Förderung von Flächenheizungen und Flächenkühlungen

Fördermöglichkeiten 2021. – © Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V.

Die Flächenheizung ist immer die Basis eines Niedrigtemperatur-Heizsystems. Wärmepumpe und Brennwertkessel erreichen in Kombination mit der Flächenheizung niedrige CO2-Emissionen und niedrige Betriebskosten. Konsequenterweise werden daher Flächenheizungen und Flächenkühlungen im Rahmen der Förderprogramme stark berücksichtigt.

Es zeigt sich, dass die Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung in drei Förderprogrammen berücksichtigt werden: der zum 01. Januar 2021 neu aufgelegten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenpakete für Neubau und Bestand sowie dem zum 01. Januar 2020 neu aufgelegten Steuerabzug bei energetischer Sanierung.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM) Einzelmaßnahme Bestand: BAFA-Zuschuss

Zum 01. Januar 2021 ist das BAFA Investitionsprogramm im der Bundesförderung für effiziente Gebäude aufgegangen und bietet im Paket mit einem Kesselaustausch eine Förderung von 20-45% der Investitionssumme an, in diesem Rahmen wird auch die Flächenheizung gefördert. Im Programm Heizungsoptimierung bei Wohngebäudesanierung werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe gefördert, also

• der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve,
• der Einbau von Flächenheizungen … und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück),
• die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro (Brutto). Der Fördersatz beträgt 20 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Bestand: KfW Kredit oder Tilgungszuschuss

Seit dem 01. Juli 2021 kann eine Kreditförderung für die BEG Einzelmaßnahmen sowie eine Kredit- oder Zuschussförderung für Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) bei der KfW beantragt werden (ggf. mittelbar über die Hausbank). Die Förderung für Baubegleitung kann direkt zusammen mit dem Kredit oder Zuschuss beantragt werden. Wird ein Wohngebäude zum Effizienzhaus saniert oder ein frisch saniertes Effizienzhaus gekauft, besteht die Möglichkeit zu einer Förderung über einen Kredit mit Tilgungszuschuss oder einen direkt ausgezahlten Zuschuss.

Wird ein Wohngebäude mit einzelnen energetischen Maßnahmen saniert, fördert der KfW die Maßnahmen mit einem Kredit mit Tilgungszuschuss in Höhe von 20 % im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)”. Seit dem 01. Juli 2021 fördert die KfW die Optimierung der Heizungsanlage durch einen Kredit mit Tilgungszuschuss in Höhe von 20 %. Hier gilt:

• max. 60.000 Euro als Kredit je Wohneinheit,
• der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude liegt zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurück,
• ist die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), der innerhalb von 15 Jahren umgesetzt wird? Dann steigt der Tilgungszuschuss für diese Maßnahme um 5 %.
• Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung.
• Grundsätzlich gilt: Erst nach Beantragung starten.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Neubau: Heizen mit erneuerbaren Energien

Seit dem 01. Juli 2021 können die neuen Förderkredite und Zuschüsse der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ für einen Neubau beantragt werden. Die Förderung für Baubegleitung wird direkt zusammen mit dem Kredit oder Zuschuss beantragt. Wird ein neues Effizienzhaus gebaut oder gekauft, wird dieses wahlweise mit einem Kredit mit Tilgungszuschuss oder einem direkt ausgezahlten Zuschuss gefördert. Grundsätzlich gilt: Erst nach Beantragung starten. Die sich aus den Förderrichtlinien ergebenden Fördersätze und Konditionen hat das Ökozentrum NRW in dieser Grafik anschaulich zusammengefasst.

Grafik BEG Förderprogramme. – © Ökozentrum NRW

Steuerabzug bei energetischer Sanierung

Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen bietet als „zweite Säule” der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung eine Alternative zu den bestehenden Kredit- und Zuschussprogrammen. Mit ihr ist es möglich Aufwendungen energetischer Sanierungen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug von 20 % bis maximal 40.000 Euro pro Objekt von der Steuerschuld abzusetzen. Der Steuerabzug bei energetischer Sanierung, bspw. Optimierung bestehender Heizungsanlagen gilt, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, unter anderem die Flächenheizung und -kühlung. Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. Die geplante Laufzeit von zehn Jahren schafft die Möglichkeit für die Branche der energetischen Gebäudesanierungen, sich auf die steigende Nachfrage nach energetischen Sanierungen einzustellen und entsprechende Kapazitäten aufbauen.

Fazit

Bereits in 2020 waren die Bedingungen für den Einsatz von Flächenheizungen und Flächenkühlungen durch umfangreiche Fördermöglichkeiten gut. In der Zusammenführung der verschiedenen Programme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in 2021 setzt sich dieser Weg fort. Ein Beweis dafür, dass die Systeme der Flächenheizung und Flächenkühlung als Niedrigtemperatursysteme ein wichtiger Bestandteil der Energiewende sind.

www.flaechenheizung.de