Kleine Novelle Wärmeplanungsgesetz auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat Ende Mai Änderungen im Wärmeplanungsgesetz beschlossen. Sie sollen die kommunale Wärmeplanung vereinfachen. Der ZVSHK und weitere Fachverbände begrüßen die Entlastung kleiner Kommunen, fordern aber weitere Verbesserungen.

Baustelle Fernwärmeleitungen in Leipzig
Das Gesetz zur Wärmeplanung (GWP) stellt zusammen mit dem GModG die Weichen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Eine Novelle des GWP mit Vereinfachungen für die praktische Umsetzung in den Kommunen hat jetzt das Bundeskabinett beschlossen. – © Sie/ch

Der vom Bundeswirtschaftsministerium und Bundesbauministerium eingebrachte Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sieht eine Entlastung kleiner Städte und Gemeinden bis 15.000 Einwohner vor, festgelegt im neuen Paragraf 22a und als „kleine Wärmeplanung“ bezeichnet.

Was die „kleine Wärmeplanung“ vorsieht

Die „kleine Wärmeplanung“ ist eine vereinfachtes Planungsverfahren. Die für die Wärmeplanung verantwortlichen Stellen können jetzt selbst entscheiden, ob sie dieses Verfahren nutzen möchten. Eine landesrechtliche Umsetzung ist laut Bundesregierung nicht erforderlich. Aufwand und Verfahrensdauer sind in diesem Verfahren deutlich reduziert, da Bestands- und Potenzialanalysen, die Entwicklung von Zielszenarien sowie eine umfassende Dokumentation weitgehend entfallen. Die kleine Wärmeplanung betrifft knapp 90 Prozent aller Gemeinden in Deutschland (Quelle: DeKom).

Neu: Praxistaugliche Datenerhebung

Eine weitere Änderungen im neuen Wärmeplanungsgesetz ist die vereinfachte Datenerhebung. Das Sammeln der Schornsteinfegerdaten und die Aggregation von Gas- und Fernwärmeverbrauchsdaten hatten sich als praxisuntauglich erwiesen. Künftig dürfen Kommunen stattdessen auf Wärmebedarfsdaten zurückgreifen, die auf statistischen Gebäudedaten basieren. Die Datenerhebung soll mit dem digitalen „Datenraum Wärmeplanung“ einfacher werden.

Für größere Städte neue Pflichten

Das novellierte WPG bringt für größere Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern neue Pflichten. Sie müssen bei der nächsten Fortschreibung ihres Wärmeplans auch eine Kälteplanung vorlegen, was eine Vorgabe der europäischen Energieeffizienzrichtlinie umsetzt. Praktisch geht es darum, den zukünftigen Bedarf an aktiver Kühlung zu ermitteln — unter Berücksichtigung von Hitzebelastungskarten, Klimaanpassungskonzepten und bestehenden Großverbrauchern. Betroffen sind rund 238 Kommunen in Deutschland.

Statements der Fachverbände

Der Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) fordert für die ab Herbst 2026 notwendige WPG-Reform eine schnelle gesetzliche Verankerung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW). „Wir brauchen mehr Planungs- und Investitionssicherheit für die Fernwärme“, so der Verband.

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) begrüßte schon im Vorfeld des Kabinettbeschlusses „die deutliche Vereinfachung der Wärmeplanung für kleine Kommunen“. Auch die Vereinfachung der Datenerhebung sei sinnvoll. Kritisch dagegen sieht der ZVSHK die Einführung einer Kälteplanung für größere Kommunen. Sie sei wegen der EU-Gesetzgebung rechtlich geboten, aber erscheine angesichts fehlender Potenziale zur Einspeisung von Kälte jedoch wenig sinnvoll. Der ZVSHK befürwortet hingegen, sogenannte „Kalte Wärmenetze“ im WPG zu berücksichtigen. Zum Statement ZVSHK PDF-Link.

Stand bei der Kommunalen Wärmeplanung

Stand Anfang Mai 2026 haben laut Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende 14 Prozent der Kommunen unter 10.000 Einwohnern ihre Wärmeplanung abgeschlossen, 35Prozent befinden sich im Prozess. Für Kommunen über 100.000 Einwohnern läuft die reguläre Frist bis zum 1. Juli 2026; 56 Prozent haben ihre Pläne bereits eingereicht. Kleine Kommunen haben grundsätzlich bis zum 1. Juli 2028 Zeit.

Link zur geplanten Novelle GWP.:

Quellen: BMWE, BMWSB, ZVSHK, BDEW und VKU