(Kein) Aufmaß über erbrachte Leistungen – Risiko ja/nein?

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Bei Geltung der VOB/B muss der SHK-Unternehmer seiner Abrechnung „Mengenberechnungen über Art und Umfang der erforderlichen Leistung, Zeichnungen und andere Belege“ beifügen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/B; sog. Aufmaß).

Für ihre Aufstellung hat er die „Technischen Vertragsbedingungen und Vertragsunterlagen“ zu beachten (z. B. die VOB/C; § 14 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). Für Leistungen, die bei Weiterführung der ­Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat er zudem rechtzeitig eine gemeinsame Feststellungen mit seinem Auftraggeber herbeizuführen (z. B.: Leitungsführungen werden verkoffert; § 14 Abs. 2 Satz 3 VOB/B).

Auch wenn die VOB/B nicht gilt, hat der SHK-Unternehmer seiner Abrechnung eine „übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen beizu­fügen, die für seinen Auftraggeber nachvollziehbar ist“ (§ 650 g Abs. 4 Satz 2 BGB).

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, sind die Rechnungen des SHK-Unternehmers bereit daher vom Auftrag­geber nicht zu bezahlen; sie sind mangels Prüffähigkeit nicht fällig.

Wie es SHK-Unternehmern – vor ­allem bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung – ergehen kann, wenn die eben genannten Anforderungen vernachlässigt werden, zeigt die Entscheidung des OLG Koblenz vom 19.11.2019 (Urteil, 3 U 56/19; BGH, Beschluss 02.07.2020, VII ZR 279/19 [NZB]): Gestritten wurde um Vergütungsansprüche des Auftragnehmers über Abbrucharbeiten (ca. EUR 1,3 Mio.). Das Landgericht wies die Klage ab: die Abrechnung beruhe nur auf Schätzungen des Auftragnehmers. Es fehle an einem Aufmaß, dass v. a. die tatsächlich abge­brochenen Massen konkret dargelegt.

Das Oberlandesgericht sprang dem Auftraggeber – zu seinem Glück! – bei: (1) Eine Vergütungsklage scheitert nicht per se, nur weil ein Aufmaß fehlt. (2) Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte fertiggestellt werden (z. B. weil er gekündigt wurde). In diesen Fällen kann es genügen, wenn der Auftragnehmer Umstände vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand zu schätzen.

Dass liest sich SHK-unternehmerfreundlich. Vor dem Schluss, dass man das Aufmaß daher vernachlässigen könne, muss allerdings eindringlich gewarnt werden. Denn:
(1) Bereits außergerichtlich wird oft eingewandt, die Rechnung sei mangels Aufmaß nicht prüffähig und daher nicht zu bezahlen. Eine nachträgliche Aufmaßerstellung/Rekapitulation der abgerechneten Leistungen ist dann i. d. R. nur noch schwer möglich. Lässt der Auftraggeber sich dann nicht vom SHK-Unternehmer überzeugen, dass die abgerechneten Leistungen erbracht sind (z. B. durch nachträglich angefertigte Leistungserfassungen/Aufmaße), ist oft eine Aus­einandersetzung über Anwälte und ­Gericht nicht abzuwenden.
(2) Meint der SHK-Unternehmer nun, hier springe ihm die obige OLG-Entscheidung zur Seite, kann dies ein Trugschluss sein: Auch sie verlangt min­destens, dass der SHK-Unternehmer konkrete, baustellenbezogene Umstände vorbringt, die einem Sachverständigen die Rekapitulation ermöglichen, dass die abgerechneten Leistungen ­erbracht sind. Nur wenn dies der Fall ist kann das Gericht die Vergütungshöhe schätzweise festlegen und hierüber ein Urteil sprechen.

Fazit

Streitigkeiten über das Aufmaß verschlechtern die Position des SHK-­Unternehmers unnötig. Er sollte dringend und frühzeitig mindestens eine an den Voraussetzungen der VOB/B orientierte Aufstellung über seine erbrachten Leistungen anfertigen. Fehlt dies und kommt es zum „Abrechnungsstreit“, kann auch der beste ­Anwalt nicht viel ausrichten. Das ­Gericht wird den SHK-Unternehmer i. d. R. darauf hinweisen, dass er Art und Umfang seiner Arbeiten, für die er Vergütung verlangt, konkret vortragen muss (z. B. durch ein Aufmaß). Fehlt es bereits hieran, kann das ­Gericht erheblichen Druck auf den SHK-Unternehmer durch den weiteren Hinweis aufbauen, dass er zudem grds. die Kostenvorschüsse für den gerichtlichen zu bestellenden Sachverständigen tragen muss – der nachträglich den Umfang seiner Arbeiten aufnimmt. SHK-Unternehmer weichen diesem Druck dann i. d. R. dadurch aus, dass ein Vergleich geschlossen wird. Erfahrungsgemäß bleibt so viel Geld „liegen“, was bei rechtzeitiger und ordnungsgemäße Aufmaßerstellung nicht der Fall gewesen wäre.

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