Erhöhter Wartungsaufwand und Verschleiß – Mangel ja oder nein?

Immer wieder gibt es Diskussionen zwischen dem SHK-Unternehmer und seinem Kunden darüber, ob die Arbeiten mangelhaft seien (so der Kunde – z. B. Fehlermeldung an der Wärmepumpe) oder dieser Zustand nur deshalb auftrete, weil der Kunde nicht ordnungsgemäß gewartet habe (so der SHK-Unternehmer).

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Aus rechtlicher Sicht ist der Mangelbegriff des BGB und der VOB/B betroffen. Dieser stellt primär darauf ab, ob bzgl. der Wartung etwas vereinbart ist. Ist dies – wie erfahrungsgemäß – nicht der Fall, kommt es darauf an, was üblicherweise bzgl. der konkret verbauten Leistung nach der Verkehrssitte als hinzunehmender Wartungsaufwand erwartet werden kann.

Das OLG Frankfurt a. M. vertrat hier die Ansicht, dass dieser – erhöhte – Wartungsaufwand einen Mangel begründet. Der Gerichtssachverständige hatte bestätigt, dass der anfallende Wartungsaufwand gerade nicht mehr das Maß an Wartungsarbeiten darstellt, welches vom Kunden üblicherweise hinzunehmen ist. Hinzunehmen seien dagegen die Reinigungs- und Wartungsarbeiten, die sich aus der üblichen Oberflächenbeschaffenheit und dem ohnehin zu geringen Gefälle des Garagendaches ergeben.

Der Fall – und auch die eingangs dargestellte Praxis – zeigt daher sehr anschaulich, wie wichtig es für den SHK-Unternehmer ist, den Wartungsaufwand im Vertrag mit seinem Kunden darzustellen, z. B. welcher üblicherweise zu erwarten ist. Der Hinweis, dass ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden kann oder sollte, dürfte hierfür allein nicht ausreichen.

Eng mit der Frage verbunden, ab welcher Schwelle ein zu hoher Wartungsaufwand und damit ein Mangel vorliegt, ist ein ähnliches Argument des SHK-­Unternehmers: es liege kein Mangel, sondern ein üblicher Verschleiß der Anlage vor. Auch hier ist entscheidend, welche Beschaffenheit bzgl. der Nutzungsdauer getroffen ist. Regelmäßig wird man davon ausgehen können, dass der SHK-Unter­nehmer für die Gebrauchsfähigkeit seiner ­Arbeiten während der Gewährleistungszeit einzustehen hat (das sind bei einem BGB-Vertrag 5 und bei einem VOB/B-Vertrag 4 Jahre). Aus der Art der Arbeiten kann sich allerdings auch ergeben, dass Bauteile schon vor Ablauf dieser Zeitspannen „gebrauchsunfähig“ werden dürfen. Denn mangelhaft ist ein verschlissenes Bauteil nur, wenn seine Haltbarkeitsdauer geringer als diejenige ist, die vereinbart ist.

So wird der Kunde ein Angebot des SHK-Unternehmers, mit Teilen, die einem Verschleiß unterliegen (z. B. Opferanode) nur so verstehen können, dass eine Lebensdauer betreffend die Verschleißteile vereinbart wird, die für diese gerade üblich ist. Ob allerdings in technischer Hinsicht sog. „Verschleißteile“ vorliegen und wie lange ihre Nutzungsdauer im konkreten Fall ist, ist im Zweifel durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu klären. Versagt daher das Bauteil vor Ablauf der Verschließdauer, muss der SHK-Unternehmer das Bauteil kostenlos auswechseln.

Fazit

Erhöhter Wartungsaufwand oder Verschleiß – eindeutig lässt sich diese Frage im Regelfall nicht beantworten. Es kommt maßgeblich auf die konkrete Vereinbarung an. Und fehlt sie, kommt es darauf an, was üblicherweise erwartet werden kann. Dem SHK-Unternehmer wird daher bereits geholfen sein, wenn er im Vertrag mit seinem Kunden die üblichen Wartungsarbeiten, die der Kunde selbst auszuführen hat sowie etwaige Verschleißteile (zumindest diejenigen, deren Austausch hohe Kosten verursacht) konkret benennt.

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