Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 8. Juli den Kürzungen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) zugestimmt. Vom 9. bis zum 20. Juli gibt es eine Umstellungsphase bei der Antragstellung KfW und BAFA. Was während der Umstellphase noch möglich ist und Details zur neuen BEG ab 21. Juli hier.




Jetzt ist es amtlich: Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2026 die Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht und wenige Stunden danach hat die KfW darauf reagiert. Die staatliche Kreditbank und zuständig für Abwicklung der BEG-Anträge passt ihre Produkte „Heizungsförderung“ und „Energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ an. Die neuen Förderbedingungen gelten ab Dienstag, 21. Juli 2026. Mit den Kürzungen will die Bundesregierung insgesamt 2,1 Mrd. Euro einsparen.
Was in der Umstellungsphase gilt
Während der Umstellungsphase vom Donnerstag, 9. Juli, bis einschließlich Montag, 20. Juli, können Sanierungswillige keinen neuen digitalen Anträge stellen. Das betrifft alle BEG-Produkte (Zuschüsse und Kredite) bei der KfW für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Kommunen (261, 263, 264, 358, 359, 422, 464, 458, 459, 522, 523) sowie für die Produkte Wohneigentum für Familien Neubau (300) und Gewerbe zu Wohnen (266). Ebenso können beim BAFA keine Technischen Projektbeschreibungen (TPB) mehr erstellt werden. (Quelle: Öko-Zentrum NRW)
Informationen der KfW in den 2 Wochen der Umstellung
• Kunden mit bereits gültiger Antragsbestätigung, aber ohne Einreichung, können diese während der Umstellungsphase bis zum 20. Juli noch zu den bisherigen Konditionen tun. Die KfW sagt diese Anträge bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen zu den bisherigen Förderbedingungen zu.
• Bereits erstellte gültige Bestätigungen zum digitalen Antrag (BzA) akzeptiert die KfW in der Umstellungshase.
• Neue BzA können Kunden ab 21. Juli 2026 wieder stellen.
• Mit bestehenden, bisher nicht genutzten BzA können ab dem 21. Juli 2026 Anträge zu den neuen, angepassten Förderbedingungen gestellt werden.
BEG-Heizungsförderung Wohngebäude ab 21. Juli
Wer wenig Geld verdient, bekommt mehr Förderung als bisher. Gutverdiener dagegen erhalten weniger Geldgeschenke vom Staat. Kürzungen: Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (WE). Die 2. Bis WE erhält 15.000 Euro und Jede weitere WE 8.000 Euro. Weitere Förderkürzung: Ab 1. Februar sinken die Förderhöchstbetrage für die erste WW und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August eines jeden Jahres um 750 Euro.
Änderungen Einkommensbonus: Soziale Staffelung: Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird noch stärker als bisher nach Einkommen differenziert. Der Bonus für Geringverdienende können Antragsteller zusätzlich zur Grundförderung beantragen zu den Bedingungen:
• 40 % der förderfähigen Gesamtkosten für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro. Das sind 10 % mehr als vorher.
• 30 % für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro (uneverändert)
• Neu: 10 % für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro.
Familienzuschlags Das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen reduziert sich um einen einmaligen Familienzuschlag in Höhe von 10.000 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt. Einkommensbonus für Familien mit Kindern. Je nach Einkommen wird gestaffelt 40, 30 und 10% ein Einkommensbonus gewährt.
Rechenbeispiel für Familie mit einem Kind: Bei einem zu versteuernden Haushalts-Jahreseinkommen von 40.000 Euro beträgt durch den Familienzuschlag das relevante Einkommen 30.000 Euro. Damit kann die Familie den 40 % Einkommensbonus (statt 30 % Einkommensbonus ohne Kind) beantragen. So würde sie bis zum 31. Januar 2027 für eine neue Wärmepumpe, die 32.000 Euro kostet, eine Förderung von maximal 22.400 Euro (80 % – 28.000 Euro) erhalten.
Neuer EU-Bonus für Wärmepumpen
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt, wird aber gestaffelt gekürzt. Er beträgt 16 % der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt am 1. Februar 2027 um 4 % und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August.
Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann auf 15 % für Wärmepumpen, die außerhalb der EU hergestellt wurden. Gleichzeitig erhalten EU-Wärmepumpen einen Wertschöpfungsbonus in Höhe von 15 %. Das entspricht den weggefallenen 15 % von der Grundförderung. Effizienzbonus (Wärmepumpen) und Emissionsminderungszuschlag (Biomasseheizung) entfallen. Damit werden für die Wärmepumpenförderung natürliche Kältemittel zur Pflicht.
BEG-Heizungsförderung Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude beträgt der Förderhöchstbetrag bis zu einer Nettoraumfläche von 150 m² 28.000 Euro. Bei größeren Gebäuden erhöht sich der maximale Förderbetrag abhängig von der Fläche. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag. Danach erfolgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eine weitere schrittweise Reduzierung – bei kleinen Gebäuden um 750 Euro, bei größeren Gebäuden über entsprechend niedrigere Quadratmeterpauschalen.
BEG-Förderung energieeffiziente Sanierung
Der 5-Prozent-Bonus für die Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbaren Energien (EE-Klasse) ist gestrichen. Für die Sanierung von Wohngebäuden gilt künftig ein einheitlicher Förderhöchstbetrag von 150.000 Euro je WE. Die Tilgungszuschüsse sowie die Zuschüsse für Kommunensenkt die KfW jeweils um 10 %. Der Bonus für serielles Sanieren wird ausgeweitet: Er gilt künftig auch für Wohngebäude der Effizienzhaus-Stufe 70 EE; für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus neu eingeführt. Die Antragstellung für die angepasste Sanierungsförderung soll laut KfW voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.
Zur Übersichtsseite KfW zur neuen BEG.
Quellen: KfW, BWME, Öko-Zenrum NRW