Energetische Sanierung in der Steuererklärung 2021

Wer sein Haus kürzlich energetisch saniert hat, kann die Kosten bei der Steuererklärung für 2021 steuerlich geltend machen. Die Steuerlast sinkt dann über drei Jahre hinweg um insgesamt 20 %, bis zu 40.000 €. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Energetische Sanierungsmaßnahmen lassen sich auch 2022 von der Steuerlast abziehen. – © Zukunft Altbau

Förderfähig sind u.a. Wärmedämmungen, Wärmeschutzfenster oder neue Heizungen. Bedingung ist, dass die Umbauten nicht vor 2021 begonnen wurden, die Immobilie mindestens zehn Jahre alt ist und die Eigentümer darin wohnen. Auch müssen technische Vorgaben eingehalten werden.

Zu beachten gilt: Ein und dieselbe Sanierungsmaßnahme kann nicht staatlich gefördert und steuerlich begünstigt werden. Die individuellen Bedingungen sind vorab immer mit einem Steuerberater abzustimmen.

Kombinieren, nicht kumulieren

Wichtig ist: Hauseigentümer, die bereits Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Förderbank KfW für die Umbaumaßnahmen erhalten haben, können die Kosten nicht bei der Steuererklärung geltend machen. Wer aber eine umfangreiche energetische Sanierung durchführt und damit den Maximalbetrag der förderfähigen Kosten bei BAFA und KfW überschreitet, kann einzelne Sanierungsmaßnamen steuerlich ansetzen. Kombinieren ist also erlaubt, kumulieren nicht.

„In der Regel lohnen sich die Zuschuss- oder Tilgungszuschüsse mehr als die steuerliche Förderung“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. „Wer sich trotzdem für letzteres entscheidet, sollte dies immer mit einem Steuerberater abstimmen. So vermeidet man unschöne Überraschungen.“ Wer etwa nur wenig Steuern zahlt, bekommt vom Finanzamt auch wenig zurück und kann daher keine hohen Sanierungskosten geltend machen. Daher sollten sich Sanierungswillige möglichst frühzeitig Gedanken darüber machen, welche Art der staatlichen Unterstützung sie in Anspruch nehmen möchten.

Sanierungskosten über drei Jahre geltend machen

Die steuerliche Begünstigung gilt nur für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Förderfähig sind Lüftungsanlagen, Wärmedämmungen von Fassade, Dach und Geschossdecken und die Erneuerung der Fenster. Wird die bestehende Heizungsanlage optimiert oder getauscht, sind die Kosten dafür ebenfalls ansetzbar. Auch der Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung gilt als geförderte Einzelmaßnahme, ebenso wie die Hälfte der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung. Immer gilt: für Teile des Gebäudes, die nicht zum Wohnen genutzt werden, also beispielweise ein Arbeitszimmer, kann der Steuervorteil nicht in Anspruch genommen werden.

Die Sanierungskosten werden drei Jahre lang bei der Einkommenssteuererklärung angeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, im dritten Jahr werden 6 % von bis zu 200.000 € abgeschrieben. Insgesamt lassen sich daher über die drei Jahre bis zu 40.000 € pro Wohnobjekt von der Steuerschuld abziehen. Die Kosten für eine förderfähige Energieberatung gelten ebenfalls als Aufwendungen für energetische Sanierungen. Sie sind mit der Steuererklärung zur Hälfte abzugsfähig. Wichtig ist, dass der Energieberater vom BAFA oder der KfW zugelassen ist.

Anforderungen beachten

Bedingung für die steuerliche Begünstigung ist, dass bei der Sanierung die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude eingehalten werden. Bei der Wärmedämmung von Außenwänden etwa darf die Wärmedurchlässigkeit, der sogenannte U-Wert, nicht über 0,20 W/(m2K) liegen. Bei Fenstern gilt ein Maximalwert von 0,95 W/(m2K). Zudem müssen Fachunternehmen die Umbauten durchführen und eine entsprechende Rechnung stellen. Sie stellen anschließend auch die Bescheinigung für das Finanzamt aus.

Das Bundesfinanzministerium stellt Vorlagen kostenfrei zum Download bereit. Werden mehrere Maßnahmen kombiniert, muss ein Energieberater hinzugezogen werden; eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt ist auch hier erforderlich. Übrigens: Der Gegenwert von Eigenleistungen sowie die dazugehörigen Materialien können weder gefördert noch steuerlich geltend gemacht werden.

www.zukunftaltbau.de