EnEV = Allgemein anerkannte Regel der Technik?

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Nach wie vor wird kontrovers dis­kutiert, ob die Energieeinsparverordnung (EnEV) eine sog. allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt.

Warum ist diese Frage für den SHK-Unternehmer von Bedeutung?

Anschaulich zeigt dieser der dem ­Urteil des OLG Stuttgart vom 30.04.2020, Az.: 13 U 261/18, zugrunde liegende Sachverhalt: Ein Bauträger errichtete ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Käufer der Wohnungen monierten, dass in ­Dielen keine Heizschlangen für die Fußbodenheizung, sondern lediglich Anbindeleitungen zu den übrigen Heizkreisen verlegt seien. Die Heizung für diese Räume sei daher nicht gesondert regelbar. Ein Käufer legt zudem ein Sachverständigengutachten vor, wonach diese Art der ­Ausführung gegen die Kleinraumregelung der EnEV 2013 verstößt (§ 14 Abs. 2 EnEV).

Der Bauträger wurde seitens der Käufer auf ordnungsgemäße Herstellung in Anspruch genommen. Der Bau­träger bezieht nun den seinerseits für die Installation der Fußbodenheizung beauftragten SHK-Unternehmer in den Prozess ein mit dem Ziel, um ­seine Haftung an ihn durchzureichen (sog. Streitverkündung). Denn letztendlich habe er – der SHK-Unter­nehmer – den Fehler verursacht.

Trifft die Behauptung der Käufer also zu, kann sich der Bauträger in dieser – und in vergleichbaren ­Situationen – gegenüber seinem ­Subunternehmer – dem SHK´ler – schadlos halten. 

Was meint das OLG Stuttgart?

Das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die EnEV 2009 gleichzeitig einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten ­Regeln der Technik darstellt. Die vorhandene Ausführung der Fußbodenheizung eignet sich unter den gegebenen Umständen nicht für die gewöhnliche Verwendung zu Wohnzwecken und weist auch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Werken gleicher Art erwartet werden kann (Rz. 109 des Urteils).

Was meinen andere Gerichte?

Das OLG Düsseldorf Urteil 23.10.2015, 22 U 57/15) und das OLG Brandenburg (Urteil 02.10.2008, 12 U 92/08) sind ebenfalls der Auffassung, dass eine Abweichung von der EnEV per se einen Mangel darstellt. Ihre Argu­mentation ist ähnlich der des OLG Stuttgart: Der Auftraggeber kann erwarten, dass der Auftragnehmer – hier z. B. der SHK-Unternehmer – sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Hierzu zählt auch die EnEV.

Kann man abweichender Auffassung sein?

Ja, kann man. Angeführt wird hierzu, dass die Vorgaben der EnEV keine technischen Vorgaben sind, sondern nur den politischen Klimaschutzwillen wiedergeben (Vogel, BauR 2009, 1196 [1201]).

Ob man dieser abweichenden Auf­fassung folgen möchte, kann jeder SHK-Unternehmer mit folgendem Selbst-Test prüfen. Fällt die EnEV ­unter die Definition der allgemein anerkannte Regeln der Technik als Regeln für den Entwurf/die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theo­retisch richtig erkannt sind, dem neusten Erkenntnisstand vorgebildeter Techniker durchweg bekannt sind und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet anerkannt sind? Dies lässt sich gut vertreten, obgleich die Beantwortung dieser Frage einem Sachverständigen vorbehalten bleiben muss.

Welche Fassung der EnEV ist einzuhalten?

Es gilt grds. immer diejenige Fassung, die zum Zeitpunkt der Ab­nahme der Leistungen des SHK­-Unternehmers Geltung hat. Sind Änderungen bis dahin vorhersehbar, muss die zum Abnahmezeitpunkt – dann neu – geltende EnEV einge­halten werden.

Fazit

Der SHK-Unternehmer sollte davon ausgehen, dass die EnEV eine allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Möchte er dies vermeiden, muss dies eindeutig vereinbart werden. Ebenso eindeutig sollte vereinbart werden, welche Fassung der EnEV für das Bauvorhaben des SHK-Unternehmers gilt.

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