BTGA Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen

Die Bundesregierung hat Anfang März den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ beschlossen.

Der BTGA begrüsst, dass einige seiner Vorschläge zum „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ aufgenommen wurden. – © BTGA

Der BTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. begrüßt, dass einige seiner Vorschläge durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) berücksichtigt wurden. Das ursprünglich im Bauvertragsrecht vorgesehene Anordnungsrecht des Bestellers für die Bauzeit wurde wieder herausgenommen. Außerdem wurde in Paragraf 650 f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt, dass ein Unternehmer unter bestimmten Umständen eine Zustandsfeststellung auch ohne den Besteller vornehmen kann. Zudem wird die Bauhandwerkersicherung nicht mehr auf 20 % der vereinbarten Vergütung begrenzt, wenn der Unternehmer vom Besteller Abschlagszahlungen verlangt oder wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind.

Allerdings blieben zentrale Forderungen des BTGA unberücksichtigt: Die beiden Themenkomplexe „Bauvertragsrecht“ und „kaufrechtliche Mängelhaftung“

wurden nicht entkoppelt und das problematische Wahlrecht des Verkäufers im Rahmen der Nacherfüllung wurde nicht gestrichen. Außerdem wurde nicht sichergestellt, dass von den geplanten Erleichterungen im Gewährleistungsrecht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden kann. Schließlich sollte Paragraf 640 BGB um einen weiteren eigenständigen Absatz zur Teilabnahme ergänzt werden – entsprechend Paragraf 12 Absatz 2 VOB/B.

Der BTGA appelliert jetzt an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und an die Mitglieder des Bundesrates, diese zentralen Forderungen im weiteren Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen.

Bereits im November 2015 hatte der BTGA dem BMJV seine Stellungnahme zum „Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ übermittelt. Sie finden diese Stellungnahme unter www.btga.de > Aktuell > BTGA-Position.