Fortsetzung fremder Projekte – ja, nein, vielleicht?

Immer wieder gibt es mitunter lebhafte Diskussionen darüber, ob – und wenn ja unter welchen Voraussetzungen – der SHK-Unternehmer Arbeiten eines Kollegen fortsetzen soll (z. B. weil er insolvent ist, ge­kündigt wurde).

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Aus rechtlicher Sicht sind die Diskussionen darin begründet, dass der die Arbeiten fortsetzende SHK-Unter­nehmer mit seinem Auftraggeber ­einen Werk- (§ 631 BGB) oder Bau­vertrag (§ 650 a ff. BGB) eingeht.

Damit übernimmt der SHK-Unternehmer grds. die Verpflichtung, seine Arbeiten funktionstauglich und zweckentsprechend auszuführen (sog. „funktionaler Herstellungs­begriff“). Wie weit dies im Einzelfall reicht, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Und hierzu sagt der Vertrag zwischen Auftraggeber und SHK-Unternehmer (wozu z. B. auch der zur Beauftragung führende Schriftverkehr zählen kann) erfahrungsgemäß zu wenig aus. Streitigkeiten sind vorprogrammiert; sie ­ließen sich z. B. durch eine klare ­Beschreibung der Arbeiten des fortführenden SHK-Unternehmers zumindest eindämmen.

Der SHK-Unternehmer übernimmt darüber hinaus die Verpflichtung, ­seine Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln abzuliefern. Das sagt eindeutig § 633 Abs. 1 BGB.

Der SHK-Unternehmer hat – zusammengefasst – also drei Aufgaben zu erfüllen: (1) seine Arbeiten müssen die Funktion und den Zweck erfüllen, der vertraglich vereinbart ist; (2) seine Arbeiten dürfen keine Sachmängel aufweisen, d. h. müssen baufehlerfrei sein und (3) seine Arbeiten dürfen keine Rechtsmängel aufweisen.

Vor allem mit der dritten Aufgabe, dass keine Rechtsmängel vorliegen dürfen, haben sich das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 17.07.2017 (3 U 9/17) und der BGH in seinem Beschluss vom 04.09.2019 (VII ZR 178/17) auseinandergesetzt:

Der Auftraggeber lässt eine Außenaufzugsanlage bauen. Vor Fertigstellung geht der Auftragnehmer insolvent. Der (neue) Auftragnehmer wird damit beauftragt, die Aufzugsanlage fertigzustellen. Der Auftragnehmer fordert von seinem Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Haftungsfreistellung wegen einer mög­lichen Verletzung von Patentrechten des insolventen, vorherigen Auftragnehmers. Da diese nicht erteilt wird, stellt er die Arbeiten ein. Der Auftraggeber verlangt unter Fristsetzung die Fertigstellung der Aufzugsanlage. Die Frist verstreicht, ohne dass die Arbeiten wieder aufgenommen ­werden; der Auftraggeber erklärt ­daher AG den Rücktritt und fordert die ­bereits gezahlte Vergütung von ca. 130.000,00 Euro zurück.

Die Klage auf Rückzahlung hat Erfolg. Denn: nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Auftragnehmer seine Arbeiten frei von Rechtsmängeln zu erbringen. Dies ist der Fall, wenn Dritte bzgl. seine Arbeiten keine oder nur die im Vertrag vereinbarten Rechte gegen den Auftraggeber geltend ­machen können. Hier stehen dem ­insolventen Vor-Auftragnehmer hingegen Patent- oder Urheberrechte ­gegen den Auftraggeber zu (z. B., weil der Nach­folge-Auftragnehmer in die Vorarbeiten eingreift oder diese verändert). Nach § 633 Abs. 1 BGB oblag es allerdings nicht dem Auftraggeber, sich darum zu ­kümmern. Nach dieser gesetzlichen „Risiko­verteilung“ ist es hingegen Auf-gabe des Auftrag­nehmers, Patent- und/oder Urheberrechtsfragen, die sich bei der Fort­führung der ­Arbeiten ­stellen, eigen- und voll­ständig zu ­klären. Eine hiervon ­abweichende vertragliche Verein­barung z. B. ­derart, dass dies Auf­gabe des ­Auftraggebers sei, wurde nicht ­getroffen.

Fazit

Gerettet hätte den Auftragnehmer ­eine klare Vereinbarung darüber, dass sein Auftraggeber für alle sich stellenden Patent-, Urheber- und Markenrechtsfragen etc. verantwortlich ist. Hieran hat es gefehlt.

Der Fall zeigt anschaulich, dass man vor der Fortführung der Arbeiten von SHK-Kollegen mit seinem Auftraggeber eine eindeutige Vereinbarung über die drei eingangs dargestellten Aufgabenbereiche zu treffen hat; hierbei sollten sicherheitshalber Patent-, Urheber- und Markenrechtsfragen berücksichtigt sein. Ebenso sollte ­eine Schnittstelle zwischen den ­Arbeiten des Vor-Auftragnehmers zu den Arbeiten des SHK-Unternehmers aufgenommen und geregelt werden, ob – und wenn ja wie – der SHK-­Unternehmer für die Vorleistungen einzustehen hat. Gelingt dies, steht der Fortführung der Arbeiten nichts im Weg.

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