Neu für PV 2026: Das müssen E-und SHK-Handwerker wissen

Zum Jahreswechsel sind zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten – von Stromsteuer, PV-Pflicht über Energy-Sharing bis hin zur E-Mobilität. Was sich 2026 für Handwerksbetriebe, die Photovoltaik-Anlagen und Komponenten installieren, ändert. Ein Überblick.

PV-Anlagenmonteur hebt ein Modul auf einer Flachdach-Anlage an.
Zum Jahr 2026 treten verschiedene neue Regelungen in Kraft, die für PV-Anlagen-Installateure sowie deren Kunden relevant sind. – © ArGe Medien im ZVEH
PV-Dach Reihenhaus mit 4 nebeneinander liegenden Dachfenstern. Aus einem schaut ein Ehepaar.
Ab Juni 2026 können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ihren überschüssigen Solarstrom an ihre Nachbarn verkaufen. – © Zukunft Altbau

Der Bund stellt den Übertragungsnetzbetreibern 2026 einen Betrag von 6,5 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu Verfügung, um die seit Jahren steigenden Netzentgelte und darüber die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen zu senken. Laut Schätzungen des ZVEH soll die Entlastung für einen Haushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.500 kWh etwa 100 Euro betragen.

Neues zur Solarpflicht in den Bundesländern

Ab 2026 wird die Solarpflicht in Deutschland für Hausbesitzer ausgeweitet, insbesondere in Bundesländern wie NRW.  Hier müssen ab 2026 auch bei Dachsanierungen Altbauten mit einer PV-Anlage ausgestattet werden. Die Mindestgröße der Solaranlage beträgt bei Neubauten 30 % der gesamten Dachfläche, bei Bestandsgebäuden 30 % der geeigneten Dachfläche. Für Bestandsgebäude mit bis zu 10 Wohneinheiten gilt alternativ eine moderate Pauschalregelung mit einer Mindestleistung von 3 bis 8 kWp. Auch gemietete Solaranlagen oder gleichwertige Solarthermie-Anlagen erfüllen die Solarpflicht in NRW.

In Schleswig-Holstein gilt die PV-Pflicht ab Ende März 2026 für neue Wohngebäude. In vielen anderen Bundesländern setzen sich die bereits bestehenden, umfassenden PV-Pflichten für Neubauten und/oder Dachsanierungen fort. Siehe auch Si-Beitrag Solarpflicht 2025.

Eine Sonderregelung besteht in Rheinland-Pfalz mit einer PV-ready-Pflicht. Sie besagt, dass Gebäude nur auf eine spätere Installation vorbereiten werden müssen. Dagegen haben viele östliche Bundesländer wie Sachsen oder Thüringen weiterhin keine allgemeine Solarpflicht.

Eine ausführliche Übersicht zur Solarpflicht in den einzelnen Bundesländern bietet der ADAC. Hier zum Beitragslink.

Ab Juni 2026 Regelungen zum Energy Sharing

Hauseigentümer dürfen ab 1. Juni 2026 den Solarstrom vom Dach unbürokratisch an ihre Nachbarn verkaufen. Dies erlaubt das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnGW). Energy Sharing ist die gemeinsame Nutzung von aus erneuerbaren Anlagen erzeugtem Strom durch Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder KMU, auch unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes.

2026 ist Energy-Sharing zunächst nur innerhalb eines Verteilnetzes möglich. Ab Juli 2028 sollen auch Vereinbarungen möglich sein, für Verbrauchsstellen in benachbarten Bilanzierungsgebieten. Technische Voraussetzung für das Energy-Sharing ist der Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) bei allen mitnutzenden Letztverbrauchern.

Steuervorteile Photovoltaik bleiben bestehen

Der 2023 eingeführte sogenannte Nullsteuersatz (nach § 12 Abs. 3 UStG) bei der Neuinstallation von Photovoltaik-Anlagen bleibt auch 2026 bestehen. Das gilt auch für „wesentliche Komponenten“ wie Speicher oder Energiemanagementsystem, wenn diese zusammen mit der PV-Anlage installiert werden. Das bedeutet, der Kauf und die Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp bleiben weiterhin von der Mehrwertsteuer befreit. Einkommensteuerbefreiung für Erlöse aus Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden: Betreiber zahlen auf Einspeisung, Eigenverbrauch und Direktvermarktung keine Einkommensteuer mehr.

Unentgeltliche Abnahme: neuer Grenzwert für PV-Anlagen

Betreiber von PV-Anlagen können der Direktvermarktungspflicht entgehen, indem sie ihre Anlage der unentgeltlichen Abnahme gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG zuordnen lassen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen wurden, ist dies möglich, wenn die installierte Leistung maximal 400 kWp beträgt. Für Anlagen, die ab 2026 in Betrieb genommen werden, wird dieser Schwellenwert auf 200 kWp abgesenkt. Siehe auch Informationen der Bundesnetzagentur hier.

Abschaffen der Einspeisevergütung noch offen

Die Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche hatte zum Jahresende 2025 angekündigt, dass es zukünftig für neu installierte Photovoltaik-Anlagen keine feste Einspeisevergütung mehr geben soll. Die angekündigte EEG-Reform für 2026 ist noch offen (Stand 13. Januar 2026). Ziel ist, dass das Gesetz dann zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Für bestehende Anlagen gilt Bestandsschutz über die gesamte 20-jährige Vergütungsdauer. Aktuell erhalten PV-Betreiber noch 7,86 Cent pro kWh, wenn sie einen Teil ihres Solarstroms ins öffentliche Netz einspeisen. Die noch geltende Einspeisevergütung für PV-Anlagen sinkt aber, z. B. wieder ab 1. Februar 2026. Je nach Anlagengröße gäbe es 7,78 Cent/kWh für eine Teileinspeisung und 12,35 ct/kWh für die Volleinspeisung von Solarstrom – das gilt für Anlagen bis 10 kWp.

Reform Stromsteuergesetz: Ladepunkte und Elektromobilität

Ab 1. Januar ist eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der Strom, der an einem Ladepunkt entnommen wird, rechtlich als vom Betreiber dieses Ladepunkts entnommen gilt (Letztverbrauch durch den Ladesäulenbetreiber). Dadurch entfällt die bislang notwendige Einzelfallprüfung komplexer Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“.

Zudem gibt es jetzt eindeutige Vorgaben zum bidirektionalen Laden. Sie verhindern, dass der E-Fahrzeugnutzer durch bidirektionales Laden nicht zum Versorger wird. Wenn der rückgespeisten Stroms vor Ort und ohne Nutzung des Netzes („Vehicle to Home“ bzw. „Vehicle to Business“) verbraucht wird, entsteht für diesen Strom keine Steuer. Gleichzeitig werden in diesem Kontext die messtechnischen Vorschriften vereinfacht und an EU-Recht angepasst. Die Begriffe „Ladepunkt“, „Betreiber des Ladepunkts“ sowie „bidirektionales Laden“ sind jetzt gesetzlich definiert.

Quellen: ZVEH, Wohneigentum NRW, Zukunft Altbau