Komplettsanierungen und der noch laufenden Neubauförderung.

2) Ab dem 15. August 2022 greifen neue Förderbedingungen bei Einzelmaßnahmen der Sanierung.

1. Sanierungsförderung

  • Bessere Übersicht bei der Antragstellung

Die Antragstellung wird übersichtlicher. Wer eine Komplettsanierung umsetzen und dafür Förderung beantragen möchte, wendet sich an die staatliche Förderbank KfW. Wer Fenster, Türen oder Heizkessel austauschen möchte, wendet sich an das BAFA; nur noch das BAFA ist künftig für die sogenannten Einzelmaßnahmen zuständig. Die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der Sanierung bei der KfW entfällt, da diese Variante keine große Nachfrage erfahren hat.

Dabei bleibt es bei der Breitenförderung für alle Antragssteller. Auch weiterhin können Privatpersonen, Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen von der Gebäudeförderung profitieren können. Auch die Grundsystematik der BEG bleibt bestehen, das heißt als Förderobjekte kommen in Betracht: Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen der Sanierung.

  • Neue Ausrichtung

Die verfügbaren Haushaltsmittel sollen optimal für Sanierungen eingesetzt werden, dafür muss das Ambitionsniveau steigen, damit die geförderten Gebäude „klimawandelfest“ sind und zum Ziel eines klimaneutralen Wohnungsbestandes 2045 passen. Deshalb wird insbesondere ein Heizungs-Tausch-Bonus für Gaskessel eingeführt und jegliche Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen gestrichen – auch deshalb die Notwendigkeit, die Reform zügig zu vollziehen.

Dabei geht die BEG-Reform Hand in Hand mit dem neuem Ordnungsrecht, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Neue gesetzliche Vorgaben (insbesondere 65 % erneuerbare Energien Vorgabe für neue Heizungen in Neubau und Bestand, die ab 2024 greifen) sorgen dafür, dass Eigentümer selbst mehr Investitionen in Gebäudeeffizienz tätigen müssen.

  • Förderbedingungen
    Die Förderung soll weiterhin allen Antragstellergruppen zur Verfügung stehen. Um möglichst vielen Bürgern angesichts knapper Haushaltsmittel den Zugang zu Förderung zu ermöglichen, sind etwas verringerte Fördersätze notwendig. Steigende Energiepreise machen Investitionen in höhere Effizienz grundsätzlich schneller rentabel. Die Fördersätze werden deshalb um 5 bis 10 %-Punkte abgesenkt. Sie bleiben damit weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen (max. förderfähige Kosten von 60.000 Euro) zwischen bis zu 20 % bei Dämmmaßnahmen und bis zu 40 % bei Wärmepumpen, bei den Komplettsanierungen (max. förderfähige Kosten von 150.000) zwischen bis zu 25 % für eine Sanierung auf die EH 85 Stufe als neuer Eingangsförderstufe und bis zu 45 % für eine Sanierung auf EH 40 Stufe (s. Beispiele unten, diese Beispiele beziehen sich auf die maximal mögliche Zinsverbilligung). Die Zinsverbilligung für neu gewährte Förderkredite kann u. a. in Abhängigkeit vom Marktzinsniveau schwanken. Zu Informationen rund um das aktuelle Niveau der Zinsverbilligung, stehen die Produktseiten der KfW zur Verfügung.

Beispiele zu den Förderbedingungen

Beispiel Komplettsanierung (sogenannte systemische Sanierung):

Bislang erhielten Antragsteller bei einer Komplettsanierung, das heißt bei einer umfassenden Sanierung, bei der eine bessere Effizienzhaus-Stufe erreicht wurde (konkret das Effizienzhaus/gebäude-Niveau EH/EG 40) einen Fördersatz von 50 % (mit EE-Klasse), dies entsprach 75.000 Euro. Jetzt liegt der maximale Fördersatz (Tilgungszuschuss von 30 % und max. mögliche Zinsvergünstigung mit einem Subventionswert von etwa 15 %) bei insgesamt 45 % (mit EE- oder NH-Klasse und mit Bonus für ein Worst-Performing-Building ab 22. September 2022), dies entspricht 67.500 Euro.

Beispiel Wärmepumpe:

Früher lag der Fördersatz bei maximal 50 %. Jetzt liegt der maximale Fördersatz beim Einbau einer Wärmepumpe bei 40 % auf die Höchstgrenze von 60.000 Euro je Wohneinheit, dies entspricht einer Fördersumme von bis zu 24.000 Euro. Früher bekam man bis zu 30.000 Euro, nach der Reform bis zu 24.000 Euro für die Wärmepumpe.

Beispiel Fensteraustausch:

Früher lag der Fördersatz bei bis zu 25 %, nach der Reform bei rund 20 %. Früher konnte man rund 15.000 Euro beim Fensteraustausch bekommen, nach der Reform sind es 12.000 Euro.

2. Folgeanpassungen bei Neubauförderung

Bei der Neubauförderung erfolgt die Reform erst zu 2023. Diese erarbeitet das Bundesbauministerium in enger Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium. Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter. Jetzt erfolgen mit der BEG-Reform nur notwendige Folgeanpassungen, die aus der Reform der Sanierung. Konkret wird die Neubauförderung weitgehend auf zinsverbilligte Kredite umgestellt. So werden die Tilgungszuschüsse im Neubau auf 5 % gesenkt. Mit der Zinsvergünstigung steht aber weiterhin ein attraktives Förderangebot zur Verfügung. Ab 2023 soll die Gebäudeförderung für den Neubau neu ausgerichtet werden. Ziel ist, eine klimapolitisch ambitionierte, ganzheitlich orientierte Förderung für neue Gebäude, wie im Koalitionsvertrag vereinbart.

3. Zeitliche Abfolge der BEG-Reform

Schritt 1: kurzfristige Umsetzung der Programmänderungen bei der KfW zum 28. Juli 2022

Schritt 1 der Umsetzung betrifft die Programmänderungen der KfW. Diese werden zum 28. Juli 2022 umgesetzt. Die rasche Umstellung ist notwendig, um sicherzustellen, dass ohne Fadenriss weiter gefördert werden kann und Vorzieheffekte vermieden werden.
Für Anträge, die bis einschließlich 27. Juli 2022 (24:00 Uhr) bei der KfW eingegangen sind, gilt Vertrauensschutz, d.h. sie erhalten weiter die alten Förderkonditionen. Hiermit wird eine weit gefasste Übergangsregelung geschaffen, denn grundsätzlich schafft erst eine verbindliche Förderzusage einen gesicherten Anspruch auf Vertrauensschutz. Für alle, die noch keinen Antrag gestellt haben, besteht ein attraktives Förderangebot zu den geänderten neuen Konditionen, die zwar etwas niedriger sind, aber weiter attraktiv sind.

Schritt 2: Umstellung der Förderbedingungen bei den Einzelmaßnahmen der Sanierung beim BAFA zum 15. August 2022

Änderungen betreffend die Einzelmaßnahmen bei der Sanierung beim BAFA (u.a. Heizungen, Gebäudehülle) erfolgen mit einer Übergangsfrist zum 15. August 2022. Hierunter fällt u.a. die Absenkung der Fördersätze für die Einzelmaßnahmen, Aufhebung aller Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen sowie die Einführung des Heizungs-Tausch- Bonus. Das heißt, Anträge auf Einzelsanierung beim BAFA können bis zum 14. August 2022 24:00 Uhr zu den alten Bedingungen gestellt werden; ab dem 15. August 2022 greifen auch hier die neuen Förderbedingungen.

Die Änderungsbekanntmachung im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Eine FAQ-Liste finden Sie hier.