Planungsverpflichtung des SHK-Unternehmers

Rechtsanwalt Dr. Hendrik Hunold ist auch ­Fach­anwalt und Lehrbeauftragter für Bau- und ­Architektenrecht sowie Mediator. – © HF+P legal

Üblicherweise verpflichtet sich der SHK-Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber zur Erbringung von Bauleistungen.

Dies geschieht ent­weder nur auf Grundlage des BGB´s – dann gelten grundsätzlich die §§ 650 a ff. Erfolgt die Beauftragung unter Einbeziehung der VOB/B, gelten ihre Regelungen. Je nach Umfang, handelt es sich um kleinere (z. B. dem Umbau einer bestehenden An­lage) oder um größere Arbeiten (z. B. den Neubau einer Komplettinstalla­tion, die Übernahme eines Fachloses einer öffentlichen Ausschreibung). In allen diesen Fällen taucht oftmals die Frage auf, ob der SHK-Unternehmer die übernommenen Leistungen auch zu planen hat und wenn ja, in welchem Umfang.

Hierzu hat der BGH bereits 1987 entschieden, dass der mit Bauleistungen beauftragte Unternehmer – also hier der SHK-Unternehmer – im Regelfall auch die für sein Gewerk typischen Planungen zu erbringen hat (Urteil 17.09.1987, VII ZR 166/86). Dies sollten unselbständige Planungsleistungen sein, die allein und typischerweise der Bauvorbereitung dienen. Ihnen gegenüber stehen die klassischen ­Architekten- und Ingenieurleistungen (z. B. Entwurfs- und Ausführungs­planung, Statik). Diese sind vom SHK-Unternehmer nicht mehr zu ­erbringen.

Bei Geltung der VOB/B gelten zusätzlich die technischen Regelwerke der VOB/C (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Dies wäre hier vor allem die DIN 18330: sie formuliert eine Vielzahl von Fällen, in denen der SHK-Unternehmer Planungsleistungen zu erbringen hat.

Ist die VOB/B nicht vereinbart – liegt also nur ein Vertrag auf Grundlage des BGB´s vor – gilt die VOB/C nicht. Planungsverpflichtungen gemäß VOB/C treffen den SHK-Unternehmer daher mangels nicht unmittelbar. ­Allerdings ist davon auszugehen, dass der SHK-Unternehmer in diesen Fällen die Planungsunterlagen zu erstellen hat, die für das Gelingen seines Auftrags unerlässlich sind. Dies sind solche, die nach der Verkehrs­sitte seinem Leistungsumfang typischerweise zugeordnet sind (Tempel, NZBau, 2003, 465 [469]). Dies kann dazu führen, dass die eben genannte DIN 18330 als allgemeine anerkannte Regel der Technik eingestuft wird mit der Folge, dass sie so wiederum für den BGB-Vertrag gilt. Denn der SHK-Unternehmer hat seine Leistungen grundsätzlich immer auf den zum Abnahmezeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik auszurichten.

Steht fest, dass der SHK-Unternehmer Planungsleistungen zu erbringen hat, stellt sich die Frage, ob sie gesondert vom Auftraggeber zu be­zahlen sind.

Wird hierzu keine gesonderte Vereinbarung getroffen, besteht keine Vergütungspflicht. Es ist davon auszu­gehen, dass die eben genannten Planungen integraler Bestandteil der Arbeiten des SHK-Unternehmers sind (z. B. der Lüftungstechniker, der eine Lüftung für ein Wohnheim herzustellen hat, muss sie so herstellen, dass sie ausreichend dimensioniert ist).

Findige SHK-Unternehmer kommen gelegentlich daher auf die Idee, die Planungsleistungen über die HOAI – die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – abrechnen zu wollen. Hierbei ist hingegen zu berücksichtigen, dass die oben genannten unselbständigen Planungsleistungen schon aus technischer Sicht keine Planungsleistungen im Sinne der HOAI sind. Die Rechtsprechung fasst sie noch unter „Bauleistungen“ (BGH, Urteil 17.09.1987, VII ZR 166/86). Ein neueres Urteil des OLG Frankfurt am Main hat sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen (13.03.2012, 5 U 116/10). „Grundsätzlich“, weil das OLG davon ausgeht, dass eine gesonderte Ver­gütungspflicht dennoch vereinbart werden kann.

Fazit

Der SHK-Unternehmer hat grundsätzlich Planungsleistungen zu erbringen, soweit sie für das Gelingen seines Auftrags erforderlich sind. Der Auftraggeber muss hierfür nicht gesondert bezahlen. Eine Vergütungspflicht besteht jedoch dann, wenn sie vereinbart ist. Ob der SHK-Unter­nehmer daher Planungsleistungen gesondert bezahlt haben möchte, muss er mit seiner Unternehmensphilosophie in Abgleich bringen.

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