Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Leistungen

Gegen Vergütungsforderungen des SHK-Unternehmers wird oft eingewandt, die der Abrechnung zugrunde liegenden Leistungen seien nicht oder nicht im abgerechneten Umfang erbracht. Da es ebenso oft an einer ­gemeinsamen Feststellung mit dem Auftraggeber über die erbrachten Leistungen fehlt und sie in der Regel überbaut sind, wenn es zum Streit kommt (z. B. der Estrich und die Rigipsbeplankungen sind aufgebracht), stellt sich die Frage, wie der Umfang der Leistungen v. a. gerichtsfest nachgewiesen werden kann.

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    Dr. Hendrik Hunold ist Rechtsanwalt, Fachanwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht sowie Mediator.
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Damit beschäftigt sich eine aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg vom 11.04.2016 (4 U 196/15): Der Auftragnehmer verlangt Zahlung der Restvergütung von 37.189,39 Euro auf Grundlage eines VOB/B-Vertrages über Erdarbeiten. Der Auftragnehmer verweigert die Zahlung allein mit dem Argument, die abgerechneten Massen und Mengen seien fehlerhaft angesetzt.

Der Auftragnehmer meint, die Zahlungsverweigerung sei zu pauschal, widersprüchlich und der Auftraggeber habe „willkürlich Kürzungen“ vorgenommen. Das OLG Bamberg sieht dies anders. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer – auch bei einem ohne Einbeziehung der VOB/B abgeschlossenen Vertrag – darzulegen und zu beweisen, dass die in der Rechnung geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht sind. Für den VOB/B-Vertrag gilt dann etwas anderes, wenn die Auftragnehmer und Auftraggeber ein sogenanntes „gemeinsames Aufmaß“ nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VOB/B durchgeführt haben. Ist dies der Fall, hat der Aufraggeber (deklaratorisch) anerkannt, dass die abgerechneten Leistungen erbracht sind mit der Folge, dass es nun an ihm liegt zu beweisen, dass diese Leistungen nicht oder nicht im aufgemessenem Umfang vorliegen.

Fehlt es aber an einem „gemeinsamen Aufmaß“ wie im vorliegenden Fall, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers, so dass der Auftraggeber berechtigt ist, die Richtigkeit der Massen und Mengen durch einfaches Bestreiten – und damit mehr oder minder „pauschal“ – in Abrede zu stellen.

Der anderslautenden Rechtsprechung, wonach der Auftraggeber zumindest durch ein eigenes Aufmaß oder durch anderweitige detaillierte Erläuterungen darlegen muss, warum das Aufmaß des Auftragnehmers falsch sein soll (z. B. KG Berlin, Urteil 01.06.2007), folgt das OLG Bamberg nicht. Es ist allein Aufgabe des Auftragnehmers, seine Vergütungsforderung schlüssig darzulegen und zu beweisen.

Fazit

Viele Vergütungsklagen scheitern oder bergen erhebliche Beweisprobleme, sofern die der Abrechnung zugrunde liegenden Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden können.

Ist die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart, sollten SHK-Unternehmen großzügig von der in § 14 Abs. 2 Satz 1 VOB/B vorgesehenen Möglichkeit des „gemeinsamen Aufmaß“ Gebrauch machen. Vor allem sollte der Auftraggeber rechtzeitig vorher schriftlich aufgefordert werden, hieran teilzunehmen. Nur dann muss sich der Auftragnehmer gegebenenfalls ein einseitig genommenes Aufmaß entgegenhalten lassen.

Ist die VOB/B nicht vereinbart, gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar gilt § 14 VOB/B nicht. Dennoch hat der Auftragnehmer spätestens im Prozess auch hier seine Vergütung der Höhe nach schlüssig zu beweisen. Er wird daher um die Aufstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung, die ein Aufmaß der erbrachten Leistungen zu enthalten hat, nicht herumkommen. Auch für diesen Fall sind gemeinsamw Aufmaßfeststellungen mit dem Aufraggeber hilfreich und anzuraten, um für eine spätere Auseinandersetzung nicht in die eingangs dargestellten ­Beweisprobleme zu geraten.

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Im Zuge einer Kooperation zwischen „Leinemann Partner Rechtsanwälte“ und Si – Das Fachmagazin für SHK-Unternehmer, informieren wir nun ­regelmäßig zu Rechtsthemen in der technischen Gebäudeausrüstung mit SHK-Fokus. „Leinemann Partner Rechtsanwälte“ gehören mit deutschlandweit aktuell über 85 Professionals zu Deutschlands führenden Anwaltssozietäten im privaten Bau- und Vergaberecht. Das in der Anwaltschaft weit verbreitete JUVE-Handbuch ­Wirtschaftskanzleien zeichnete die ­Sozietät bereits drei Mal als Kanzlei des Jahres im Bereich Baurecht aus.

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