Handwerkskooperation SHK wird Genossenschaft

In der außerordentlichen Gesellschafter-Versammlung im Rahmen des SHK-Jahreskongresses in Mainz haben die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der SHK Einkaufs- und Vertriebs AG beschlossen, ihr Verbundunternehmen in die Rechtsform einer Genossenschaft (eG) umzuwandeln.

SHK-Aufsichtsratsvorsitzender Alfred Bock (re.) und SHK-Vorstand Sven Mischel sagen, dass durch diesen Schritt die Entwicklung der Kooperation nachhaltig und langfristig gesichert wird. – © SHK AG

Durch diesen Schritt werde die Entwicklung der Kooperation nachhaltig und langfristig gesichert, sagen SHK-Aufsichtsratsvorsitzender Alfred Bock und SHK-Vorstand Sven Mischel.

Bereits in der Gesellschafterversammlung 2017 hatten die Gesellschafter dem SHK-Beirat den Auftrag erteilt, die Rechtsform der SHK zu prüfen. Dies habe man mit dem Rechts- und Wirtschaftsbeistand gründlich getan. Im Ergebnis erhalte die langjährige genossenschaftliche Ausrichtung der SHK damit nun ihre rechtswirksame, wirtschaftsdemokratische Form.

Durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen werden die SHK-Mitglieder zu Miteigentümern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung. Strukturelle Veränderungen können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Das verleiht der Verbundgruppe eine große Stabilität, sichert die unternehmerische Selbstständigkeit und schließt eine feindliche Übernahme aus. Solidarität, Ehrlichkeit und Selbstverantwortung sind dabei grundlegende Werte der Genossenschaftsidee als überkonfessionelles Modell der Selbsthilfe und Selbstverwaltung.

Vorteile für Mitglieder

Für die SHK-Mitglieder ergeben sich aus der Umwandlung vielfache Vorteile: Die eingetragene Genossenschaft ist allein und ausschließlich verpflichtet, die Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Der bisher eingezahlte Kommanditanteil wird auf die Genossenschaft übertragen. Es gibt eine klare rechtliche Definition der Anteile und des Kapitalertrages.

Die Genossenschaftsmitglieder haften nur mit ihrer Kapitalbeteiligung. Eine Nachschusspflicht ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Aufgrund der internen Kontrolle durch ihre Mitglieder und die unabhängige Prüfung durch den Genossenschaftsverband ist die Genossenschaft die mit weitem Abstand insolvenzsicherste Rechtsform in Deutschland. Es wird größtmögliche Transparenz geboten. Kapitalgesellschaften ist die Genossenschaft steuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Mit der genossenschaftlichen Rückvergütung verfügt sie aber über ein zusätzliches, attraktives Instrument der Steueroptimierung.

„Durch die Umwandlung und Verschmelzung der Unternehmen SHK AG & Co. KG, SHK AG und SHK Immofond GmbH zur SHK eG erreichen wir eine Vereinfachung unserer Struktur und gleichzeitig eine Kostenreduzierung“, sagt Sven Mischel. Ziel der vertretenden Gremien sei zudem eine zusätzliche Kapitalausschüttung nach vollzogener Umwandlung.

Nach erfolgter Beschlussfassung traten die anwesenden bzw. vertretenen Kommanditisten als Gründer der Genossenschaft zu einer ersten Generalversammlung zusammen. Zu den ersten Mitgliedern des Aufsichtsrates der SHK eG wurden die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der SHK Einkaufs- und Vertriebs AG gewählt: Alfred Bock, Gerald Krenn und Peter Ullrich. Ebenso wurden die bisherigen Mitglieder des Beirates der SHK-Verwaltungs AG & Co. KG zu den ersten Mitgliedern des Beirates der neu in das Genossenschaftsregister einzutragenden SHK eG bestellt: Jens Furchtmann, Carsten Holler, Horst Langen, Markus Rettinger, Ina Säuberlich und Günter Schurr.

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