Konkludente Abnahme bei einer Heizungsanlage?

Immer wieder ist es ein Problem, wenn eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen des SHK-Unternehmers fehlt (z. B. keine Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls).

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Dann beginnt u. a. die Gewährleistungsfrist nicht, der SHK-­Unterneh-mer muss weiterhin beweisen, dass seine Arbeiten mangelfrei sind und ist seine Schlussrechnung nicht zu be­zahlen (§ 650 g Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eventuell kommt dann aber ­eine sog. konkludente Abnahme in Betracht. Die Rechtsprechung verlangt hierfür im Grundsatz, dass die Leistungen des SHK-Unternehmers über einen längeren Zeitraum unbeanstandet genutzt wurden. Aber wie lang ist dieser angemessene ­Zeitraum?

Das OLG München hat sich in seinem Urteil vom 08.05.2019, Az. 20 U 124/19 damit in Bezug auf eine Heizungsanlage befasst: Der Kläger hatte das SHK-Unternehmen mit Lieferung und Montage einer Heizungs-anlage nebst Errichtung ­einer Brunnenanlage für die Grundwasserwärmepumpe betraut. Am 07.07.2006 wurde die Anlage in Betrieb genommen. Im November rechnete der SHK-Unternehmer ab und stellte die Schlussrechnung; der Kläger bezahlte am 03.01.2007 einen ersten Teilbetrag. Am 08.01.2007 trafen die Par­teien eine Vereinbarung bzgl. der Zahlungsmodalitäten. 2009 kam es zu Heizungsausfällen; eine Reparatur wurde vom SHK-Unternehmer ab­gelehnt. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz, dem ihm das Landgericht in der 1. Instanz zusprach.

Das OLG sah dies anders: Die Mängelansprüche des Klägers seien verjährt. Die Gewährleistungsfrist von grundsätzlich fünf Jahren beginne mit der Abnahme zu laufen. Liegt keine ausdrückliche Abnahme vor, so kommt weiterhin eine konkludente Abnahme in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn der Auftraggeber eine angemessene Zeit zur Verfügung hatte, die Funktionsfähigkeit der Leistung zu überprüfen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Mangelrüge etc., ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen ­vertragsgerecht billigt.

Welcher Zeitraum angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, ist insbesondere von der Art und dem Umfang des Werkes abhängig. Hierzu gibt es zahlreiche Einzelfälle, die von der Rechtsprechung entschieden wurden. Das Landgericht war der Ansicht, dass für die Prüfung der Heizungsanlage der gesamte Winter zur Verfügung stehen müsse. Anders das OLG: Bei der Bemessung des angemessenen Prüfungszeitraums sind auch die Inte­ressen des SHK-Unternehmers zu ­beachten, um den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen weit hinauszuzögern. Im Fall wurde die Anlage im Juni 2006 in Betrieb genommen und zur Warmwasserbereitung genutzt. Die Schlussrechnung wurde im November 2006 gestellt. Die von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende des Jahres 2006 liegenden sieben Wochen erachtet das OLG als angemessene Zeit, innerhalb derer nach der Verkehrserwartung eine gründliche Prüfung der Heizungs­anlage möglich ist. Bereits wenige Wochen in der ersten Heizperiode reichen aus, um diese Prüfung vor­zunehmen.

Ebenso bei einer Grundwasserwärmepumpe. Der Kläger meinte, dass die gesamte Heizperiode zur Verfügung stehen müsse, da erst nach längerer Zeit die Kälte beim Grundwasser ankomme und die Pumpe getestet werden kann. Auch dies sieht das OLG anders, da Grundwasser über den Jahresverlauf im Wesentlichen die gleiche Temperatur behält.

Fazit

Die konkludente Abnahme ist stets ein konfliktträchtiges Problem. Die Rechtsprechung ist sehr einzelfall­orientiert. Für eine Heizung steht zumindest nach dem OLG München fest, dass nicht der gesamte Winter eine angemessene Prüfungszeit ist, sondern bereits wenige Wochen ­ausreichen, um die Anlage zu testen. Dies ist für den SHK-Unternehmer positiv.

Allerdings sollte der SKH-Unternehmer trotz dieser Entscheidung weiterhin auf eine ausdrückliche Abnahme bedacht sein. Denn die sog. konkludente Abnahme ist aufwendiger vor Gericht nachzuweisen und auch mit dem Risiko behaftet, dass andere ­Gerichte dem OLG München nicht folgen.

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