Das neue Bauvertragsrecht – Der Verbraucherbauvertrag, § 650 i BGB

Dieser Rechtstipp will Ihnen die ab dem 01.01.2018 neu geltende Regelung zum Verbraucherbauvertrag in § 650i BGB, sein Verhältnis zum Bauvertrag (§ 650a BGB) sowie sich etwaig hieraus für den SHK-Unternehmer ergebende Konsequenzen für die ­Praxis aufzeigen.

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Überblick

Zum Verbraucherbauvertrag bestimmt § 650i Abs. 1 BGB, dass dies Verträge sind, „durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“. Ziel der Regelung ist es, Verbraucher bei umfassenden Bauleistungen vor Übereilung/Übervorteilung aufgrund der mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen zu schützen. Dies soll v. a. dadurch geschehen, dass 1. vor Auftragserteilung über die Inhalte des Auftrags durch ­eine Baubeschreibung zu informieren ist (§ 650j BGB), 2. dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, über das zu informieren ist (§ 650 l BGB), 3. Abschlagszahlungen, Erfüllungs- und gesetzliche Sicherheiten zu Gunsten des Verbrauchers begrenzt werden (§§ 650m, 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB) und 4. die Unterlagen zu übergeben sind, die der Verbraucher für etwaige Nachweise gegenüber den Behörden benötigt (§ 650n BGG).

Wann liegt ein Verbraucherbauvertrag vor?

Die Frage ist einfach: nur, wenn neben einem Verbraucher der Bau eines neuen Gebäudes oder eine erhebliche Umbaumaßnahme vorliegt. Ein Verbraucher ist – juristisch stark vereinfacht – jeder, der den Auftrag zu privaten Zwecken abschließt (z. B. Bau eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, auch durch Ehegatten und unabhängig davon, ob der Verbraucher durch einen Architekten vertreten wird).

Spannender und in der Praxis von Bedeutung ist vielmehr die Frage, ob die Leistungen des SHK-Unternehmers den „Bau eines neuen Gebäudes“ oder eine „erhebliche Umbaumaßnahme“ darstellen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nicht jeder Bau- oder Werkvertrag über Bauleistungen automatisch diese Kriterien erfüllt (BT-Dr. 18/11437, S. 43). So genügt z. B. die Errichtung von Anbauten oder Nebengebäuden hierfür nicht (z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.9.2017, 6 U 76/16 für den Bau einer Aufzugsanlage).

Wesentliches Kriterium für das Vorliegen des „Baus eines neuen Gebäudes“ oder einer „erheblichen Umbaumaßnahme“ – und damit für die Frage, ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt! – ist jedoch, dass der Bau des neuen Gebäudes vollständig und aus einer Hand, also durch einen Auftragnehmer, erfolgt („… Bau eines neuen Gebäudes …“). Dies hat erst recht für ­„erhebliche Umbaumaßnahme“ zu gelten (Kniffka/Retzlaff, ibr-Online-Kommentar Bauvertragsrecht 2018, Stand 20.11.2017, § 650i, Rz. 8).

Dies bedeutet, dass die Ausführung ­eines Ein-Mann-Gewerks, z. B. die ­Errichtung einer neuen Heizungsan­lage durch den SHK-Unternehmer, ­keinen Verbraucherbauvertrag darstellt ­(Kniffka/Retzlaff, ibr-Online-Kommentar Bauvertragsrecht 2018, Stand 20.11.2017, § 650 i, Rz. 9). Hinzu kommt, dass die Umbaumaßnahme ein solches Gewicht haben muss, dass sie mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar ist (z. B. Bau hinter bestehender Fassade). Auch dies dürfte bei SHK-Leistungen nicht der Fall sein.

Fazit

Entwarnung! Der Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB dürfte nur in wenigen Ausnahmefällen für den SKH-Unternehmer von Relevanz sein. So z. B. in den Fällen, in denen er vergleichbar einem Generalunternehmer ein neues Gebäude (ggf. hinter bestehender Fassade) errichtet. Dann ist Vorsicht geboten und den im Überblick dargestellten verbraucherschützenden Normen Rechnung zu tragen.

Der „Verbrauchervertrag“ ist aber deswegen von Bedeutung, weil in Ausnahmefällen ein Widerrufsrecht bestehen kann, sofern der Vertrag mit dem SHK-Unternehmer auf der Baustelle, bei ihm Zuhause oder per Telefax, Mail etc. abgeschlossen sein kann (sog. außerhalb von Geschäftsräumen – § 312b BGB – oder per Fernabsatz – § 312c BGB – geschlossene Verträge). Ein Widerrufsrecht dürfte aber keine Rolle spielen, solange der Verbraucher bei einem gemeinsamen Treffen auf der Baustelle kein verbindliches Angebot gegenüber dem SHK-Unternehmer abgibt. Dies lässt sich leicht ­steuern, indem der SHK-Unternehmer sein Angebot erst im Nachgang übersendet!

www.wwkn-legal.de